VwGH 97/12/0376

VwGH97/12/037611.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 22. September 1997, Zl. 113876-0C/97, betreffend Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §2;
RGV 1955 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Postautostelle G (PASt G). Mit 1. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer der Postautostelle E (PASt E) dienstzugeteilt.

Mit einem am 22. September 1991 bei der Postautoleitung Wien eingelangtem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um die "Versetzung" von der PASt E zur PASt G.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 beantragte der Beschwerdeführer die "Rückerstattung entgangener Dienstzuteilungsgebühr (§ 22 und § 24 RGV) für den Zeitraum September 1991 bis September 1994". Er brachte vor, er sei am 1. Juli 1991 von seiner Dienststelle, der PASt G, zur PASt E dienstzugeteilt worden. Gemäß § 39 Abs. 2 und 4 BDG 1979 hätte er nach drei Monaten an seine Dienststelle zurückkommen müssen. Dies sei aber erst durch massiven Druck der Personalvertretung im September 1994 geschehen. Er stelle daher den Antrag, dass die ihm zustehende Dienstzuteilungsgebühr für den Zeitraum September 1991 bis September 1994 "nachverrechnet" werde.

Mit Vorhalt vom 2. Februar 1996 setzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer über das Ergebnis der abgeschlossenen Beweisaufnahme in Kenntnis: Für die Zeit seiner Dienstzuteilung von der PASt G zur PASt E vom 1. Juli 1991 bis zum 1. September 1991 sei die Dienstzuteilungsgebühr flüssig gemacht worden. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr habe mit dem Ablauf des 1. September 1991 geendet, weil er ab 2. September 1991 zur PASt E versetzt worden sei. Somit sei kein Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr für die Zeit vom 2. September 1991 bis 4. September 1994 gegeben.

In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ab 1. Juli 1991 für den Zeitraum der Sommerferien zunächst von der PASt G zur PASt E dienstzugeteilt worden sei. Er habe weder schriftlich um eine Versetzung ersucht, noch habe er eine schriftliche oder mündliche Mitteilung erhalten, dass er versetzt werde. Damit wäre er auch nicht einverstanden gewesen. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass er in E dauernd seinen Dienst hätte verrichten sollen. Er habe vielmehr ständig versucht, die Dienstzuteilung in E zu beenden, um wieder am Dienstort in G eingesetzt zu werden; er sei jedoch immer wieder vertröstet worden. Er habe auch ein diesbezügliches Ansuchen gestellt, in dem er jedoch als juristischer Laie von "Versetzung" gesprochen habe. Tatsächlich sei jedoch die Beendigung der Dienstzuteilung in E und die Verwendung an seiner Dienststelle in G gemeint gewesen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 wies die Dienstbehörde erster Instanz (das bei der Post und Telegrafendirektion Wien eingerichtete Personalamt) den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1994 auf Zuerkennung der Zuteilungsgebühr für den Zeitraum zwischen September 1991 und September 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 GehG ab. Begründend führte sie unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 der Reisegebührenverordnung 1955 (richtig: Reisegebührenvorschrift 1955) und auf die Ausführungen im Vorhalt vom 2. Februar 1996 aus, die PASt E habe am 12. Dezember 1994 dem Personalbüro der Postautoleitung bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1991 über die Versetzung zur PASt E informiert worden sei. Gleichzeitig sei ihm freigestellt worden, ein Ansuchen um Versetzung zur PASt G einzubringen. Eine zwischenzeitige Versetzung zur PASt O habe er abgelehnt. Bereits am 28. September 1991 sei bei der Postautoleitung in Wien sein Ansuchen um Versetzung zur PASt G eingelangt. Dies zeige eindeutig, dass er tatsächlich versetzt worden sei und nicht davon die Rede sein könne, dass er von der Versetzung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und geglaubt habe, bis September 1994 dienstzugeteilt gewesen zu sein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seines Vorbringens im Schreiben vom 22. Februar 1996 auch Verfahrensmängel bei der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Frage seiner Versetzung geltend. Er brachte vor, die Dienstbehörde habe nicht von seinem Einverständnis zur Versetzung ausgehen dürfen, wenn sie ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt habe, ein Versetzungsansuchen nach G zu stellen. Die Umstände im Zeitpunkt der Dienstzuteilung am 1. Juli 1991 hätten auch eindeutig für eine bloß vorübergehende Verwendung bei der PASt E, nämlich für den Zeitraum der Sommerferien, gesprochen. Danach sei ihm nur mitgeteilt worden, dass er noch kurze - also auch nur vorübergehende - Zeit bei der PASt E eingesetzt werde. Für ihn sei nie klar und erkennbar gewesen, dass er dauernd in E hätte tätig sein sollen. Um schneller wieder an seinem Dienstort bei der PASt G eingesetzt zu werden, sei ihm angeraten worden, das Ansuchen (um Versetzung) zu stellen. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass es Personaleinsparungen im Lenkerdienst in G hätte geben sollen, zumal nicht einmal die Personalvertretung etwas gewusst habe. Üblicherweise würden beim Erfordernis einer Personalreduktion vorrangig Vertragsbedienstete versetzt. Die erstinstanzliche Behörde hätte zum Ergebnis gelangten müssen, dass er nie rechtswirksam versetzt worden, die Zuteilung in E auf Grund der konkreten Umstände nur zur vorübergehenden Dienstleistung erfolgt sei und er daher Anspruch auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 2. September 1991 bis 4. September 1994 habe.

Im Berufungsverfahren teilte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 1997 mit, für die Auszahlung von Dienstzuteilungsgebühren an Bedienstete im Bereich des Postautodienstes sei es "nicht erforderlich und üblich" gewesen bzw. verlangt worden, eigene Reiserechnungen zu legen; er habe daher davon ausgehen können, dass diese "Übung" auch für ihn gelte. Dienstzuteilungsgebühren würden immer "automatisch" ausbezahlt. Er habe bei seiner Dienststelle die Dienstzuteilungsgebühren für den Zeitraum vom 2. September 1991 bis 4. September 1994 nicht mittels gesonderter Rechnungslegung geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 22 und § 36 RGV ab. In ihrer Begründung führte sie aus, nach den Personalaufzeichnungen des Personalinformationssystems (PIS), deren Eintragungen auf Grund schriftlicher Aufzeichnungen der Dienststellen erfolgten, sei für den Beschwerdeführer ab 2. September 1991 bis 4. September 1994 die PASt E als Stammdienststelle ausgewiesen; seine Versetzung zu dieser Dienststelle ab 2. September 1991 sei im PIS dokumentiert. Auf Grund seines Versetzungsansuchens habe er davon gewusst. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die örtliche Personalvertretung nicht von seiner Versetzung informiert worden sei. Das Einverständnis der Personalvertretung werde durch die Unterschrift des Personalvertreters in einer auf der ersten Seite des Dienstplanes vorgesehenen Rubrik dokumentiert, was auch geschehen sei. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum 2. September 1991 bis 4. September 1994 keine Reiserechnungen bzw. Abrechnungsunterlagen bei seiner Dienststelle vorgelegt habe und es sich bei der im § 36 Abs. 3 RGV vorgesehenen Sechsmonatsfrist um eine absolute Fallfrist handle, sei mit Ablauf dieser Frist eine allfällig bestehender Rechtsanspruch erloschen und eine nachträgliche Geltendmachung bzw. Abgeltung jedenfalls ausgeschlossen. Auch gebe es bundesweit im Bereich des Postautodienstes "kein automationsunterstütztes Rechnungslegungsverfahren für Reisegebühren basierend auf Grund dienststelleninterner Informationssysteme, wodurch vom Erfordernis der Schriftlichkeit durch den Bediensteten abgesehen werden könnte".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie des § 36 RGV und der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er geltend, die belangte Behörde habe verkannt, dass es nicht auf die "Wortverwendung" (gemeint: in seinem Ansuchen um "Versetzung") ankomme, sondern darauf, ob die Verwendung in E als dauernd oder nur vorübergehend geplant gewesen sei. Das Erfordernis der Schriftlichkeit könne gemäß § 36 Abs. 1 RGV entfallen, weil ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorliege, zudem sei auf eine entsprechende Verwaltungspraxis hinzuweisen. Durch seine Antragstellung vom 14. Dezember 1994 seien jedenfalls - auch bei Verfristung im Sinne des § 36 RGV - seine Ansprüche ab Juni 1994 gewahrt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob seine dauernde oder nur vorübergehende Verwendung an der PASt E beabsichtigt gewesen sei. Dazu habe sie nur auf das Personalaufzeichnungssystem verwiesen und sei auf sein Vorbringen nicht weiter eingegangen.

Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, stand auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, als Bundesgesetz in Geltung, woran sich auch durch die ersatzlose Aufhebung der letztgenannten Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1973 nichts geändert hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252).

§ 36 RGV lautete (auszugsweise)

a) in der Stammfassung:

"§ 36. ...

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) ist jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Zuteilungsgebühr oder die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuss) erst von dem Tag an flüssig gemacht, der zwei Monate vor der Geltendmachung des Anspruches liegt."

b) in der Fassung des Art. X Z. 22 des Bundesgesetzes vom 23. August 1994, BGBl. Nr. 665/1994 (diese Bestimmung ist gemäß Art. X Z. 30 am 1. April 1994 in Kraft getreten):

"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

...

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum September 1991 bis September 1994 erstmals mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 1994 geltend gemacht hat. Im Hinblick auf die wiedergegebenen Rechnungslegungsvorschriften ist zunächst ein allfälliges Erlöschen der Ansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die am 1. April 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 36 Abs. 3 zweiter Satz RGV idF BGBl. Nr. 665/1994 auch auf davor liegende Zeiträume (also auf den gesamten vom Antrag umfassten Zeitraum) anzuwenden ist oder ob - ausgehend davon, dass bei einem zeitraumbezogenen Anspruch wie dem vorliegenden auch die (Rechtzeitigkeit der) Rechnungslegung zeitraumbezogen zu beurteilen ist - der Zeitraum bis einschließlich März 1994 an der Bestimmung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz RGV (Stammfassung) zu messen ist, ist doch in beiden Fällen der Anspruch des Beschwerdeführers von September 1991 bis einschließlich Mai 1994 erloschen (die letztgenannte Bestimmung war im Hinblick auf Fristversäumnisse bei der Geltendmachung sogar noch strenger, weil die Gebühr erst von dem Tag flüssig gemacht wurde, der zwei Monate vor Geltendmachung des Anspruches lag).

Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine "Verwaltungspraxis" beruft, derzufolge die in Rede stehenden Gebühren "automatisch", (also losgelöst von einem konkreten Antrag des Beamten) zur Auszahlung gelangt seien und er auch in seinem Fall auf eine derartige Vorgangsweise "vertraut" habe, ist ihm zu entgegnen, dass Prüfungsmaßstab ausschließlich ist, ob der geltend gemachte Anspruch auf Grund des Gesetzes zusteht. Wie bereits ausgeführt, stellt § 36 RGV jedoch ausdrücklich auf eine Geltendmachung durch den Beamten ab. Auch der Hinweis auf ein - nach Ansicht des Beschwerdeführers - bei der Behörde vorgesehenes automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung (§ 36 Abs. 1 zweiter Satz) ist nicht zielführend, wird doch in einem solchen Fall nur vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal selbst, dass er die in Rede stehenden Gebühren außer mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1994 auf eine andere Weise geltend gemacht hat.

Nach dem Gesagten erübrigt sich daher wegen Erlöschens der Ansprüche des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 2. September 1991 bis 31. Mai 1994 ein Eingehen auf die Frage, ob er von der PASt G zur PASt E (aus der Sicht des Reisegebührenrechts) versetzt oder bloß dienstzugeteilt wurde. In diesem Umfang ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Im Folgenden ist auf den Zeitraum 1. Juni bis 30. September 1994 einzugehen.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 RGV, die erstgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung der RGV, lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

...

  1. c) durch eine Dienstzuteilung,
  2. d) durch eine Versetzung

    erwächst.

    ...

§ 2. ...

...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. ...

...

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. ...

...

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Beschwerdeführer ab dem 2. September 1991 der PASt E im reisegebührenrechtlichen Verständnis weiterhin zur vorübergehenden oder zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe. Im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst), ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgeblich sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betreffenden Beamten erkennbar gewesen sein mussten. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 9090/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV von der Behörde insbesondere festgestellt werden müsse, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen sei. Dabei muss die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der "erforderlichen zeitlichen Begrenzung" im Verständnis dieses Erkenntnisses ist, wie die Begründung desselben zeigt, deren "Absehbarkeit" zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbaren langen) Zeitraum handeln werde, voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0156).

Es kommt für die Bewertung in dieser Hinsicht auf die zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme durch die Dienstbehörde vorliegenden Gegebenheiten an. Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, es liege eine Versetzung des Beschwerdeführers mit 2. September 1991 vor, auf die Aufzeichnungen des Personalinformationssystems (PIS) und auf das bei der Postautoleitung Wien am 22. September 1991 eingelangte Versetzungsersuchen des Beschwerdeführers gestützt. Dies ist in dienstrechtlicher Sicht zwar verfehlt (vgl. §§ 38 und 40 BDG 1979 und das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255), unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits mit 1. Juli 1991 "bis auf weiteres" der PASt E dienstzugeteilt worden war und dass diese Personalmaßnahme bis 4. September 1994 angedauert hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits vorher zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999 ausführte, kann die Vornahme einer Dienstzuteilung im Sinne des BDG 1979 "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, u.zw. sowohl im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) als auch im Reisegebührenrecht (§§ 2 Abs. 3 iVm 22 ff RGV), sind ersichtlicher Weise nämlich nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt.

Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines (Rest-) Anspruches des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr für den Zeitraum 1. Juni bis 4. September 1994 konnte die belangte Behörde jedoch schon im Hinblick auf die fast dreijährige Dauer der Personalmaßnahme ohne Rechtswidrigkeit davon ausgehen, dass mit der dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

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