BGBl II 2001/416, ausgegeben am 30. November 2001
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 erlassen und folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen abgeändert werden (Euro-Steuerumstellungsverordnung - EuroStUV 2001):
- - Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
- - Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
- - Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte
- - Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
- - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
- - Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
- - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern
- - Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
- - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
- - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern
- - Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
- - Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
- - Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
- - Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden
Artikel I
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Zu § 15 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
Wert der vollen freien Station
§ 1
§ 1.
(1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten
sind enthalten:
- - Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
- - die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
- - das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
- - das Mittagessen mit 3/10,
- - die Jause mit 1/10,
- - das Abendessen mit 2/10.
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen
Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
- - für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
- - für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
- - für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und - für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs 1.
Wohnraumbewertung
§ 2
§ 2.
(1) Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos
oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat
anzusetzen:
Quadratmeterpreise in Euro | |||
Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | |
Dienstwohnungen für Hausbesorger Portiere | andere Dienstwohnungen | Wohnungen in Eigenheimen Einfamilienhäuser | |
Baujahr bis 1949 | 0,94 | 1,16 | 1,45 |
1950 bis 1960 | 1,23 | 1,45 | 1,81 |
1961 bis 1970 | 1,45 | 1,81 | 2,18 |
1971 bis 1980 | 1,67 | 2,18 | 2,61 |
1981 bis 1992 | 1,96 | 2,61 | 3,05 |
ab 1993 | 2,10 | 2,76 | 3,2 |
(2) Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr.
(3) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze vorzunehmen.
(4) Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten. Sind die Betriebskosten vom Dienstnehmer zu bezahlen, ist von den Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
(5) Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden, ist bei allen Kategorien von Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.
(6) Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen. Bei angemieteten Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.
Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
§ 3
§ 3.
(1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos
oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro
monatlich).
(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:
- 1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei
Kategorie nach Kollektivvertrag
Familienerhalter
monatlich Euro
Alleinstehende
monatlich Euro
I
60,31
30,52
II und III
71,94
38,51
IV und V
81,39
42,87
VI
95,92
50,87
- 2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei allein stehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.
- 3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:
- - Die Wohnung mit............................ 40%,
- - die Heizung mit............................... 50%, und
- - die Beleuchtung mit.........................10%.
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
§ 4
§ 4.
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
§ 4a
§ 4a.
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
(2) Abs 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)
§ 5
§ 5.
(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 und Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Sonstige Sachbezugswerte
§ 6
§ 6.
- 1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a) Hartholz (ungeschnitten)
21,80 Euro
b) Weichholz (ungeschnitten)
14,53 Euro
c) Sägeabfallholz und Astholz
10,90 Euro
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.
2. Kartoffeln, je kg | 0,21 Euro |
3. Vollmilch, je Liter | 0,65 Euro |
4. Butter, je kg | 5,23 Euro |
5. Käse, je kg | 5,88 Euro |
6. Eier, je Stück | 0,13 Euro |
- 7. Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
a) Rindfleisch
5,45 Euro
b) Schweinefleisch
3,99 Euro
c) Kalbfleisch
8,72 Euro
Schweinehälfte im Ganzen
1,81 Euro
8. Ferkel, lebend
54,50 Euro
- 9. Getreide, je 100 kg
a) Roggen
13,80 Euro
b) Weizen - Futtergerste
15,20 Euro
c) Mais
15,98 Euro
- 10. Mahlprodukte, je kg
a) Roggenmehl
0,36 Euro
b) Weizenmehl
0,43 Euro
c) Weizen- und Maisgrieß
0,43 Euro
- 11. Kohle und Koks, je 100 kg
a) Steinkohle
22,67 Euro
b) Briketts
28,34 Euro
c) Hüttenkoks
23,98 Euro
Bei Bezug von mehr als 1.000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
- 12. Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
- 13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.
§ 7
§ 7.
Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluss eines Kursrisikos unter Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf Monate der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes, wobei durch einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann.
§ 8
§ 8.
Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 enden.
Artikel II
Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Zu § 15 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl Nr 642/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 423/1998) wird wie folgt geändert:
Folgender § 8 wird angefügt:
§ 8
"§ 8.
Die Verordnung ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, anzuwenden."
Artikel III
Änderung der Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Zu § 69 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl 594/1988, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung "S" die Währungsbezeichnung "Euro":
Spalte 1 Rechtsvorschrift | Spalte 2 Betrag in Schilling | Spalte 3 Betrag in Euro |
§ 1 Z 2 lit a | 600 | 44 |
750 | 55 | |
2.400 | 175 | |
3.000 | 219 | |
§ 1 Z 2 lit b | 525 | 39 |
600 | 44 | |
2.100 | 153 | |
2.400 | 175 | |
§ 1 Z 2 lit c | 450 | 33 |
525 | 39 | |
1.800 | 131 | |
2.100 | 153 | |
§ 1 Z 2 lit d | 375 | 28 |
450 | 33 | |
1.500 | 110 | |
1.800 | 131 | |
§ 1 Z 2 lit e | 300 | 22 |
375 | 28 | |
1.200 | 88 | |
1.500 | 110 | |
§ 1 Z 2 lit f | 250 | 19 |
300 | 22 | |
1.000 | 73 | |
1.200 | 88 | |
§ 1 Z 2 lit g | 250 | 19 |
1.000 | 73 |
2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 1 Z 2 lit a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001, sind
erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden."
Artikel IV
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte
Zu § 33 Abs 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte, BGBl Nr 881/1993, wird wie folgt geändert:
Anstelle der Wortfolge "für die Zeit ab 1. Jänner 1994" tritt die Wortfolge "für die Zeit von 1.
Jänner 1994 bis 31. Dezember 2001".11
Artikel V
Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes wird verordnet:
Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 303/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs 1 lautet:
§ 2
"§ 2.
(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids ......................... 70 Euro
- - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit............................................. 51 Euro
- - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ................. 42 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen."
2. Im § 3 Abs 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes "2.100 S" der Wert "153 Euro".
3. Im § 5 Abs 1 tritt an die Stelle des Wertes "3.600 S" der Wert "262 Euro".
4. Im § 7 wird folgender Abs 3 angefügt:
Abs. 3
§ 2 Abs 1, § 3 Abs 1 und 2 sowie § 5 Abs 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001, sind anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
- 2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden."
Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II Nr 54/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeichnung "(4)".
2. Im § 6 Abs 4 tritt an die Stelle des Wertes "24.000 Euro" der Wert "24.200 Euro".
3. Im § 13 Abs 1 entfällt der letzte Satz; der nach Abs 1 als Abs 3 bezeichnete Absatz enthält die Bezeichnung "(2)".
4. Im § 14 wird folgender zweiter Satz angefügt:
"§ 6 Abs 4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden."
Artikel VII
Änderung der Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes
Zu § 128, § 131 Abs 1 Z 3 und § 163 der Bundesabgabenordnung sowie auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl II Nr 227/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes "3,5 Millionen Schilling" der Wert "255.000 Euro".
2. In § 3 Abs 1 tritt an die Stelle des Wertes "30.000 S" der Wert "2.180 Euro" und an die Stelle des Wertes "150.000 S" der Wert "10.900 Euro".
3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 2 Abs 1 Z 2 und § 3 Abs 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 125 Abs 1 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern, BGBl II Nr 228/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs 1 tritt an die Stelle des Wertes "50.000 S" der Wert "3.630 Euro".
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."
Artikel IX
Änderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Gemäß § 17 Abs 4 und Abs 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II Nr 230/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 500/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes "15.000 S" der Wert "1.100 Euro".
2. Es wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a
"§ 8a.
§ 7 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.
Artikel X
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II Nr 95/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs 2 tritt an die Stelle des Wertes "80.000 S" der Wert "5.825 Euro".
2. In § 2 Abs 3 tritt an die Stelle des Wertes "9.600 S" der Wert "699 Euro".
3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 2 Abs 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."
Artikel XI
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern
Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern, BGBl II Nr 417/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs 2 tritt an die Stelle des Wertes "120.000 S" der Wert "8.725 Euro".
2. In § 2 Abs 3 tritt an die Stelle des Wertes "14.400 S" der Wert "1.047 Euro".
3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 2 Abs 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."
Artikel XII
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Auf Grund des § 6 b Abs 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl 554/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 22/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs 1 tritt an die Stelle des Wertes "3 Milliarden Schilling" der Wert "220 Millionen Euro".
Artikel XIII
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Auf Grund des § 14 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, BGBl Nr 627/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 6/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 tritt an die Stelle des Wertes "3,5 Millionen Schilling" der Wert "255.000 Euro".
2. Der bisherige Text des § 11 erhält die Bezeichnung "(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."
Artikel XIV
Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
Auf Grund des § 21 Abs 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl Nr 279/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Art I § 3 Abs 2 tritt an die Stelle des Wertes "5. 000 S" der Wert "360 Euro" und an die
Stelle des Wertes "500 S" der Wert "36 Euro".
2. Im Art II wird als Abs 3 wird angefügt:
Abs. 3
Art 1 § 3 Abs 2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 ist erstmals auf
Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen."
Artikel XV
Änderung der Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden
Auf Grund des § 187 des Finanzstrafgesetzes wird verordnet:
Die Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, BGBl Nr 290/1958, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 607/1982, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 tritt jeweils an die Stelle des Wertes von "120.000 S" der Wert von "12.000 Euro".
2. Im § 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 tritt am 1
"§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 416/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft."
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