EAS 2079
Beachte:
Die in EAS 2079 erörterte Rechtsfrage ist gegenwärtig Gegenstand von Konsultationen mit Deutschland.
Artikel 13 Abs. 6 des DBA-Deutschland vom 24. August 2000 geht auf einen deutschen Verhandlungswunsch zurück. Es wird in diesem Zusammenhang die in der Literatur (Staringer, SWI 1999, 400) vertretene Auffassung geteilt, derzufolge die vorgesehene 5-jährige Ansässigkeitsfrist bewirkt, dass im Falle eines vorübergehenden Durchzuges (Zuzug und Weiterzug nach Deutschland innerhalb einer Frist von 5 Jahren) die in dieser Zeit geschaffenen Wertzuwächse in Österreich keiner Wegzugsbesteuerung zugeführt werden können.
17. Juni 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, Durchzug, Zuzug, Weiterzug, Wertzuwächse, Ansässigkeitsfrist |