VwGH 94/09/0013

VwGH94/09/001315.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheides des Landesarbeitsamtes Wien vom 26. August 1993, Zl. IIc-6702 B-AIS 11698SCHE, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit ihrem am 11. Juni 1993 beim Arbeitsamt Angestellte eingelangten Antrag um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen Y. für die berufliche Tätigkeit als "Verkäufer" mit einer Entlohnung von S 15.000,-- brutto pro Monat.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 12. Juli 1993 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes mit negativem Ergebnis geprüft worden. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Laut Ermittlungsverfahren sei der Sichtvermerk im Reisepaß des Beantragten am 15. Juni 1993 abgelaufen, weshalb der Antrag der beschwerdeführenden Partei auch von der Behörde erster Instanz abgelehnt worden sei. In ihrer Berufung habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, sie habe ihren Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Ausschlaggebend sei aber nicht das Datum der Einbringung, sondern die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. zum Zeitpunkt der Zustellung des betreffenden Bescheides. Im vorliegenden Fall sei der erstinstanzliche Bescheid am 19. Juli 1993 zugestellt worden, weshalb auch schon die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes bzw. im Konnex dazu die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG anzuwenden gewesen seien; der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei daher schon vom Arbeitsamt wegen mangelnder Aufenthaltsberechtigung abzulehnen gewesen. Da die beschwerdeführende Partei im Zuge des Berufungsverfahrens auch keine derartige Aufenthaltsberechtigung vorgelegt habe, sei auch in der Berufungsinstanz spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1751/93-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Erteilung einer BB nach den Bestimmungen des AuslBG verletzt, wenn die positiven Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrag auf Erteilung einer BB vorliegen", und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 gestüzt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten.

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die neue Rechtslage hätte in ihrem Fall nicht angewendet werden dürfen, weil ihr Antrag vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eingebracht worden sei, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides geltende Rechtslage (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, 93/09/0406 und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Übergangsbestimmung, die hievon Abweichendes angeordnet hätte, enthält die Novelle

BGBl. Nr. 475/1992 nicht. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war daher ungeachtet des Zeitpunktes seiner Einbringung an der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage und damit unter anderem auch an § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992 zu beurteilen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 94/09/0089).

Der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, ihr sei vor Bescheiderlassung nicht nachweislich der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden, ist unberechtigt, weil die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht vorsehen, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden muß (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0283). Schon das Arbeitsamt hat seine Ablehnung der beantragten Beschäftigungsbewilligung - wegen Fehlens einer Aufenthaltsberechtigung des Y. nach dem Aufenthaltsgesetz - auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufung diese Feststellung des Arbeitsamtes nicht bestritten, sondern lediglich auf die bis 15. Juni 1993 vorhanden gewesene Aufenthaltsberechtigung hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei bringt in der Beschwerde ferner vor, sie finde keine nachvollziehbare Begründung dafür, daß ein Ermittlungsverfahren von der Verwaltungsbehörde darüber abgeführt worden wäre, ob Y. nach dem 15. Juni 1993 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt bekommen habe. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar darin Recht zu geben, daß die vorgelegten Verwaltungsakten eine Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu dieser Frage nicht erkennen lassen. Ungeachtet dessen kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dies setzt aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage zumindest die Behauptung der beschwerdeführenden Partei voraus, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung entspreche nicht den Tatsachen, d.h. also, der beantragte Ausländer habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder er hätte keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft. Keine dieser beiden Behauptungen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde auch nur ansatzweise aufgestellt. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt (der zu einem für sie günstigeren Ergebnisse hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Abhaltung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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