VwGH 93/12/0237

VwGH93/12/023713.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des HH in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1993, Zl. 8111/54-II/4/93, betreffend Reisezulage, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §39 Abs5;
RGV 1955 §39;
RGV 1955 §39 Abs5;
RGV 1955 §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten XY.

Am 20. März 1992 hatte der Beschwerdeführer von 08.10 Uhr bis 19.50 Uhr im Grenzabschnittsbereich Grenzüberwachungsdienst zu verrichten. Der Beschwerdeführer begehrte für diesen Dienst mit Reiseausweis vom 30. März 1992 zwei Drittel Tagesgebühr nach Tarif II. Am 24. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß diese Reisegebührenabrechnung nicht zur Anweisung gebracht werde, weil die darin verzeichneten Reisegebühren gemäß § 39 RGV durch die Pauschalvergütung abgegolten seien. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 7. Mai 1992 um bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens.

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag auf Anzahlung der geltend gemachten Reisegebühren - letztlich - mit Bescheid vom 5. Mai 1993 ab.

Der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Zur Begründung wird in diesem nach Darstellung des Verfahrensablaufes folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer sei dienstführender Beamter des Gendarmeriepostens XY des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland. Mit Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 19. November 1991, Zl. 2433/31-II/5/91, seien für den Grenzpatrouillendienst - analog zu den Funkpatrouillenrayonen für den Funkpatrouillendienst - rayonsüberschreitende Überwachungsrayone geschaffen worden. Dieser Erlaß sei mit LGK-Befehl vom 10. Dezember 1991, GZ. 2433/1-1/91, an alle Gendarmeriedienststellen im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland verlautbart worden. Gemäß dem ergänzend hiezu ergangenen LGK-Befehl vom 11. Juni 1992, GZ. 2433/1-1/92, sei der Gendarmerieposten XY neben den Gendarmerieposten G, H und A für die Überwachung des Grenzabschnittes III (genannt: Grenzabschnitt A), welcher ausschließlich im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde XY liege, zuständig. Am 20. März 1992 habe der Beschwerdeführer von 08.10 Uhr bis 19.50 Uhr Grenzüberwachungsdienst im eigenen Überwachungsrayon des Gendarmeriepostens XY verrichtet. Dieser Grenzüberwachungsdienst sei ausschließlich im Bereich des Bezirksgendarmeriekommandos XY durchgeführt worden.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen weiter aus, für die Überwachung des im Grenzabschnitt A verrichteten Grenzüberwachungsdienstes seien die Gendarmerieposten A, H, G und auch XY zuständig. Dieser Überwachungsrayon liege ausschließlich im Verwaltungsbezirk XY, woraus folge, daß der Beschwerdeführer diesen Dienst im Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt habe, der unter die monatliche Pauschalvergütung nach § 39 Abs. 3 RGV in Verbindung mit Abs. 1 der genannten Bestimmung falle. Ein Anspruch auf Gebühren nach dem I. Hauptstück der RGV sei nur für solche auswärtigen Dienstverrichtungen (sogenannte Einsätze) vorgesehen, die nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst zählten. Diese Einsätze seien im § 39 Abs. 5 RGV taxativ in der Form aufgezählt, daß als solche Einsätze Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste gelten. Daß der Beschwerdeführer eine der angeführten Dienstleistungen bei seinem Dienst am 20. März 1992 erbracht habe, habe er weder behauptet, noch habe es das Ermittlungsverfahren hervorgebracht. In dem Erkenntnis vom 27. Juni 1968, Zl. 491 bis 504/68, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Grenzkontrolle, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet worden sei, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als unterster staatlicher Sicherheitsbehörde fiele. Daraus folge, daß die für die Bezirksüberwachungsbehörde zur Grenzüberwachung tätigen Sicherheitsorgane bei der Vollziehung dieser Aufgaben normalen Sicherheits- und Patrouillendienst leisteten. Da auch der Beschwerdeführer als Beamter des Gendarmeriepostens XY als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde XY Grenzüberwachungsdienst verrichtet habe, sei hiebei normaler Sicherheits- und Patrouillendienst im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV vorgelegen. Zu prüfen sei daher nur, ob es sich bei dem gegenständlichen Grenzüberwachungsdienst um eine Dienstleistung gehandelt habe, die aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen durchgeführt worden sei. Die Heranziehung dieser Bestimmung komme nur dann in Betracht, wenn die zuständige Gendarmeriedienststelle in besonderen Ausnahmefällen mit den eigenen Kräften nicht das Auslangen finde und demzufolge Verstärkung von anderen Dienststellen benötige. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben gewesen. Dies nicht nur deshalb, weil die gegenständliche Patrouillentätigkeit zum Teil auch im eigenen Postenrayon des Beschwerdeführers stattgefunden habe, und demzufolge von einer Verstärkung anderer Dienststellen schon begrifflich nicht habe gesprochen werden können. Darüber hinaus habe sich der Dienst zur Grenzüberwachung nicht nur auf einen Überwachungsrayon beschränkt, sondern sei in seiner Grundkonzeption als ein Dienst aufgebaut gewesen, der unter Außerachtlassung der Postenrayone übergreifend zu leisten gewesen sei. Für die Überwachung des Grenzabschnittes III sei auch die Dienststelle des Beschwerdeführers zuständig, weshalb dieser den Grenzüberwachungsdienst ausschließlich in seinem eigenen Überwachungsrayon verrichtet habe. Aus all dem folge, daß der Beschwerdeführer nicht solche Dienste geleistet habe, die zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen durchgeführt worden seien. Daraus ergebe sich, daß keine der Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 RGV vorliege, die eine Verrechnung dieser Dienstverrichtung nach dem I. Hauptstück rechtfertige, sondern diese Dienstleistung bereits durch die Pauschalvergütung als abgegolten gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0194, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines anderen Beschwerdeführers gegen einen in einer ähnlichen Sachlage ergangenen Becheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, daß der Zusammenhang des § 39 Abs. 1 RGV mit der Regelung nach Abs. 5 dieser Bestimmung dafür spreche, daß im Abs. 1 lediglich eine demonstrative Aufzählung des Normaldienstes enthalten sei, welche durch die im Abs. 5 enthaltene taxative Aufzählung der Einsätze, die einen reisegebührenrechtlichen Anspruch nach den allgemeinen Regeln des I. Hauptstückes begründeten, eine negative Abgrenzung erfahre. Hinsichtlich eines etwaigen nach Abs. 5 über die Pauschalvergütung hinausgehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Reisegebühren schließe sich der Verwaltungsgerichtshof den zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde an, wobei angemerkt werde, daß der beschwerdegegenständliche Einsatz nicht als "besonderer Anlaß" im Sinne des § 39 Abs. 5 RGV letzten Tatbestand gewertet werden könne.

Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis sowie zusätzlich auf das bereits von der belangten Behörde genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1968, Zl. 491 bis 504/68, Slg. N.F. 7380/A, verwiesen, wonach die Grenzkontrolle, falls keine Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde eingerichtet worden sei, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als unterster staatlicher Sicherheitsbehörde fiele und die solcherart durch Sicherheitsorgane zu versehende Grenzüberwachung und Grenzkontrolle als normaler Sicherheitsdienst der Gendarmerie angesehen werden müsse.

Da der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid aufgrund der Problematik mit jenem gleichgelagert ist, der dem Erkenntnis vom 18. Februar 1994 zugrundelag, war auch die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte