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Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

BMFBMF-010221/0362-VI/8/201412.6.20142014Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, Gestellungsvergütung, Gestellungsnehmer, international, grenzüberschreitend

Verweise:

VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 927
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 476
EAS 495
EAS 567
EAS 801
EAS 969
EAS 1111
EAS 1140
EAS 1242
EAS 1314
EAS 1483
EAS 1532
EAS 1597
EAS 1838
EAS 1864
EAS 1908
EAS 1923
EAS 1934
EAS 2010
EAS 2029
EAS 2032
EAS 2069
EAS 2078
EAS 2084
EAS 2171
EAS 2463
EAS 2890
EAS 3096
EAS 3108
EAS 3201
EAS 3206
EAS 3271
EAS 3284
EAS 3305
EAS 3313
BMF 18.10.2010, BMF-010221/2575-IV/4/2010, AÖF Nr. 208/2010
BMF 18.10.2012, BMF-010221/0627-IV/4/2012, AÖF Nr. 234/2012

Anhang 1

Beispiele betreffend "Aktivleistungen"

Beispiel a)

Die in Staat A ansässige Gesellschaft Aco schließt mit der in B ansässigen Bco einen Vertrag über Personalschulung ab. Aco ist eine auf Softwareschulung spezialisierte Gesellschaft. Aco entsendet kurzfristig einen in A ansässigen Arbeitnehmer zur Durchführung von Personalschulungen an Bco. Da die von diesem Arbeitnehmer für Bco erbrachten Leistungen einen integralen Teil der aktiven Geschäftstätigkeit von Aco darstellen, ist Aco auch für Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 als Arbeitgeberin anzusehen.

Beispiel b)

Die in Staat C ansässige Gesellschaft Cco ist Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns, dem u.a. die in Staat D ansässige Dco angehört. Cco hat eine weltweite Marketingstrategie für die Produkte des Konzerns entwickelt. Cco entsendet für vier Monate einen Arbeitnehmer an den Hauptsitz von Dco, der Dco in Bezug auf ihre Marketingstrategie beraten und sicherstellen soll, dass Dco's Kommunikationsabteilung die von Cco entwickelte Strategie versteht und diese im Einklang mit der weltweiten Marketingstrategie auch umsetzt. Wie in Beispiel a) sind die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen auch hier Teil der aktiven Geschäftstätigkeit der Cco, sodass Cco auch hier für Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 als Arbeitgeberin anzusehen ist.

Beispiele betreffend "Passivleistungen"

Beispiel c)

Ein multinationaler Konzern besitzt und betreibt weltweit Hotels durch in verschiedenen Staaten ansässige Tochtergesellschaften. Die in Staat E ansässige Tochtergesellschaft Eco entsendet für fünf Monate einen in Staat E ansässigen Arbeitnehmer zu der in Staat F ansässigen Schwestergesellschaft Fco. Diese betreibt in Staat F ein Hotel und verfügt vorübergehend über einen Personalengpass hinsichtlich fremdsprachlich geschulter Angestellter. Fco übernimmt die Fahrtkosten des Arbeitnehmers und zahlt an Eco für die Zurverfügungstellung deren Arbeitnehmers eine Vergütung, welche die Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Vergütungen umfasst. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Rezeption des von Fco im Staat F betriebenen Hotels. Seine Leistungen stellen einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit von Fco dar. Damit beschränkt sich die Leistung von Eco auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihres Arbeitnehmers durch Fco. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist daher für Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Fco als Arbeitgeberin anzusehen, ungeachtet des Umstandes, dass Eco weiterhin formal Arbeitgeberin ist.

Beispiel d)

Die in I ansässige Gesellschaft Ico erbringt Ingenieursleistungen und beschäftigt mehrere Ingenieure als Vollzeitdienstnehmer. Die in Staat J ansässige Gesellschaft Jco ist ebenfalls in Ingenieursleistungen spezialisiert, benötigt aber zur Überbrückung eines vorübergehenden Personalengpasses für die Fertigstellung eines Bauprojekts einen Ingenieur. Zu diesem Zweck stellt Ico einen ihrer Arbeitnehmer für fünf Monate der Jco zur Verfügung. Die Lohnkosten samt Gewinnaufschlag werden von Jco übernommen. Der Arbeitnehmer unterliegt der Aufsicht durch Jco. Obzwar beide Gesellschaften dieselbe Geschäftstätigkeit ausüben, werden die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmenssphäre von Jco erbracht. Auch hier beschränkt sich die Leistung von Ico auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihres Arbeitnehmers durch Jco. Für Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 ist daher Jco als Arbeitgeberin anzusehen.

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitskräftegestellung, Arbeitskräfteüberlassung, Gestellungsvergütung, Gestellungsnehmer, international, grenzüberschreitend

Verweise:

VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 923
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 927
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006
EAS 476
EAS 495
EAS 567
EAS 801
EAS 969
EAS 1111
EAS 1140
EAS 1242
EAS 1314
EAS 1483
EAS 1532
EAS 1597
EAS 1838
EAS 1864
EAS 1908
EAS 1923
EAS 1934
EAS 2010
EAS 2029
EAS 2032
EAS 2069
EAS 2078
EAS 2084
EAS 2171
EAS 2463
EAS 2890
EAS 3096
EAS 3108
EAS 3201
EAS 3206
EAS 3271
EAS 3284
EAS 3305
EAS 3313
BMF 18.10.2010, BMF-010221/2575-IV/4/2010, AÖF Nr. 208/2010
BMF 18.10.2012, BMF-010221/0627-IV/4/2012, AÖF Nr. 234/2012

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