VwGH 2006/09/0056

VwGH2006/09/00563.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Februar 2006, Zl. 135.374/1- I/1/06, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
RGV 1955 §1 idF 2003/I/130;
RGV 1955 §25c Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
RGV 1955 §39;
VwRallg;
ABGB §6;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
RGV 1955 §1 idF 2003/I/130;
RGV 1955 §25c Abs1;
RGV 1955 §39 Abs1 idF 2003/I/130;
RGV 1955 §39;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundespolizei (vormals Bundesgendarmerie) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war in den im Beschwerdefall relevanten Zeiträumen der Grenzüberwachungsposten X.

Mit Befehl des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 GZ. 2433/18-OEA/04 wurden die Beamten des Grenzüberwachungspostens X mit Wirkung vom 1. Mai 2004 mit der Grenzkontrolle beauftragt und festgestellt, dass die Dienstfahrten mit dem Dienst - Kfz des Grenzüberwachungsposten X zu erfolgen hätten. Mit diesem Befehl wurde der Beschwerdeführer an im Einzelnen bestimmt bezeichneten Tagen zwischen dem 5. Mai 2004 und dem 25. April 2005 beim Grenzübergang Pyhrabruck in Nove Hrady, Tschechien, auf der dortigen Grenzkontrollstelle in der Zeit von 6 bis 22 Uhr zur Durchführung der Grenzkontrolle eingeteilt.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass es sich bei der Dienstverrichtung auf der auf tschechischem Hoheitsgebiet gelegenen Dienststelle um Auslandsreisen gehandelt habe, die "gemäß § 25 RGV im Ausmaß der VO nach § 25 c Abs. 1 abzugelten" seien.

Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten für Niederösterreich vom 25. Juli 2005 wurde dieser Antrag dahingehend erledigt, dass festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer gebühre "aus Anlass der Dienstverrichtung auf der Grenzkontrollstelle (jetzt Grenzpolizeiinspektion) Pyhrabruck keine Reisezulage für Dienstverrichtungen im Ausland gemäß § 25 c Abs. 1 RGV 1955 BGBl. Nr. 133/1955".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung und Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, im konkreten Fall sei strittig, ob dem Beschwerdeführer Reisegebühren für die Auslandsdienstreisen in den Grenzort Pyhrabruck-Nove Hrady (vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle) im Rahmen des GREKO-Dienstes zustünden. Den Berufungsausführungen sei insofern zuzustimmen, als diese Dienstverrichtungen zweifelsfrei als Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 RGV zu qualifizieren seien, die sich auf das Ausland erstreckten. Die Spezialnorm des § 39 Abs. 1 RGV bestimme aber, dass Polizeibeamten (vormals Gendarmeriebeamten) der Bundespolizeikommanden (vormals Bezirksgendarmeriekommanden), Polizeiinspektionen (ehemals Gendarmerieposten), und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsinspektionen (vormals Grenzüberwachungsposten), Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt sei, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalgebühr gebühre. Im § 39 RGV werde also ein Anspruch auf Pauschalvergütung für bestimmte, mit dem Exekutivdienst zusammenhängende Dienstzuteilungen und Dienstreisen vorgesehen. Der Begriff Exekutivdienst sei im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2120/10-II/5/93) zu verstehen. Danach sei Exekutivdienst die Gesamtheit der von einem Polizei(Gendarmerie-)bediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend zu einer behördlichen Zuordnung oblägen. Für die Grenzkontrolle wiederum sei, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet sei, die Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde zuständig. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung müsse in solchen Fällen als normaler Sicherheitsdienst der Polizei (Gendarmerie) angesehen werden. Die Pauschalvergütung betrage gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV für Beamte der Grenzdienststellen, die eine Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen, EUR 91,60. Überschreitungen der Bundesgrenzen seien somit in der speziellen Norm des § 39 RGV, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den fallbezogenen generellen Bestimmungen vorangehe, durchaus in Betracht gezogen worden. Als Bediensteter der Grenzüberwachungsstelle X im Außendienst falle der Beschwerdeführer unter den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 RGV. Die von ihm geltend gemachten Auslandsdienstreisen im Rahmen der Grenzkontrolle seien in der Natur des Dienstes des Beschwerdeführers gelegen und fänden im Rahmen gerade dieses Exekutivdienstes regelmäßig und im Überwachungsrayon der Dienststelle statt. In Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde die Ansicht vertreten, dass die vom Beschwerdeführer einzeln angeführten Dienstreisen in den Bereich des § 39 RGV und damit unter die dem Beschwerdeführer bereits angewiesene Pauschalvergütung fielen. Ein weiterer Anspruch auf Gebühren bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall lagen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisegebührenrechnungen die in der Weisung des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 datumsmäßig im Einzelnen bezeichneten Fahrtbewegungen zwischen seinem Dienstort (X) und der auf das tschechische Hoheitsgebiet vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Pyhrabruck-Nove Hrady zugrunde. Dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Reisegebühren zusteht, ist nicht zweifelhaft; strittig ist lediglich, ob ihm Tagesgebühren nach § 25 Abs. 1 lit. c RGV oder eine Pauschalvergütung nach § 39 Abs. 1 leg. cit. zustehen.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, im Hinblick darauf, dass es sich ohne Zweifel bei den von ihm geltend gemachten Ansprüchen um zeitraumbezogene Ansprüche handle und die Antragstellung vor dem 1. Juli 2005 erfolgt sei, habe die belangte Behörde die unrichtige Fassung der von ihr in Anwendung gebrachten Norm, nämlich die erst seit dem 1. Juli 2005 gültige Fassung, zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht.

Auch lasse sich aus der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Erledigung der Behörde erster Instanz nicht erkennen, was überhaupt Entscheidungsgegenstand hätte sein sollen, zumal auch der Bezug zu den einzelnen von ihm geltend gemachten Dienstreisen unterblieben sei.

Die Entscheidung sei aber auch materiell-rechtlich verfehlt. Nach beiden Fassungen des § 39 RGV (jener bis zum 30.6.2005 und jener ab 1.7.2005) seien die Begriffe "politischer Bezirk" und "Überwachungsrayon" in dem Sinne entscheidungswesentlich, dass sich der Anwendungsbereich dieser Norm ausschließlich auf Dienstreisen innerhalb der durch diese Begriffe definierten örtlichen Bereiche beschränke. Nur insoweit trete das Pauschale nach dieser Bestimmung "an Stelle der Tagesgebühren nach dem ersten Hauptstück der RGV". In absolut zwingender Konsequenz seien Dienstreisen außerhalb dieses Bereiches von der Pauschalierung nicht erfasst und daher nach dem ersten Hauptstück der RGV abzugelten. Dass die gegenständliche Dienstverrichtungsstelle nicht im politischen Bezirk liege, der für den Beschwerdeführer im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV maßgeblich sei, könne keiner Erörterung bedürfen. Was andererseits den Begriff des "Überwachungsrayons" betreffe, der über den politischen Bezirk hinausgehe, fehle es am Erfordernis einer entsprechenden Festsetzung, ganz abgesehen davon, dass eine solche unter Einbeziehung eines ausländischen Staatsgebietes überhaupt nicht als zulässig angesehen werden könnte. Daher gingen alle behördlichen Argumente ins Leere. Dass Exekutivdienst im gesetzlichen Sinne oder im Sinne eines Erlasses vorliege, ändere nichts daran, dass die genannte räumliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Dass durch § 39 Abs. 2 Z. 1 RGV eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle einbezogen sei, besage im Gegensatz zur behördlichen Argumentation nur, dass die Pauschalvergütung nach dieser Gesetzesbestimmung auch für diesen einen speziellen Fall einer Grenzüberschreitung ins Ausland gelte, daher verbiete sich gerade deshalb, weil daraus die Bedachtnahme des Gesetzgebers auch die Möglichkeit der Grenzüberschreitung hervorgehe, die Annahme, dass bezüglich anderer eine Grenzüberschreitung inkludierenden Tatbestände Vergessen gegeben gewesen sei. Vielmehr sei mit Ausschluss jeden Zweifels davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit auch anderer Tatbestandstypen mit Grenzüberschreitung bewusst gewesen sei. Es müsse ihm als absichtsvoll unterstellt werden, dass er diesbezüglich nicht auch die Einbeziehung in die Pauschalvergütung angeordnet habe. Damit seien aber die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch erfüllt, und es hätte einem Antrag auf entsprechende Festsetzung des Gebührenanspruches Folge gegeben werden müssen.

Das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV enthält in seinen §§ 1 bis 38 die "Gemeinsamen Bestimmungen".

Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof), der ihnen durch eine Dienstreise, durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, durch eine Dienstzuteilung oder durch eine Versetzung erwächst.

Eine Dienstreise im Sinne der RGV liegt gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof). Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

Der im I. Hauptstück angesiedelte § 25 Abs. 1 RGV, in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 114/2003, bestimmt, dass die Bestimmungen der Abschnitte I bis V (Allgemeine Bestimmungen, Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Pauschalierung und Dienstzuteilung) soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit c erfasst werden,

b) auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit. c erfasst werden,

  1. c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
  2. d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
  3. e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen anzuwenden sind.

    Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedürfen Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.

    Nach Abs. 2a) ist eine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.

    Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.

    Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gelten als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c auch Dienstreisen in ein Zollausschlussgebiet.

    Das II. Hauptstück trifft die (für einzelne nach ihrer Verwendung unterschiedene Beamtengruppen geltenden) "Sonderbestimmungen" (§§ 39 ff).

    Die §§ 39 bis 42 RGV betreffen Sonderbestimmungen für den "Gendarmeriedienst" (in der bis 30. Juni 2005 in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 130/2003) bzw. die Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen (in der Fassung der ab 1. Juli 2005 geltenden Novelle BGBl. I Nr. 80/2005).

    Nach den allgemeinen Interpretationsregeln ist davon auszugehen, dass § 39 RGV als Spezialbestimmung zu gelten hat und damit der generellen Bestimmung des § 25 Abs. 1 RGV vorgeht.

    Strittig ist also die Auslegung der Bestimmung des § 39 Abs. 1 RGV.

    § 39 Abs. 1 RGV in der von der belangten Behörde infolge der Zeitraumbezogenheit der geltend gemachten Ansprüche (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2001, Zl. 98/12/0166, und vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0376) richtigerweise anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 normierte, dass Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung gebührt. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

    Die belangte Behörde hat ihren Bescheid darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Grenzüberwachungspostens X Exekutivbeamter sei und die von ihm entfaltete Tätigkeit zum "normalen Sicherheitsdienst" (Außendienst) gehört habe. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend darauf verwiesen, dass der Begriff "Exekutivdienst" im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien dahin zu verstehen ist (Erlass vom 18. Februar 1993, Zl. 2102/10-II/5/93), dass "Exekutivdienst" die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebeamten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse darstellt, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen. Für die Grenzkontrolle ist, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet wurde, die Bezirksverwaltungsbehörde als unterste staatliche Sicherheitsbehörde zuständig. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung muss in solchen Fällen als normaler Sicherheitsdienst der Gendarmerie angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0237). Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dass er in persönlicher Hinsicht nicht unter die in der alten bzw. neuen Fassung des § 39 Abs. 1 RGV definierten Beamtengruppen falle, behauptet er in der Beschwerde auch nicht.

    Neben der persönlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Grenzüberwachungseinheit kommt es aber auch - wie die Beschwerde grundsätzlich zutreffend darlegt - entscheidend darauf an, wie der vom Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 RGV verwendete örtliche Begriff des "politischen Bezirks" bzw. des "Überwachungsrayons" auszulegen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken. dass der Beschwerdeführer allein durch den Umstand, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die unrichtige Fassung der von ihr angewendeten Bestimmung des § 39 Abs. 1 RGV zugrunde legte, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann, weil sich die durch die Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 eingeführte neue Rechtslage in Bezug auf die hier in Rede stehenden Begriffe ihres örtlichen Anwendungsbereiches von der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage des BGBl. I Nr. 114/2003 nicht unterscheidet.

    Zur Frage der Interpretation des örtlichen Geltungsbereiches des § 39 Abs. 1 RGV ist zunächst allgemein festzuhalten, dass Gegenstand der Auslegung grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes ist, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen.

    Unter "Rayon ist der "(Dienst)bezirk, für den jmd. zuständig ist", zu verstehen (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1980; Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983). Daher bedeutet "Überwachungsrayon" jenen Dienstbezirk, für den eine Dienststelle zur Überwachung zuständig ist. Die Beschickung der gegenständlichen Grenzkontrollstelle Pyhrabruck/Nove Hrady war mittels Dienstbefehl des Landesgendarmeriekommandos vom 19. April 2004 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch den Grenzüberwachungsposten X - der Dienststelle des Beschwerdeführers - auf Dauer vorgesehen. Damit ist klar, dass es sich bei der Grenzkontrollstelle Pyhrabruck/Nove Hrady um eine Dienstverrichtungsstelle handelt, die in dem über den politischen Bezirk hinausgehenden Überwachungsrayon des Grenzüberwachungspostens X liegt. Für die Berechnung der Vergütung nach § 39 Abs. 1 RGV ist es nicht entscheidend, ob eine solche Dienstverrichtungsstelle im In- oder im Ausland liegt.

    Im Übrigen wird diese Wortauslegung auch durch den Gesamtzusammenhang bestätigt:

    Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV geht eindeutig hervor, dass dem Beamten grundsätzlich nur jener Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die auswärtige Dienstverrichtung entsteht, abgegolten werden soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0277).

    Im Beschwerdefall war der Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung eine zwar auf tschechischem Staatsgebiet liegende, vorgeschobene, nichts desto trotz aber österreichische Grenzkontrollstelle, deren Beschickung mittels Dienstbefehl vom 19. April 2004 durch den Grenzüberwachungsposten X - der Dienststelle des Beschwerdeführers - auf Dauer vorgesehen worden war. Es kann daher diese vorgeschobene Stelle der tatsächlichen Dienstverrichtung (wenn auch auf tschechischem Hoheitsgebiet gelegen) als "im Überwachungsrayon" im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV angesehen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass dort die übliche Dienstverrichtung erfolgt und sich diese von einer Dienstverrichtung an einem im Inland gelegenen Grenzüberwachungsposten nicht unterscheidet.

    Insofern der Beschwerdeführer die mangelnde Bestimmtheit des Spruches des mit dem angefochtenen Bescheidbestätigten erstinstanzlichen Feststellungsbescheides rügt, ist ihm nicht zu folgen. Sein Antrag lautete unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten Reiserechnungen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über den von ihm behaupteten Anspruch einer Abgeltung seiner Auslandsreisen nach § 25 RGV. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der von ihm beantragten Reisegebühren einen Feststellungsantrag stellen durfte, entsprach der Rechtslage. Anerkannte die Behörde erster Instanz sein solcherart formuliertes Feststellungsinteresse, kann er sich nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Interessen durch materiell-rechtliche Erledigung dieses Feststellungsbegehrens nicht berufen. Dass die Behörde erster Instanz dabei nicht auf jede einzelne der mit dem Antrag vorgelegten Reiserechnungen einging, sondern den ihnen zugrundegelegten Anspruch grundsätzlich verneinte, machte ihre Entscheidung nicht rechtswidrig.

    Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 3. April 2008

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