VwGH 2005/12/0209

VwGH2005/12/020929.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. P E in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 29. August 2005, Zl. BMBWK-2235.060349/0008-III/2005, betreffend Nichtbewährung als Schulleiter, nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AusG 1989 §11;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AVG §17;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §207 Abs2;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207i Abs1;
BDG 1979 §207i Abs4;
BDG 1979 §207j Abs8;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs5 impl;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §91;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §26a impl;
SchUG 1986 §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AusG 1989 §11;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AVG §17;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §207 Abs2;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207i Abs1;
BDG 1979 §207i Abs4;
BDG 1979 §207j Abs8;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs5 impl;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §91;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §26a impl;
SchUG 1986 §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 zunächst mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums S (kurz: BG/BRG S.), betraut worden; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 wurde er sodann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor dieser Schule auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L 1 ernannt.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (zugegangen am 7. Juli 2004) teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses (kurz: SGA) des BG/BRG S., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß § 207i Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission.

Die auf Grund dieses Antrages gebildete Gutachterkommission trat zwischen Oktober und Dezember 2004 zu sechs Sitzungen zusammen, in denen der Landesschulinspektor (kurz: LSI), drei Mitglieder des Lehrkörpers des BG/BRG S. - wovon eines vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden war - sowie am 25. November 2005 der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Vor seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2004 eine Stellungnahme zum Gutachten des SGA ab; nach der Einvernahme erfolgte mit Schreiben vom 29. November 2005 eine weitere Stellungnahme. Die Gutachterkommission erstattete schließlich am 14. Dezember 2004 ein - detailliert begründetes - Gutachten; das Gutachten gliedert sich - nach Anführung der Zusammensetzung der Gutachterkommission und der herangezogenen Beweismittel - in zwei Teile. Darin finden sich folgende Ausführungen:

"Teil I des Gutachtens

Auf der Basis der oben genannten Beweise und deren Würdigung nimmt die Gutachterkommission Folgendes als erwiesen an:

1. Kustodiate in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003

Im Bereich der Kustodiate kam es durch eine ungeprüfte Fortschreibung der jeweiligen Vorjahresregelung zu einem Mehrverbrauch von Werteinheiten, der dem Antragsteller in seiner seinerzeitigen Funktion als Administrator nicht aufgefallen ist und den er in seiner Verantwortung als Direktor verhindern hätte müssen.

2. Schulautonomer Tag - 03.03.2003

Der SGA erklärte den 03.03.2003 zum Zwecke der Durchführung schulinterner Fortbildung für schulfrei. Wegen der Erkrankung der vorgesehenen Referentin widerrief der Antragsteller diese Schulfreierklärung ohne Befassung des SGA, obwohl die Administratorin, wie sie glaubwürdig angab, mehrmals versucht hatte, ihn im Hinblick auf die Rechtslage davon abzuhalten.

3. Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2003/2004

LSI Mag. R untersagte im März 2003 die Beibehaltung der Teilung der Administration. In der vom Antragsteller Ende Mai 2003 erstellten prov. Lehrfächerverteilung wurde diesem Auftrag nicht entsprochen. Der Antragsteller hat rechtliche Bedenken gegen die Weisung nicht vorgebracht. Dem (ungewöhnlichen, aber aufgrund der Vorgeschichte nachvollziehbaren) Auftrag des LSI Mag. R, im August 2003 eine provisorische Lehrfächerverteilung vorzulegen, ist der Antragsteller, wie sein Mail vom 05.08.2003 belegt, bewusst nicht nachgekommen.

Vor dem Hintergrund der langen Vorgeschichte des Themas Administration am BG/BRG S hält die Gutachterkommission die Sicht des Antragstellers, der im Rückblick von einem Missverständnis ausgeht und den telefonischen Auftrag nicht als Weisung betrachtet, für nicht überzeugend. Die Gutachterkommission geht vielmehr davon aus, dass die Umsetzung einer (inhaltlich unerwünschten) Weisung im ersten Punkt jedenfalls nicht in der gebotenen Zügigkeit erfolgt ist und im zweiten Punkt ausdrücklich abgelehnt wurde.

4. Autonome Stundentafeln - Nichtaussetzung eines SGA-Beschlusses

Der Antragsteller hat es verabsäumt, einen SGA-Beschluss über die Verschiebung von LÜ-Stunden von der Oberstufe in die Unterstufe, der gegen die Lehrplanverordnung verstieß, auszusetzen. Der Antragsteller hat diesbezüglich ein Versehen eingeräumt und ausgeführt, einem Vorschlag der LÜ-Lehrer gefolgt zu sein. Die Gutachterkommission sieht vor dem Hintergrund mehrerer Dienstbesprechungen zu diesem Thema ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Antragstellers in Ausübung seiner Leiterpflichten verwirklicht.

5. Anordnungen bezüglich der Abgeltung der Direktorenvertretung

Der Antragsteller ordnete der Administratorin mündlich an, im Falle seiner Verhinderung für den Vertreter grundsätzlich für jeden Tag das Maximum, nämlich ein Sechstel der für den Leiter vorgesehenen Verminderung der Lehrverpflichtung, somit 3,15 Werteinheiten (entsprechend 6,30 Arbeitsstunden) pro Tag einzugeben. Ob und im welchem Umfang konkrete Vertretungsaufgaben (neben der umfangmäßig unveränderten Unterrichtstätigkeit des Vertreters) wahrgenommen wurden, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diesbezügliche Aufzeichnungen wurden nicht geführt. Mit dieser Vorgangsweise wurde dem einschlägigen Erlass zuwidergehandelt, der dem Antragsteller bekannt sein musste. Die Gutachterkommission folgt in ihrer Beweiswürdigung hier der unbedenklichen Aussage der Administratorin; die diesbezüglich zögerlich gemachten Angaben des Antragstellers im Zuge seiner Befragung (vgl. auch die missverständliche Formel 'aliquot nach dem Zeitaufwand') überzeugten die Gutachterkommission nicht, zumal auch die im Zuge der Befragung vom Antragsteller angebotene einseitige Aufstellung von Aufgaben des Leiterstellvertreters nur abstrakte Umschreibungen und keine Übersicht über konkret wahrgenommene und datums- und uhrzeitmäßig zugeordnete Vertretungsgeschäfte enthielt.

6. Befassung des DA in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG

Der Vorsitzende des DA hat im Zuge seiner Befragung über das Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller als Dienststellenleiter und dem DA angegeben, dass bezüglich der Lehrfächerverteilung keine Zusammenarbeit bestehe und die PV über keine aktuelle Fassung der Lehrfächerverteilung verfüge. Der Antragsteller hat sich in der Befragung zu diesem Themenkreis dahingehend geäußert, dass die PV bei einer krankheitsbedingten Änderung der Lehrfächerverteilung zwar keinen Computerausdruck erhalte, aber dennoch informiert sei. Die Frage, ob das Einvernehmen mit dem DA hergestellt werde, bejahte der Antragsteller mit dem Hinweis, dass der PV mitgeteilt werde, wie die Stunden des Erkrankten neu verteilt wurden. Die vorherige Einbindung der PV in relevante Entscheidungsprozesse erachtet der Antragsteller in seinen Ausführungen als Problem; die PV sei nicht immer anwesend, zur Vermeidung von 'chaotischen Zuständen' fielen die Entscheidungen dann ohne PV, diese werde jedoch im Nachhinein informiert und könne Änderungswünsche äußern.

7. Verhalten gegenüber Mitgliedern des DA

Das Gespräch mit dem Vorsitzenden des DA am 19.10.2002 (Beilage 3 des SGA-Gutachtens) stellt sich - auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Antragstellers zu diesem Punkt -

der Gutachterkommission als Versuch einer Einschüchterung der PV dar.

Am 11.03.2004 ermahnte der Antragsteller zwei Mitglieder des DA gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 schriftlich (Beilage 13 des SGA-Gutachtens), weil sie zu einem vom Antragsteller nach der dritten Stunde des 09.03.2004 für die sechste Stunde anberaumten Gespräch mit der PV (wegen eines PI-Termins bzw. wegen Kinderbetreuung) nicht erschienen waren. Dass diese Disziplinierung von PV bezüglich der Ausübung ihrer PV-Agenden nicht bloß überzogen, sondern auch gesetzwidrig war, hat der Antragsteller schließlich selbst eingeräumt.

Der Antragsteller legte einem Mitglied des DA am 02.04.2003 während des Nachmittagsunterrichtes ein vorbereitetes Schreiben zur Unterfertigung 'für den Dienststellenausschuss' vor, in dem eine Zustimmung des DA zur Administratorenbestellung erklärt worden wäre (vgl. die von der Administratorin im Zuge ihrer Befragung der Gutachterkommission zur Verfügung gestellt Unterlage, die dem Antragsteller bei seiner Befragung vorgelegt wurde). Der Antragsteller gab dazu an, dass er sich auch an die übrigen Mitglieder des DA gewandt hätte und der Versuch, das Einvernehmen auf diese Weise herzustellen, zu keinem Ergebnis geführt habe.

Der Antragsteller hat in seinem Papier 'Wünsche an die PV' (Beilage 11 zum Gutachten des SGA) - mag dieses, wie er in seiner Befragung angegeben hat, auch nur eine interne Gesprächsnotiz gewesen sein - Forderungen an die PV gestellt und diese in hohem Maß für das Schulklima verantwortlich gemacht. Im gleichen Kontext aber verlangt er, Einmischung in persönliche Bereiche der Kollegenschaft zu vermeiden und spricht der PV ihre Vertretungs- und Schutzfunktion ab.

8. Verhalten gegenüber der Administratorin

Ursprünglich hatte der Antragsteller die betreffende Kollegin für die Funktion ausgewählt, doch bereits nach kurzer Zeit band er seinen Stellvertreter (auch abgeltungsmäßig) in die Administration ein, wobei jedoch ein größerer Teil der Aufgaben (zB Stundenplan, Supplierplan sowie Abrechnung der Prüfungstaxen) von der Kollegin verrichtet werden musste. Der Stellvertreter des Antragstellers konnte aus privaten Gründen immer erst zur 2. Stunde an der Schule sein, was mit der Tätigkeit als Administrator nicht verträglich ist. Diese Personalmaßnahme erscheint der Gutachterkommission nicht als ausschließlich sachlich motiviert. Der Antragsteller hat - wie die Administratorin in ihrer Befragung überzeugend darlegte -

zB durch eine Reihe von häufig und kurzfristig geänderten Vorgaben, durch Zuweisung von Sekretariatsaufgaben, durch unangemessene Kommunikation, durch die (vorübergehende) Abnahme des Zentralschlüssels sowie durch seine wiederholten Bemühungen, sie entgegen der Haltung des DA und der Schulaufsicht aus der Funktion zu drängen, besonders belastende Arbeitsbedingungen geschaffen. Der Antragsteller erweist sich im Verhalten der Administratorin gegenüber insofern als ambivalent, als er angibt, ihr fachlich zu vertrauen, menschlich jedoch nicht; im Übrigen macht er sie in seinem mündlichen und schriftlichen Vorbringen - ungeachtet seiner Gesamtverantwortung als Leiter - für Fehler verantwortlich. Dieses Verhalten stellt nach Auffassung der Gutachterkommission auch eine erhebliche Belastung des Schulklimas dar.

Der Antragsteller hat ein an die Adresse 'Administration' gerichtetes Mail vom 04.11.2003 seinem Antrag vom 19.07.2004 als Beilage X angeschlossen. Die Administratorin hat dieses Mail, wie sie in ihrer Befragung glaubwürdig angegeben hat (siehe auch das Protokoll in Beilage XIV zum SGA-Gutachten), nie erhalten. In Verbindung mit dem Ergebnis der Befragung des Antragstellers, der nicht beantworten konnte, wie er zu diesem Dokument gekommen war, gelangt die Gutachterkommission zur Überzeugung, dass der Antragsteller anlässlich der Benutzung des PC der Administratorin dieses, mit einer persönlichen Anrede versehene, Mail gelöscht hat. Die Gutachterkommission sieht darin ein nicht akzeptables Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin, das auch durch die damals schon bestehende Konfliktsituation nicht gerechtfertigt ist und deutlich soziale Kompetenz vermissen lässt.

9. Verhalten gegenüber der (übrigen) Kollegenschaft

Mag. M K hat in ihrem ausführlichen Protokoll (Beilage 2 zum Gutachten der Schulaufsicht, Beilagen 1 und 2 zum SGA-Gutachten) über mehrere Gesprächssituationen mit dem Antragsteller am 03.11.2003 (Anlass: Streitgespräch im Beisein der Schulwartin vor einer 2. Klasse im Turnsaal über durch Umbauarbeiten verschmutzte Geräte) berichtet, in denen sie den Antragsteller - teilweise in einer für Schülerinnen wahrnehmbaren Weise - als laut, aggressiv, einschüchternd, den Kontakt zur Kollegenschaft und zur PV unterbindend erlebte. Der Antragsteller kommentiert den Bericht über diesen konkreten Vorfall (und ähnliche Vorbringen) in seinen Stellungnahmen nicht oder nur kurz, verweist auf persönliche Befindlichkeiten und Probleme der Betroffenen. Er schätzt die Intensität der Auseinandersetzung weit geringer ein. Für die Gutachterkommission ergibt sich aus Art und Umfang der Dokumentation, die eine sehr hohe emotionale Betroffenheit widerspiegeln, und dem Umstand, dass die Klasse mit einem Brief an den Antragsteller reagierte, eine hohe Intensität der Auseinandersetzung und die Überzeugung, dass das Verhalten des Antragstellers nicht angemessen war. Es zeigt sich für die Gutachterkommission, dass der Antragsteller die Wichtigkeit der Beziehungsebene im Gespräch nicht erkennt, die Sachebene und die Beziehungsebene vermengt und nur unzureichend in der Lage ist, Probleme oder mögliche Missverständnisse auf sachlicher Ebene abzuhandeln. Er nimmt vieles persönlich und reagiert unter Belastung recht emotionell, sowohl im Vieraugengespräch, als auch in Gegenwart anderer, wie einige Beispiele in den Unterlagen (siehe dazu auch das Protokoll von Mag. I L-S, Beilage 4 zum SGA-Gutachten und Punkt 17 des Gutachtens der Schulaufsicht über häufige Beschwerden über den Umgangston des Antragstellers) belegen.

Im Zuge der Sichtung der Unterlagen fällt auf, dass es eine kleine Gruppe von Personen gibt, die häufig im Kontext von gesondert vergüteten Agenden genannt werden. So ist der vom Antragsteller bevorzugte Kandidat für die Administration sein Stellvertreter (zur unrichtigen Abgeltung seiner Vertretungstätigkeit siehe oben Punkt 5), ebenso aber auch Empfänger von erheblichen Zuwendungen im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung. Die Gutachterkommission erachtet es als ein wenig geeignetes Führungsverhalten, wie im gegebenen Kontext Agenden (und damit verbundene Zuwendungen und Vorteile) verteilt bzw. konzentriert wurden, weil der Eindruck einer Bevorzugung entstanden ist und die allgemeine Unzufriedenheit sowie die Spaltungstendenzen im Lehrkörper verstärkt worden sind.

Der Antragsteller reagierte auf die angespannte Situation aufgrund seiner (aus Sicht der Gutachterkommission unzutreffenden) Einschätzung der Lage unter anderem damit, dass er in einem Schreiben (siehe Beilage 9 zum SGA-Gutachten) relativ harte Kritik am Lehrkörper formuliert und dann mittels eines Fragebogens eine Erhebung zum Schulbetrieb (persönliche, fachliche Wünsche, Erwartungen etc.) vornehmen möchte. Die Gutachterkommission sieht darin Ungeschicklichkeit und mangelnde Führungskompetenz.

Der Antragsteller hat dem Lehrkörper als Abgabetermin für die Themen der schriftlichen Reifeprüfung zum Haupttermin 2003/2004 den 17.01.2004 gesetzt (der vom LSR vorgegebene Termin ist seit Jahren der Donnerstag der 2. Woche des 2. Semesters). Der Antragsteller blieb trotz der Bedenken hinsichtlich der zu Semesterende ohnedies schon bestehenden hohen Arbeitsbelastung bei seiner Anordnung und begründete diese lediglich mit Vorgaben der Schulbehörde. Da sich das Vorliegen einer solchen Vorgabe nicht bestätigte, führte das - rechtlich unbedenkliche und bei entsprechender Begründung durchaus nachvollziehbare - Verlangen des Antragstellers zu Irritationen im Lehrkörper. Die Gutachterkommission sieht darin einen Beleg, dass es dem Antragsteller an einer klaren, offenen Kommunikation und an einer für die Kollegenschaft einsichtigen Argumentation bei zu treffenden Entscheidungen mangelt.

Am 27. Jänner 2004 erteilte der Antragsteller (zunächst im Wege des Schulwartes, dann persönlich) einem eine 4. Klasse in Leibesübungen unterrichtenden Lehrer den Auftrag, in seiner Eigenschaft als Kustos an einer Besprechung mit Vertretern der BIG und eines Bauunternehmens teilzunehmen. Dies erfolgte trotz des Einwandes des Lehrers, dass dadurch die Klasse unbeaufsichtigt im Turnsaal zurückgelassen würde. Es handelt sich um einen klaren Verstoß gegen die Aufsichtspflicht (§ 51 SchUG und Schulordnung), der umso schwerer wiegt, da es sich um eine Unterstufenklasse im Gegenstand Leibesübungen (Verletzungsgefahr!) handelt. Der Begründung des Antragstellers (die er auch vor der Gutachterkommission aufrecht hält), dass nämlich die betroffene Klasse eine EVA-Klasse gewesen sei, die man alleine lassen könne, überzeugte die Gutachterkommission nicht. Sie hält diese Vorgangsweise - auch vor dem Hintergrund der schwierigen Terminkoordination - für unvertretbar.

Der zuständige Landesschulinspektor hat der Gutachterkommission von Arbeitstagen berichtet, an denen er mehr als zwanzig Mal mit Problemen des BG/BRG S konfrontiert worden ist. Die Gutachterkommission sieht darin einen unhaltbaren Zustand.

10. Verhalten des Antragstellers nach dem Vorliegen des SGA-Gutachtens

Auf Befragung, welche konkreten Versuche der Antragsteller zur Verbesserung des Schulklimas insgesamt gesetzt habe, führt er aus, dass er nach Ostern 2004 eine Konferenz (Dienstbesprechung) abgehalten habe, um seine Sicht des Konfliktes darzulegen. Er plane für den Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2004/2005 ein Kommunikations- und Mediationsseminar. Er gibt an, im Konferenzzimmer zu allen, auch zum Vorsitzenden des DA, Kontakt zu pflegen, um die Situation zu beruhigen, ein gutes Klima beizubehalten und zu schaffen (!). Weiters halte er Konferenzen (Dienstbesprechungen) ab, um auf Probleme und Sorgen der Kollegenschaft eingehen zu können.

Teil II des Gutachtens

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde erwogen:

II.1. Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage nach dem BDG 1979 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, hingewiesen.

Nach Erlassung dieses Erkenntnisses - und auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - wurde dem § 207h BDG 1979 durch BGBl. I Nr. 165/2005 ein Abs. 5 angefügt, wonach Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 und einem diesen Bescheid aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts auf die in § 207h Abs. 1 und 2 BDG 1979 genannten Zeiten (Dauer der Befristung der Funktion) nicht anzurechnen sind. Diese am 30. Dezember 2005 kundgemachte Bestimmung trat nach § 284 Abs. 60 Z. 1 BDG 1979 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser den angefochtenen Bescheid jedoch auf Grund der Gesetzeslage zu prüfen, die bei Erlassung des Bescheides bestand, weshalb Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - selbst wenn diese auf die Zeit vor Erlassung des Bescheides zurückwirken sollten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0634, und vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0116, alle mwN). Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die allenfalls eine andere Beurteilung erfordern würden, sind im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage stellt sich - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgendermaßen dar:

Nach § 207h Abs. 1 BDG 1979 sind Ernennungen auf bestimmte leitende Funktionen - zu denen auch jene eines Schulleiters zählt (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) - zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind nach § 207h Abs. 2 BDG 1979 Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine solche leitende Funktion oder auf Grund der Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind; dazu zählen auch Zeiten einer Betrauung mit der provisorischen Leitung einer Schule (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0185).

Die Befristung entfällt, wenn dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer mitgeteilt wird, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Diese Mitteilung obliegt nach § 207i Abs. 1 BDG 1979 bei Schulen die dem Landesschulrat unterstehen diesem, sonst dem zuständigen Bundesminister; eine solche Mitteilung ist nur auf Grund von Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des SGA zulässig.

Wird dem Inhaber einer leitenden Funktion mitgeteilt, dass er sich nicht bewährt hat, hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung durch eine Gutachterkommission zu beantragen (§ 207i Abs. 4 BDG 1979). Macht der Inhaber der Funktion von diesem Antragsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, endet seine Funktion (§ 207k Abs. 1 Z. 1 BDG 1979).

Stellt der Inhaber der Funktion hingegen (fristgerecht) einen solchen Antrag, hat der zuständige Bundesminister für die Einsetzung einer Gutachterkommission zu sorgen (§ 207j Abs. 1 BDG 1979). Zusammensetzung und Tätigkeit der Gutachterkommission sind in § 207j BDG 1979 näher geregelt, insbesondere hat sie die §§ 9 bis 15 Ausschreibungsgesetz 1989 mit bestimmten Modifikationen anzuwenden; das Gutachten ist innerhalb von zehn Wochen nach der Antragstellung zu erstatten.

Nach einem (fristgerechten) Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission endet die Funktion des Betroffenen nur dann, wenn der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979). Diese neuerliche Mitteilung hat nach dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, durch Bescheid zu erfolgen. Die Wirkung der neuerlichen Mitteilung besteht darin, dass die Funktion mit Ablauf der Befristung endet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090). Der Ausspruch der Nichtbewährung muss daher noch vor Ablauf der Befristung erfolgen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 26a LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2001/12/0253; siehe jetzt aber den Fall der in § 207k Abs. 5 BDG 1979 geregelten Hemmung).

II.2. Dass die gesetzliche Befristung der Leitungsfunktion nur dann wegfällt, wenn sich der Funktionsinhaber während dieser Zeit bewährt hat, verfolgt - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 207 ff BDG 1979 (631 BlgNR, XX. GP, 61 f, 82 ff; diese sind im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, wiedergegeben) ergibt - den Zweck, den Funktionsinhaber auf seine Eignung für die Ausübung der Leitungsfunktion zu prüfen und nur solche Beamte auf Dauer in dieser Funktion zu belassen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie auch in Anbetracht der Leitungsfunktion, die er bekleidet, im Besonderen gestellt werden müssen. Durch die Festsetzung einer "Erprobungszeit" soll sichergestellt werden, dass alle sich nicht voll bewährenden Beamten von einer Leitungsfunktion abberufen werden können, bevor die Bestellung unbefristet wird.

Zutreffend geht die Behörde daher in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Maßstab für die Beurteilung der Bewährung eines Schulleiters jene Anforderungen sind, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben ergeben. Als maßgebliche Bestimmungen sind - auch insofern ist die belangte Behörde im Recht - einerseits die Umschreibung der Aufgaben eines Schulleiters in § 56 SchUG, anderseits die dienstrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln.

Nach § 56 SchUG ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe festgelegt ist; der Schulleiter ist unmittelbarer Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten; ihm obliegt neben der Leitung der Schule auch die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Der Schulleiter hat die Lehrer zu beraten, ferner neben den unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der schulbehördlichen Weisungen zu sorgen. Insbesondere hat er für die Beaufsichtigung der Schüler eine Diensteinteilung zu treffen.

Nach dem - auch für Schulleiter maßgebenden - § 43 Abs. 1 BDG 1979 hat jeder Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und - soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - deren Weisungen zu befolgen. Vorgesetzte haben nach § 45 BDG 1979 darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Dazu hat der Vorgesetzte seine Mitarbeiter anzuleiten, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und auf die Einhaltung der Dienstzeit zu achten. Daneben hat der Vorgesetzte das Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte hat insbesondere auch für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstellten Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen sowie zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung zu sorgen.

Angesichts dieser Rechtslage geht die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit der Gutachterkommission - zutreffend davon aus, dass das Anforderungsprofil eines Schulleiters neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung umfasst. Richtig weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass dem Schulleiter eine besondere Vorbildfunktion zukommt und ihn eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter trifft.

Bei der Feststellung der Bewährung ist das Verhalten des Funktionsinhabers an diesen Anforderungen zu messen. Die Feststellung der Nichtbewährung unterscheidet sich insofern von disziplinären Sanktionen (die unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich sind), als es nicht um eine Reaktion auf ein schuldhaftes Fehlverhalten geht, sondern darum, ob der Funktionsinhaber die an ihn zu stellenden Anforderungen erfüllt. Eine Feststellung der Nichtbewährung setzt somit nicht notwendig schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen nicht zu erfüllen in der Lage ist.

Für eine Verneinung der Bewährung reicht allerdings ein einmaliges geringfügiges Fehlverhalten nicht aus. Vielmehr kann einem Funktionsinhaber die Bewährung nur dann abgesprochen werden, wenn sein Führungsverhalten (im obigen Sinn) während der Probezeit, gemessen an den dargelegten Anforderungen, erhebliche Defizite aufweist, also schwerwiegende und/oder wiederholte Mängel im Führungsverhalten festzustellen sind, die besorgen lassen, dass der betreffende Beamte seine Funktion auch in Hinkunft nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben werde. Diesbezüglich bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Feststellungen, die auch in der Begründung des Bescheides darzulegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0152, zum insofern vergleichbaren § 26a LDG 1984). Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Verhaltens des Inhabers einer leitenden Funktion (iS des § 207 Abs. 2 BDG 1979) während der Probezeit ist dazu allerdings nicht erforderlich: Eine Bewährung in der Funktion kann nach dem Vorgesagten nur angenommen werden, wenn während der Probezeit kein erhebliches Fehlverhalten vorliegt. Sind hingegen erhebliche Leitungsdefizite festzustellen, die den Schluss zulassen, dass der Beamte den mit einer Leitungsfunktion verbundenen Anforderungen nicht entspricht, kann dies nicht dadurch kompensiert werden, dass das Verhalten im Übrigen - d.h. abgesehen von den festgestellten Defiziten - nicht zu beanstanden ist. Daher ist es auch nicht möglich, festgestellte erhebliche Fehlleistungen durch überdurchschnittliche "positive" Leistungen in anderen Belangen zu kompensieren.

Im gegenständlichen Verfahren stützt die belangte Behörde ihre Feststellung der Nichtbewährung des Beschwerdeführers auf eine große Zahl konkreter Vorwürfe eines Fehlverhaltens. Verhaltensweisen der von der Behörde angenommenen Art rechtfertigen die Feststellung einer mangelnden Bewährung:

Zutreffend ist die - in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen dargelegte - Auffassung der belangten Behörde, dass jedenfalls die unter den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 9 (mangelnde Aufsicht über Schüler) umschriebenen Verhaltensweisen ein rechtswidriges Verhalten darstellen. Dabei handelt es sich nach den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen insgesamt nicht bloß um eine einmalige und unbedeutende Fehlleistung, sondern um wiederholte und z.T. andauernde Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung von für das Besoldungsrecht maßgeblichen Vorschriften, der Befolgung von Weisungen, der Wahrung der Rechte der Personalvertretung (Punkt 6: § 9 Abs. 2 PVG) und der Einhaltung der besonderen Pflichten eines Schulleiters. Die Feststellung derartiger Rechtsverstöße rechtfertigt den von der Behörde gezogenen Schluss, dass das von einem Schulleiter zu erwartende Ausmaß an Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Einsicht in das Erfordernis sie zu befolgen, nicht vorliegt. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gegenüber Personalvertretern, wie es unter Punkt 7 dargestellt wird, als unangemessene Einschüchterung qualifiziert, die im Konflikt mit der in § 25 Abs. 1 PVG normierten Unabhängigkeit der Personalvertreter steht, wenn sie eine Aufteilung der Administratoraufgaben wie unter Punkt 8 dargestellt als sachlich nicht überzeugend, ein in diesem Punkt umschriebenes Verhalten gegenüber einer Administratorin als für diese belastend und das Schulklima beeinträchtigend ansieht (kurzfristige Änderung von Vorgaben, Abnahme des Zentralschlüssels) und schließlich Verhaltensweisen, wie sie unter Punkt 9 beschrieben sind (Auseinandersetzung mit einer Lehrerin in Anwesenheit von Schülern, Fragebogenaktion, Irritationen wegen der Festsetzung des Abgabetermins für Maturafragen) als ungeschickt und Ausdruck mangelnder Kommunikationsfähigkeit wertet. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie annimmt, dass solche gehäuft festzustellenden Verhaltensweisen den Schluss auf mangelnde Kommunikationsfähigkeit, unzureichendes Konfliktmanagement und ungeschicktes Führungsverhalten zulassen. Beizufügen ist, dass es für die Feststellung einer mangelnden Bewährung ausreichen würde, wenn auch nur ein Teil der von der Behörde angenommenen Fehlleistungen vorliegt.

Zutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen der dargestellten Art insgesamt für die Annahme einer mangelnden Bewährung in einer Führungsfunktion ausreicht und diese Fehlleistungen durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes - Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden kann.

Die belangte Behörde ist daher hinsichtlich der Rechtsfrage, wann eine Bewährung in der Funktion eines Schulleiters zu verneinen ist, von einer zutreffenden Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ausgegangen. Daher kann dem Bescheid insofern keine inhaltliche Rechtswidrigkeit angelastet werden.

II.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 26a LDG 1984 ausgesprochen, die Feststellung der Nichteignung müsse "in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung" des vierjährigen Probezeitraumes stehen und dürfe nicht etwa - wie in dem damals zu beurteilenden Fall - "schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit" erfolgen. Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden: Hinsichtlich der ersten Mitteilung der Nichtbewährung sieht § 207h Abs. 3 BDG 1979 lediglich vor, dass diese "spätestens" drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen muss. Stellt der Funktionsinhaber allerdings einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission, muss eine solche Kommission eingesetzt werden, die dann binnen zehn Wochen ab Antragstellung ihr Gutachten erstatten soll. Daran anschließend muss dem Beschwerdeführer (im Fall einer in Aussicht genommenen negativen Feststellung iS des § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) noch eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls auf Grund seiner Stellungnahme weitere Beweise einzuholen. Die Erlassung der als Bescheid zu qualifizierenden (neuerlichen) Mitteilung der Nichtbewährung durch den Bundesminister muss jedenfalls vor Ablauf der Befristung erfolgen. Angesichts dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufes muss daher ein ausreichender zeitlicher Spielraum bestehen, um das Verfahren unter Einhaltung rechtsstaatlicher Anforderungen durchzuführen.

Deshalb kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die erste und die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung jeweils erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgen dürfen. Für die Beurteilung des gebotenen zeitlichen Naheverhältnisses ist vielmehr von der Zielsetzung des Gesetzes auszugehen, durch die Befristung der Übertragung der Leitungsfunktion einerseits dem Funktionsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben, seine Bewährung in dieser Funktion unter Beweis zu stellen, anderseits aber auch einen hinreichend aussagekräftigen Beurteilungszeitraum für die Bewertung der Bewährung sicherzustellen. Dabei kann angesichts der gesetzlich vorgesehenen Fristen und des dargestellten Verfahrensablaufs der gesamte Probezeitraum von vier Jahren für die Beurteilung ohnedies nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass das zeitliche Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung dann gegeben ist, wenn der in der Funktion verbrachte Zeitraum ausreicht, um eine nachvollziehbare und begründete Beurteilung der Bewährung in der Funktion abgeben zu können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die endgültige Entscheidung über die Bewährung des Funktionsinhabers nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 innerhalb des letzten Jahres der Befristung erfolgt.

Im gegenständlichen Fall wurden diese Anforderungen eingehalten: Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 1. September 2001 zunächst provisorisch mit der Leitung des BG/BRG S. betraut; die vierjährige Frist nach § 207h Abs. 1 und 2 BDG 1979 läuft daher ab diesem Zeitpunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/12/0185). Die erste Mitteilung der Nichtbewährung seitens des Landesschulrates erging am 5. Juli 2004, also weniger als 14 Monate vor Ablauf der Befristung. Die auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers eingerichtete Gutachterkommission wurde zwischen Oktober und Dezember 2004 tätig, sodass ihr zur Beurteilung der Bewährung bereits ein Zeitraum von mehr als drei Jahren zur Verfügung stand. Die (neuerliche) Mitteilung der Nichtbewährung durch die belangte Behörde erfolgte sodann zunächst Ende Jänner 2005, also nur sieben Monate vor Ablauf der Befristung. Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid über die Nichtbewährung erging Ende August 2005 (laut Angaben in der Beschwerde wurde der Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. August 2005 per Post und am 31. August 2005 per Boten zugestellt; die dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Kopie weist einen Eingangsvermerk des Rechtsvertreters vom 31. August 2005 auf), also unmittelbar vor Ablauf der Befristung. Unter diesen Umständen ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass jedenfalls die Begutachtung durch die Gutachterkommission und das anschließende Verfahren vor der belangten Behörde in einem ausreichenden zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung stehen.

II.4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, schon die erste Mitteilung vom 5. Juli 2004 hätte - wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen - förmlich als Bescheid ausgefertigt werden müssen. Mangels einer rechtzeitigen Erlassung einer rechtswirksamen Mitteilung sei daher die Befristung seiner Funktion weggefallen.

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die erste Mitteilung - wie der Beschwerdeführer meint - wegen ihrer rechtlichen Wirkung als Bescheid zu ergehen hat. Selbst wenn man von dieser Auffassung ausgeht, entspricht die vom Landesschulrat ausgefertigte Erledigung den formalen Anforderungen an einen Bescheid: Im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführer betreffenden zu Zl. 2005/12/0050 protokollierten hg. Verfahren wurde dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie dieser ersten Mitteilung durch den Landesschulrat übermittelt, in dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt erliegt die Urschrift dieser Erledigung. Diese Erledigung weist den - am Gesetzeswortlaut orientierten - Ausspruch auf, dem Beschwerdeführer werde mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Aus der Ausfertigung ist die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, ebenso zu erkennen wie der die Erledigung genehmigende Organwalter der zuständigen Behörde, die Erledigung weist auch eine ordnungsgemäße Fertigung (Beglaubigungsvermerk) auf. Damit liegen alle jene Mindestvoraussetzungen vor, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des nach § 1 DVG im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden AVG für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid erforderlich sind; dass die Erledigung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, steht einer Qualifikation als Bescheid nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der von der Behörde intendierte normative Gehalt (Feststellung der Nichtbewährung) eindeutig erkennbar ist (vgl. die Nachweise der Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, 876 ff, 963 ff). Nur zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass angesichts des in § 207j BDG 1979 vorgesehenen gesonderten Verfahrens gegen die (erste) Mitteilung nach § 207i Abs. 1 BDG 1979 nicht jeglicher Mangel dieser ersten Mitteilung zu ihrer Unbeachtlichkeit führen würde; angesichts dieses besonderen Rechtsschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass die Rechtslage auch dann, wenn man diese Mitteilung nicht als Bescheid qualifiziert, insofern in gleicher Weise wie bei Bescheiden zu beurteilen ist, so zwar, dass Verfahrensmängel beim Zustandekommen oder eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit die Gültigkeit der Mitteilung nicht berühren. Dass eine der Mindestvoraussetzungen fehlt, die für das Zustandekommen einer rechtsgültigen Erledigung erforderlich sind, ist nicht ersichtlich.

Die in der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt liegt daher nicht vor.

II.5. Die Beschwerde macht darüber hinaus unter verschiedenen Aspekten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Soweit die Beschwerde Mängel des Verfahrens geltend macht, das zur ersten Mitteilung vom 5. Juli 2004 geführt hat - insbesondere Mängel beim Zustandekommen des Gutachtens des SGA - und diese dem angefochtenen Bescheid anlastet, verkennt sie die Rechtslage: Das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers nach § 207i Abs. 4 BDG 1979 durchgeführte Gutachtensverfahren ist - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - kein Rechtsmittelverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der ersten Mitteilung überprüft wird. Vielmehr fallen durch einen fristgerechten Antrag nach § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Rechtswirkungen der ersten Mitteilung weg und es ist ein neues Verfahren durchzuführen, in dem - aufbauend auf dem Ereignis einer unabhängigen Gutachterkommission - die Bewährung des Funktionsinhabers in jeder Richtung zu überprüfen ist. Die im Zuge der ersten Mitteilung vorgelegten Äußerungen sind zwar auch in diesem Verfahren als Beweismittel heranzuziehen; Mängel, die der ersten Mitteilung anhaften, schlagen jedoch nicht auf den Bescheid des Bundesministers durch, den dieser nach Durchführung des Gutachtensverfahrens zu erlassen hat.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach dem Protokoll der Sitzung des SGA vom 30. März 2004 dieser entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 64 Abs. 9 und 11 SchUG iVm § 207i Abs. 3 BDG 1979) zusammengesetzt und beschlussfähig war und dass der Beschluss über das Gutachten des SGA mit einer Mehrheit von acht zu einer Stimme zustande kam. Mit dem Vorbringen, dass in dieser Sitzung bereits ein ausformulierter Erledigungsentwurf vorlag, der dann in der Sitzung (nach dem Protokoll: nach Diskussion) beschlossen wurde, vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses nicht aufzuzeigen.

II.6. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens rügt die Beschwerde einerseits, dass ein vor der belangten Behörde gestellter Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen ein Mitglied der Gutachterkommission abgewiesen worden sei. Dazu hat schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass nach dem auch für die Gutachterkommission maßgeblichen § 7 AVG (§ 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 11 AusG) der Partei kein Ablehnungsrecht gegen Amtsorgane zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109). Zu Recht weist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch darauf hin, dass dem Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers durch die Gutachterkommission am 25. November 2004 keine Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten abfälligen Bemerkungen ihm gegenüber entnommen werden können. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass allein aus dem gleichzeitigen Besuch von Schulungskursen seitens des betreffenden Mitglieds der Gutachterkommission und von Angehörigen des Lehrkörpers der vom Beschwerdeführer ehemals geleiteten Schule keine Befangenheit folgt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Befragung dieses Mitglieds der Gutachterkommission konnte daher zu Recht unterbleiben.

Auch soweit der Beschwerdeführer aus der Wiedergabe eines Interviews eines Beamten der belangten Behörde mit einer Tageszeitung vom 28. Juli 2005 (über den zu erwartenden Ausgang des Verfahrens) Bedenken gegen die Objektivität und Unvoreingenommenheit der Behörde ableitet, kann er damit keine relevante Rechtswidrigkeit aufzeigen: Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Aussage tatsächlich in der in dieser Zeitung wiedergegebenen Form erfolgt ist. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Die Beschwerde bringt dazu nichts vor. Zudem würde es sich im Falle des Zutreffens der Behauptung des Beschwerdeführers bei Teilnahme eines befangenen Organs an der Entscheidung um einen bloßen Verfahrensmangel handeln. Ein solcher führt nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn bei seiner Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis möglich wäre; diese Relevanz hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret darzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2002/09/0037). Mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit kann die Beschwerde eine solche Relevanz jedoch nicht erweisen. Eine solche läge nur vor, wenn sachliche Bedenken gegen den Bescheid - etwa wegen seiner Rechtmäßigkeit oder der Subsumtion des Sachverhalts - bestünden (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, 166 ff). Solche rechtlichen Bedenken sind aber nicht ersichtlich; insbesondere trifft der - auch in diesem Zusammenhang erhobene - Vorwurf, die Argumente des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren seien ohne eine Beweiswürdigung und ohne eine genaue Abwägung aller Umstände "zurückgewiesen" worden, nicht zu.

II.7. Auch der - aus verschiedenen Gründen erhobene - Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs zeigt keine relevanten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides auf:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die von der Behörde eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der Gutachterkommission im Ausmaß von einem Monat angemessen. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Fakten, auf die die Gutachterkommission und die belangte Behörde ihre Beurteilung stützten, dem Beschwerdeführer schon aus den Beilagen zur ersten Mitteilung vom 5. Juli 2004 über seine mangelnde Bewährung bekannt waren und dass ihm die Gutachterkommission im Rahmen seiner Befragung am 25. November 2004 die relevanten Fakten vorgehalten hat, sodass er dazu vor der Kommission - und in weiterer Folge zusätzlich auch in schriftlicher Form (Stellungnahme vom 29. November 2004) - Stellung nehmen konnte. Diese Stellungnahmen wurden von der Gutachterkommission und von der belangten Behörde berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund nahm die Festsetzung einer einmonatigen Frist für eine Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit der effektiven Rechtsverfolgung.

Auch soweit die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bestimmte Zeugen nicht einvernommen habe, zeigt sie keine relevante Rechtswidrigkeit auf: Zwar scheint die Behörde verkannt zu haben, dass sie auch nach Vorliegen des Gutachtens der Gutachterkommission selbst weitere Ermittlungen führen und Beweise aufnehmen muss, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Dennoch hat diese (mögliche) Fehleinschätzung keine Relevanz für das Verfahrensergebnis: Für die Feststellung mangelnder Bewährung reicht es aus, wenn konkrete Feststellungen erhebliche Defizite im Führungsverhalten des Funktionsinhabers erweisen. Die von der Gutachterkommission getroffenen Feststellungen zeigen derartige erhebliche Defizite im Führungsverhalten des Beschwerdeführers auf. Mit seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Anträgen auf Einvernahme bestimmter weiterer Personen tritt der Beschwerdeführer den konkreten Feststellungen der Gutachterkommission nicht entgegen; vielmehr begründet er seine Anträge damit, dass auch Personen einvernommen werden sollen, "die Positives aussagen können und wollen" bzw. um "ein nachvollziehbares Bild über die Arbeit des Direktors" zu erlangen (S. 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2005). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er das von der Gutachterkommission festgestellte Fehlverhalten nicht - gewissermaßen im Wege von "Leumundszeugen" - durch "positive" Aussagen über andere Aspekte seiner Tätigkeit kompensieren kann. Dies gilt besonders für die vom Beschwerdeführer begehrte Einvernahme des früheren LSI, weil dieser seine gesamte Tätigkeit (auch) als Administrator beurteilen könne; Verfahrensgegenstand des Gutachterverfahrens nach § 207j BDG 1979 ist die Bewährung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Schulleiter; dass er sich in einer früheren Funktion (als Administrator) bewährt hat, lässt aber angesichts eines anderen Tätigkeitsbildes keinen Schluss auf die Bewährung als Schulleiter zu. Das Tätigkeitsbild eines Administrators unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem eines Schulleiters, weil dem Administrator nur die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung übertragen ist (§ 56 Abs. 7 SchUG, § 9 Abs. 1 BLVG); er übt auch keine leitende Funktion iS des § 207 Abs. 2 BDG 1979 aus. Dementsprechend sind Zeiten einer Tätigkeit als Administrator nach § 207h Abs. 2 BDG 1979 nicht in den Bewährungszeitraum für eine Leitungsfunktion einzurechnen.

Wenn die Behörde aber der Auffassung ist, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie berechtigt, von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nämlich auch, dass die Behörde von weiteren Ermittlungen absehen kann, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1990, Zl. 89/09/0157, vom 20. September 1990, Zl. 86/07/0091, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233). (Weiteren) Beweisanträgen der Parteien ist daher nur Rechnung zu tragen, wenn sie nach ihrem Beweisthema zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts beitragen, ansonsten brauchen sie als unerheblich nicht berücksichtigt zu werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, Zl. 93/13/0180). Da sich diese im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisanträge nicht auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen konkreten Feststellungen eines Fehlverhaltens bezogen, kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Beweisanträgen nicht stattgegeben hat.

Mit der Rüge, dass ihm der Zugang zu den Protokollen über die von der Gutachterkommission durchgeführten Vernehmungen zu Unrecht verwehrt wurde, zeigt der Beschwerdeführer hingegen tatsächlich einen Verfahrensmangel auf. Wenn sich die belangte Behörde auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 14 AusG beruft, verkennt sie die Rechtslage: Nach dieser Bestimmung sind der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln. Diese Bestimmung regelt nach ihrem klaren Wortlaut Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf Bewerbungsunterlagen im Zuge eines Bewerbungsverfahrens, in dem den Bewerbern keine Parteistellung zukommt (§ 15 Abs. 1 AusG).

Demgegenüber handelt es sich im gegenständlichen Fall um Aussagen von Auskunftspersonen über die Führungstätigkeiten des Beschwerdeführers, die von der Gutachterkommission einvernommen wurden; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde - wenn auch nicht vor der Gutachterkommission (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050) - nach § 3 DVG Parteistellung und damit auch die aus § 1 DVG iVm § 17 und § 45 Abs. 3 AVG erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Parteiengehör. § 14 AusG gilt nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 zudem nur für die Tätigkeit der Gutachterkommission, nicht aber für das Verfahren der belangten Behörde; diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für eine Einschränkung der Parteirechte des Funktionsinhabers im Verfahren vor der belangten Behörde sein.

Auch die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift für die Vertraulichkeit ins Treffen geführten Schutzinteressen der Befragten, die in einem dienstlichen Unterordnungsverhältnis zum Beschwerdeführer standen oder wieder stehen könnten, vermögen eine pauschale Verweigerung des Zugangs zu den Befragungsprotokollen nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist dieses Argument nicht nachvollziehbar, soweit es um die Aussage des LSI geht, der in keinem derartigen Unterordnungsverhältnis steht. Im Übrigen lässt § 17 Abs. 3 AVG Ausnahmen von der Akteneinsicht und damit vom Zugang zu bestimmten Dokumenten zu, jedoch nur, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen bewirken, eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Aktenteilen erfordert somit eine Abwägung zwischen den für die Vertraulichkeit sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen einerseits und den Interessen der Partei anderseits, die Richtigkeit der Feststellungen der Behörde zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0007). Angesichts der durch das gegenständliche Verfahren betroffenen Interessen des Beschwerdeführers kann aber nicht pauschal angenommen werden, dass die Schutzinteressen der aussagenden Personen schwerer wiegen als die Parteirechte des Beschwerdeführers.

Dennoch kann auch durch das Aufzeigen dieses Verfahrensfehlers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Frage gestellt werden: Derartige Verfahrensfehler führen - wie schon ausgeführt - nur dann zur Aufhebung eines Bescheides, wenn bei ihrer Vermeidung ein anderer Verfahrensausgang möglich gewesen wäre. Eine solche Relevanz wird aber weder in der Beschwerde dargelegt noch ist sie dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Gründen erkennbar: Die Fakten, auf Grund derer die Gutachterkommission und die belangte Behörde die mangelnde Bewährung des Beschwerdeführers festgestellt haben, waren diesem seit der ersten Mitteilung vom 5. Juli 2004 bekannt, dazu hat er auch in seinem Antrag auf Einsetzung der Gutachterkommission, in seinen Stellungnahmen vom 22. November 2004 und vom 29. November 2004 detailliert Stellung genommen. Die Befragungen der einvernommenen Personen durch die Gutachterkommission bezogen sich auf diese Fakten, sie wurden zudem in der Befragung des Beschwerdeführers durch die Gutachterkommission vom 25. November 2004 mit ihm erörtert. Im Gutachten der Gutachterkommission wurden alle Fakten, auf die sich die Beurteilung stützte, und die Beweisquellen genannt. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, sodass er dazu Stellung nehmen konnte. Sonstige Ergebnisse der Befragungen - die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren - wurden - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht verwertet. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 tritt der Beschwerdeführer den faktischen Annahmen der Behörde nur in vereinzelten Punkten konkret entgegen. Auch die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wendet sich nicht gegen konkrete Feststellungen der Behörde. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Weigerung der Behörde, dem Beschwerdeführer die Vernehmungsprotokolle zugänglich zu machen, Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte. Dies gilt umso mehr, als durch diese Einvernahmen nicht neue Fakten ermittelt, sondern lediglich die schon vorher bekannten Fakten erörtert wurden; die Unterlassung der Übermittlung von Unterlagen, die bloß die sonstigen Ermittlungsergebnisse bestätigen, stellt aber nach der hg. Rechtsprechung keinen relevanten Verfahrensmangel dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047, mwN).

Gleiches gilt auch für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Protokoll über die Sitzung des SGA vom 30. März 2004 sowie dessen Schreiben vom selben Tag seien erst am 22. August 2005 - unmittelbar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - übermittelt worden, sodass keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme mehr bestanden habe. Diesem Vorwurf ist entgegen zu halten, dass die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs (lediglich) verpflichtet ist, die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu übermitteln; die Behörde ist aber nicht verpflichtet, der Partei zusätzlich auch den gesamten Akteninhalt vorzuhalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1990, Zl. 89/18/0166, und vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0013). Soweit in der Beschwerde, gestützt auf diese Unterlagen, die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des SGA in Zweifel gezogen wird, wurde bereits dargetan, dass dies für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung hat. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine konkreten Angaben dazu, zu welchem anderen Ergebnis es geführt hätte, wenn diese Aktenbestandteile früher übermittelt worden wären.

II.8. Auch die in der Beschwerde behaupteten Mängel der Begründung und der Beweiswürdigung liegen nicht vor. In der Begründung eines Bescheides sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird) muss demnach in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174, oder vom 5. Juli 2006, Zl. 2004/12/0197). Im gegenständlichen Fall waren daher Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob sich der Beschwerdeführer während der Zeit der befristeten Bestellung in seiner Funktion bewährt hat oder nicht.

Diesen Anforderungen wird der Bescheid gerecht: Er stützt sich auf das Gutachten der Gutachterkommission und gibt genau an, welche der darin enthaltenen Feststellungen übernommen werden. Aus diesem Gutachten ergibt sich auch, auf Grund welcher Beweise die Gutachterkommission zu ihren Schlüssen gelangt ist. Mit den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2005 erhobenen Einwänden gegen diese Feststellungen setzt sich die belangte Behörde Punkt für Punkt auseinander. Ebenso legt sie - gestützt auf die Ergebnisse der Gutachterkommission - ihre darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Einzelnen schlüssig dar. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer "Scheinbegründung" ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die Behauptung, dass die belangte Behörde sich auf das Gutachten der Gutachterkommission stützt und dieses "ohne jegliche weitere Prüfung, ohne jegliches weiteres ordnungsgemäßes Verfahren" in einen Bescheid kleide, schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend: Die belangte Behörde hat die Feststellungen der Gutachterkommission keineswegs unreflektiert übernommen, sondern verschiedene Feststellungen in deren Gutachten ausdrücklich nicht in ihre Beurteilung mit einbezogen. Zudem verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf auch die Rechtslage: Nach § 207i Abs. 4 iVm § 207j Abs. 8 und § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 ist es im Falle eines diesbezüglichen Antrages gerade Aufgabe der Gutachterkommission, auf Grund eines darauf gerichteten Antrages die Bewährung des Funktionsinhabers zu beurteilen; dieses Gutachten soll nach den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls Grundlage der Entscheidung des zuständigen Bundesministers sein (wenn auch nicht zwingend die einzige).

Der Vorwurf, die Behörde habe keinen einzigen positiven Aspekt "auch nur irgendeiner Würdigung unterzogen", beruht auf einer unzutreffenden Einschätzung der eingangs dargestellten Rechtslage: Die Bewährung bei der Ausübung der Leitungsfunktion ist dann zu verneinen, wenn erhebliche Defizite im Führungsverhalten während der Probezeit festgestellt werden. Die im Verfahren festgestellten Defizite können daher nicht durch anderweitige "positive Aspekte" ausgeglichen werden, sodass auf diese auch nicht einzugehen war.

Soweit in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde angegriffen wird, ist zunächst allgemein festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Nur die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = VwSG.11.894/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196).

Die Beschwerde tritt den Schlussfolgerungen der Gutachterkommission bzw. der Beweiswürdigung der belangten Behörde - abgesehen von pauschalen Vorwürfen - nicht konkret entgegen. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden: Die Gutachterkommission und darauf aufbauend die belangte Behörde stützen ihre Feststellungen auf in den Akten erliegende schriftliche Aussagen und Mitteilungen des LSI, auf schriftlich vorliegende Aussagen von Mitgliedern des Lehrkörpers, auf Feststellungen des SGA sowie die Befragung des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner letzten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 12. August 2005 nur in einzelnen Punkten entgegen getreten (Punkt 4: Es habe nicht mehrere Dienstbesprechungen gegeben; Punkt 5: Behauptung der Anordnung der "Aliquotierung" der Abgeltungen für den Stellvertreter; Punkt 8: Bestreitung des Vorwurfs der sofortigen Einbindung eines Stellvertreters in die Administration bzw. dass der Stellvertreter immer erst zur zweiten Stunde gekommen sei; Punkt 9: Glaubwürdigkeit der Aussagen eines Mitglieds des Lehrkörpers). Ansonsten beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Stellungnahme der Sache nach im Wesentlichen darauf, sein Verhalten zu rechtfertigen oder die von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen; z.T. gesteht er die Richtigkeit der faktischen Feststellungen sogar zu ("Mahnung von zwei Mitgliedern des DA ... mag überzogen gewesen sein"). Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde vom Vorliegen jener Fakten ausgeht, die vom Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme nicht bestritten wurden, indem sie festhält, dass seine Ausführungen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Gutachterkommission stehen.

Auch soweit der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme Einwände gegen einzelne Feststellungen erhoben hat, bestehen gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung keine Bedenken:

Zu Punkt 4 des Gutachtens der Gutachterkommission - Vorwurf der Nichtaussetzung eines rechtswidrigen Beschlusses des SGA - wandte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich ein, die darin enthaltene Aussage, es habe mehrere Dienstbesprechungen zu diesem Thema gegeben, entspreche nicht den Tatsachen. Der Vorwurf der Nichtaussetzung eines rechtswidrigen Beschlusses betreffend autonome Stundentafeln beruht auf dem im Akt erliegenden Gutachten des LSI vom 27. Mai 2004. In seinem Antrag auf Einleitung eines Gutachtensverfahrens vom 19. Juli 2004 (S. 5) weist der Beschwerdeführer aber selbst auf eine "Direktorendienstbesprechung" hin. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser Beschluss sei nicht umgesetzt worden, steht - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt - mit den Feststellungen der Gutachterkommission nicht in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen rechtswidrigen Beschluss des SGA entgegen seiner aus § 56 Abs. 4 iVm § 64 Abs. 16 SchUG erfließenden Pflicht nicht ausgesetzt hat. Diese Beweiswürdigung ist nicht unschlüssig.

Zu Punkt 5 des Gutachtens - unzulässige Anordnungen bezüglich der Abgeltung der Direktorenstellvertretung - wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 ein, er habe eine Abgeltung "aliquot nach Zeitaufwand" angeordnet. Auch dieser Vorwurf gründet sich auf das Gutachten des LSI vom 27. Mai 2004. Die Behörde hält dieser Verantwortung entgegen, dass es keine Aufzeichnungen über die konkreten Arbeitszeiten gibt, sodass eine Aliquotierung nicht möglich sei; dass er nicht über solche Aufzeichnungen über die Arbeitszeit verfüge, hat der Beschwerdeführer in seiner Befragung vor der Gutachterkommission am 25. November 2004 selbst ausgeführt (S. 10 des Protokolls). Angesichts dieser Sachlage ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die Feststellungen der Gutachterkommission als erwiesen annimmt.

Zu Punkt 8 des Gutachtens - Verhalten gegenüber der Administratorin - wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ein, es sei falsch, dass er bereits "nach kurzer Zeit" seinen Stellvertreter in die Administration eingebunden habe. In seinem Antrag vom 19. Juli 2004 (S. 3 f) führt der Beschwerdeführer aber selbst aus, er habe "einige Agenden" seinem Stellvertreter zugeteilt und es sei daher auch "die Administrationseinrechnung entsprechend gesplittet" worden, wobei aus den Ausführungen deutlich wird, dass dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung der Administratorin erfolgte. In seiner Befragung durch die Gutachterkommission am 25. November 2004 gab der Beschwerdeführer an, die Administration sei "ursprünglich" mit zwei Personen besetzt gewesen (wobei der Stellvertreter genannt wird). Angesichts dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ist die Feststellung nicht unschlüssig, dass der Stellvertreter des Beschwerdeführers "nach kurzer Zeit" in die Administration eingebunden wurde.

Mit dem Einwand, es stimme nicht, dass der Stellvertreter immer erst zur 2. Stunde an der Schule sein konnte, weil er spätestens um 8.15 Uhr gekommen sei, setzt sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander und begründet nachvollziehbar, dass dies wegen der schon vor Unterrichtsbeginn notwendigen Tätigkeiten keine sachlich überzeugende Lösung sei. Diese Überlegung ist schlüssig, insbesondere geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass sein Stellvertreter offenbar regelmäßig erst nach 8 Uhr an der Schule anwesend war und daher vor der ersten Unterrichtsstunde nicht für Tätigkeiten eines Administrators eingesetzt werden konnte.

Zu Punkt 9 - Umgang mit der Kollegenschaft - kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 die Beweiswürdigung der Gutachterkommission, die hinsichtlich der Form der Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und einer Lehrerin in Anwesenheit von Schülern der Darstellung dieser Lehrerin gefolgt ist, wonach sie den Beschwerdeführer als aggressiv und einschüchternd empfunden habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, bei dieser Lehrerin handle es sich um eine "problematische Persönlichkeit"; in seiner Befragung am 25. November 2005 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in normalem Ton gesprochen zu haben. Angesichts dieser divergierenden Aussagen über den Ton des Gesprächs - Tatsache und Anlass desselben werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten - kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die Behörde der schriftlich im Akt erliegenden und detaillierten Darstellung der betreffenden Lehrerin folgt: Diese Lehrerin hat ihre Angaben unter vollem Namen schriftlich dargelegt und damit auch alle negativen Folgen, die mit einer solchen Aussage gegen ihren unmittelbaren Vorgesetzten verbunden sind, auf sich genommen. Ihre Darstellung des Vorfalls ist auch in sich kohärent. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde diesem Vorbringen mehr Glauben als jenem des Beschwerdeführers schenkt.

II.9. Soweit die Beschwerde bemängelt, der Antrag auf "Rückleitung der Angelegenheit an den Landesschulrat" sei zu Unrecht abgewiesen worden, ist festzuhalten, dass eine solche Rückleitung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

II.10. Die Beweiswürdigung und die darauf gründenden Feststellungen der belangten Behörde sind daher nicht zu beanstanden. Die darauf gestützte rechtliche Beurteilung wird im Bescheid in nachvollziehbarer Weise begründet; dass diese Beurteilung den anzuwendenden Vorschriften entspricht, wurde schon eingangs dargelegt.

III. Die Beschwerde zeigt daher weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. Februar 2008

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