OLG Wien 18Bs345/24b

OLG Wien18Bs345/24b21.8.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatanklägers) Mag. A*, MA gegen 1) den Angeklagten B* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und 2) die Antragsgegnerin C* D* m.b.H. wegen § 6 Abs 1 MedienG über die Berufung des Privatanklägers wegen Strafe und die Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe je gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2024, GZ **-66, nach der am 21. August 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Heindl, im Beisein der Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., in Abwesenheit des Privatanklägers, des Angeklagten sowie von Organgen der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Parteienvertreter Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Maria Windhager durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00345.24B.0821.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Den Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Berufungen wird jedoch das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des im Schuldspruch I./ genannten Tatgeschehens unter die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie im den Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte hat durch das unter Punkt I./ beschriebene Tatgeschehen das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB begangen und wird hierfür nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à 70 Euro, sohin gesamt 7.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird die Hälfte der verhängten Strafe in Höhe von 50 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

Mit ihren Berufungen wegen der über den Angeklagten verhängten Strafe werden der Angeklagte und die Antragsgegnerin auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird der Berufung der Antragsgegnerin wegen Strafe nicht, hingegen jener des Privatanklägers wegen Strafe dahin Folge gegeben, dass die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Entschädigungsbeträge für die Veröffentlichungen „E*“ vom 23. September 2021 im periodischen Druckwerk „C* sowie auf der Website „F* auf jeweils 5.000 Euro (gesamt sohin 10.000 Euro) erhöht werden.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG haben der Angeklagte und die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Angeklagten verfasster und am 23. September 2021 im periodischen Druckwerk „C*“ sowie auf der Website „F*“, als deren Medieninhaberin jeweils die Antragsgegnerin fungiert, inhaltsgleich veröffentlichter Artikel mit dem Titel „E*“, worin dem Privatankläger zusammengefasst „Untätigkeit“, „Arbeitsverweigerung“ und das Abfassen eines „unvollständigen Aktenvermerks“ vorgeworfen wurde.

Unter Bezugnahme auf diese Artikel begehrte der Privatankläger die Bestrafung des Angeklagten wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und zusätzlich, der Antragsgegnerin die Zahlung von Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG aufzuerlegen sowie auf Urteilsveröffentlichungen nach § 34 Abs 1 MedienG zu erkennen.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Urteil (ON 66) wurde der Angeklagte B* zu Spruchpunkt I./ „der Vergehen“ der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und nach § 111 Abs 2 StGB „unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB“ zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à 70 Euro, sohin gesamt 7.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug der Hälfte der verhängten Strafe in Höhe von 50 Tagessätzen gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* am 21. September 2021 in Wien Mag. A* in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Tat in einem Druckwerk und sonst auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem er als Verfasser des Artikels mit der Überschrift „E*“ die Behauptung verbreiten ließ, dass es der Privatankläger Mag. A* als Polizeibeamter im Jahr 2015 als Reaktion auf die Vorlage oder das Vorzeigen von Beweismitteln durch die zukünftig am Dreh des G*-Videos involvierten Personen gezielt unterlassen habe, die notwendigen und gebotenen Ermittlungsschritte zur Klärung eines möglichen Verdachts der Untreue oder Geldwäsche gegen den damaligen Bundesparteiobmann der H* I* zu setzen, und zwar

1./ am 23. September 2021 in der Tageszeitung „C*“ und

2./ ab 23. September 2021 auf der Website „F*“.

Weiters sprach das Erstgericht zu Spruchpunkt II./ aus, dass wegen der Veröffentlichung des vom Angeklagten verfassten, oben inhaltlich angeführten Artikels mit der Überschrift „E*“, wodurch in Bezug auf den Privatankläger Mag. A* der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt wurde, die Antragsgegnerin C* D* m.b.H. als Medieninhaberin zur Zahlung jeweils einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG an den Privatankläger, und zwar

a./ hinsichtlich der Veröffentlichung im periodischen Druckwerk „C*“in der Höhe von 1.500 Euro und

b./ hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Website „F*“ in der Höhe von 1.500 Euro,

binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bei sonstiger Exekution verurteilt wird.

Unter Spruchpunkt III./ wurde der Antragsgegnerin als Medieninhaberin gemäß § 34 Abs 1 MedienG aufgetragen, entsprechende Urteilsveröffentlichungen in beiden Medien vorzunehmen.

Weiters wurden – nach Spruchpunkt IV./ - der Angeklagte und die Antragsgegnerin gemäß „§ 8 Abs 1 MedienG“ (richtig: § 41 Abs 1 MedienG) iVm § 389 Abs 1 StPO in die Tragung der Verfahrenskosten verfällt.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den ordentlichen Lebenswandel und die lange Verfahrensdauer mildernd, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe angemeldeten (ON 65, 28), in der Folge fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin (ON 74) sowie die ebenfalls rechtzeitig angemeldete (ON 68) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Privatanklägers wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 73).

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin kommt keine Berechtigung zu. Die Berufung des Privatanklägers ist hingegen spruchumfänglich im Recht.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Zu den Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld:

Die zunächst zu behandelnde, Nichtigkeit nach „§ 281 Abs 1 Z 1 StPO“ reklamierende Besetzungsrüge behauptet die Ausgeschlossenheit der Erstrichterin gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO, weil diese den Angeklagten zum Inhalt eines von diesem erstellten Podcasts der Serie „B* fragt nach … bei J* - **“ vom 19. Dezember 2023 befragt und ihm hierbei journalistische Sorglosigkeit unterstellt habe.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem in § 489 Abs 1 StPO normierten Verweis für Rechtsmittel im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nicht § 281 Abs 1 Z 1 StPO, sondern § 468 Abs 1 Z 1 dritter Fall StPO anzuwenden ist. Nach dieser Norm ist ein Urteil nichtig, wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46 StPO) das Urteil gefällt und der Berufungswerber den ihm vor oder während der Hauptverhandlung bekannten, die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Hauptverhandlung bzw sofort nach Kenntniserlangung gerügt hat; die in § 281 Abs 1 Z 1 StPO normierte Rügeobliegenheit gilt nämlich nach § 489 Abs 1 iVm § 468 Abs 2 StPO auch hier (Ratz, WK-StPO § 468 Rz 13).

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt Ausgeschlossenheit vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist, wobei schon der entsprechende Anschein genügt, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte – bloße Vermutungen, durch nichts untermauerte Behauptungen oder die subjektive Besorgnis des Berufungswerbers reichen sohin nicht aus - gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0096914, RS0097086; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 11). Dieser Anschein muss somit so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Dritten Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet (Aichinger, LiK-StPO § 43 Rz 19). Auf Grund des zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) bestehenden Spannungsverhältnisses bedarf es einer strikten Auslegung der Normen betreffend die Ausgeschlossenheit von Richtern, um diese wesentlichen Säulen der richterlichen Unabhängigkeit nicht auszuhöhlen (Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 3). Ob der behauptete Ausschließungsgrund vorliegt, hat der Berufungssenat - nach Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll und die (übrigen) Akten sowie nach allfälligen weiteren tatsächlichen Aufklärungen - in freier Beweiswürdigung zu beurteilen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 34, 97; RIS-Justiz RS0125767).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegt die geltend gemachte Nichtigkeit aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Der Privatankläger legte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 (ON 61) neben zwei weiteren Beilagen ein Transkript eines auf der Website „K*“ publizierten Podcasts des Angeklagten vom 19. Dezember 2023 zum Beweis dafür vor, dass der Angeklagte das gegenständliche Verfahren einerseits dazu nutze, die inkriminierten Vorwürfe gegen den Privatankläger zu wiederholen, und andererseits Anschuldigungen gegen die Richter:innen der ersten und zweiten Instanz sowie auch gegen den Privatanklagevertreter („menschenrechtswidrige Slapp-Klage“) zu erheben, was bei der Strafzumessung und der Ausmittlung der Entschädigung zu berücksichtigen sein werde.

Dieser Podcast (Beilage ./N zu ON 61) wird mit den Worten: “B* berichtet über die widersprüchlichen Wahrheiten des Kripo-Chefs A* …“ eingeleitet; im Fließtext findet sich dann – bezogen auf das gegenständliche Verfahren - unter anderem folgende Passage: „[…] Das Erstgericht hat festgestellt, dass meine Kritik auf einem ausreichenden Tatsachensubstrat beruht und daher zulässig ist. In der zweiten Instanz hat Frau L* - bekannt als jene Richterin, die M* vor dem Gefängnis bewahrt hat - gemeint, ich hätte A* damit Amtsmissbrauch unterstellt. Wenn ich das gewollt hätte, hätte ich aber seine Untätigkeit nicht als rätselhaft beschrieben. Und der Begriff Arbeitsverweigerung kommt in jedem zweiten Bericht über Fußballspiele oder in der Kritik an Politikern vor. Wenn jeder Minister, dem schon einmal Arbeitsverweigerung vorgeworfen wurde, klagt, werden unsere Gerichte nicht mehr nachkommen vor lauter Klagen.

In der Verhandlung letzte Woche hat die Richterin N*, ehemalige O*-P*-Vorsitzende, zu erkennen gegeben, dass sie sich an die Meinung von Frau L* gebunden fühlt. Skurriler Höhepunkt war, wie der Anwalt Q* als Zeuge davon berichtet hat, wie detailliert seine gegenüber A* gemachten Angaben zum mutmaßlichen Drogendealer gewesen seien, inklusive Adresse des Mannes. Worauf die Richterin wissen wollte, was die Polizei denn daraufhin unternehmen hätte sollen. Ja, klar! Man kann auch fragen, was sich der „Inspektor Columbo“ davon verspricht, wenn er immer so neugierig bei Verdächtigen nachfragt. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass es nach dem nächsten Prozesstag mit einer Berufung meinerseits weitergehen wird. Mein Vertrauen in den Rechtsstaat lässt sich nicht so leicht erschüttern. […]

Die obzitierten Auszüge aus dem Podcast können tatsächlich so verstanden werden, dass es der im zweiten Rechtsgang zuständigen Erstrichterin an der nötigen Unparteilichkeit mangle, indem in den Raum gestellt wurde, die Erstrichterin habe in der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie sich an die Meinung von „Frau L*“ (gemeint: die Senatspräsidentin des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Wien im ersten Rechtsgang), die bereits den Ehemann (M*) einer allgemein bekannten, ehemaligen O*-Politikerin und Ministerin vor dem Gefängnis gerettet habe, gebunden fühle, und dies mit einem Hinweis auf die (angebliche) politische Vergangenheit und die (vermeintliche) O*-Nähe der Erstrichterin („ehemalige O*-P*-Vorsitzende“) verknüpft wurde.

In der darauffolgenden Hauptverhandlung vom 13. Februar 2024 (ON 65, 6 ff), und zwar nachdem der Privatanklagevertreter ausdrücklich auf das von ihm vorgelegte Transkript Bezug genommen hatte (ON 65, 6), griff die Erstrichterin die ihre Person betreffenden Behauptungen auf und stellte sie (aus ihrer Sicht) richtig, womit sie – wie sie in der Verhandlung auch darlegte (ON 65, 8) – den gerade durch die Inhalte des Podcasts allenfalls aufkeimenden Verdacht, sie sei befangen, ausräumen wollte, um insbesondere bei den Verfahrensparteien sowie auch bei der Öffentlichkeit keine Zweifel an ihrer vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die solcherart erfolgte Thematisierung der vom Angeklagten (während laufenden Verfahrens öffentlich) aufgestellten, aus Sicht der Erstrichterin korrekturbedürftigen Behauptungen über ihre angeblich (partei-)politische Vergangenheit in der Hauptverhandlung aufgrund einer kurz davor vorgelegten und somit Aktenbestandteil bildenden Urkunde ist nicht dazu geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Erstrichterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen lässt sich auch aus der sonstigen Verfahrensführung der Erstrichterin kein wie immer gearteter Verdacht einer unsachlichen Grundhaltung ableiten, sodass die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.

Auch die auf § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung verfehlt ihr Ziel.

Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Berufungswerber als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen konkreten Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Begründungsebene). Verworrene Begründungspassagen stellen den Nichtigkeitsgrund nur her, wenn sie diese Erkennbarkeit in Frage stellen. Dazu ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).

Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) liegt vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53; RIS-Justiz RS0118316). Dabei ist das erkennende Gericht weder dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (und überhaupt alle Verfahrensergebnisse) in extenso zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098778 [T6], [T7]). Es genügt vielmehr, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.

Offenbar unzureichend iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist eine Begründung, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn also der Mangel nicht in einem „zu wenig“, sondern in einem offenen Widerspruch zwischen der Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und der dazu gegebenen Begründung besteht. Sowohl das „zu wenig“ als auch der beschriebene offene Widerspruch führen dazu, eine so getroffenen Feststellung im Vergleich zu ihrer Begründung als willkürlich zu werten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

All diese Mängel haften dem Ersturteil nicht an.

Zunächst traf das Erstgericht – entgegen den Berufungsausführungen - deutliche Feststellungen zum Sinngehalt der inkriminierten Veröffentlichung (US 9). Aber auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts dazu ist iSd Z 5 nicht zu beanstanden. Wenn die Berufungswerber diesbezüglich ins Treffen führen, das Erstgericht habe seine Konstatierungen unschlüssig begründet und rechtsirrig ohne selbständige Beweiswürdigung auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Verfahrensgang gestützt, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht - erkennbar zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen - die Erwägungen des Oberlandesgerichts Wien zum Bedeutungsinhalt in dessen Entscheidung vom 7. März 2023 (ON 40, insbes 10 bis 12) durch zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0124017) Verweis darauf zu eigen machte (US 23), wie es im Übrigen auch zur festgestellten Zielgruppe der inkriminierten Veröffentlichung auf die Konstatierungen im erstinstanzlichen Urteil des ersten Rechtsgangs Bezug nahm (US 23). Darüber hinaus erwog das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise unter Einbeziehung der neuen Verfahrensergebnisse, dass die im zweiten Rechtsgang gewonnenen neuen Beweismittel und Erkenntnisse, worunter auch die von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Aussagen des Angeklagten zu seiner Tätigkeit als Kabarettist etc in der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 (ON 50, 2 ff) fallen, nichts an den vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zu ändern vermochten (US 23 f).

Vor diesem Hintergrund verfehlt auch die (thematisch mit diesem Vorbringen verknüpfte) Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (deren Behandlung aus inhaltlichen Gründen vorgezogen wird) ihr Ziel, wonach das Erstgericht unter Verkennung der Reichweite des § 293 Abs 2 StPO (s dazu RIS-Justiz RS0100287) bei der Tatfrage irrig eine Bindung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien im ersten Rechtsgang (AZ 18 Bs 308/22h [ON 40]) angenommen habe.

Wie oben dargetan, bestehen an den vom Erstgericht originär getroffenen Feststellungen und an der dazu angestellten Beweiswürdigung in formeller Hinsicht keine Bedenken, woran auch der Umstand nichts ändert, dass sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts (im Ergebnis) mit jener des im ersten Rechtsgang zuständig gewesenen Berufungssenats deckt. An die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner kassatorischen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht war die Erstrichterin – bei (wie vorliegend) gleichbleibendem Sachverhalt (Sinngehalt der Artikel) - indes sehr wohl gebunden (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 10 ff), sodass es in rechtlicher Hinsicht von der vom Berufungsgericht aufgestellten Prämisse auszugehen hatte, dass die inkriminierten Behauptungen (so sich keine Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben) tatbestandsmäßig iSd § 111 Abs 1 und 2 StGB und nicht schon per se durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gedeckt sind; just aus diesem Grund wurde nämlich der auf Art 10 MRK gestützte Freispruch im ersten Rechtsgang vom Berufungsgericht auch aufgehoben, das von der grundsätzlichen Tatbestandsmäßigkeit der Äußerung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB ausging und dem Erstgericht daher die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Aufnahme von Beweisen zum eingewandten Ausschlussgrund der Wahrheit der inkriminierten Vorwürfe auftrug (s ON 40, 12 ff).

Dass das Erstgericht den Regelungsinhalt des § 293 Abs 1 StPO nicht verkannte, geht im Übrigen auch aus US 48 f hervor, worin das Erstgericht explizit darlegte, an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden zu sein und sich sohin rechtliche Ausführungen zur Frage erübrigen würden, ob die Vorwürfe vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gedeckt seien.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen unbeachtlich wäre, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wird (RIS-Justiz RS0100877 [T8]).

Mit ihrer Berufung wegen Schuld wenden sich die Berufungswerber zunächst gegen den vom Erstgericht ermittelten Bedeutungsinhalt. Der festgestellte Rezipientenkreis habe – so die Berufungswerber - die Äußerungen des Angeklagten, der der breiten österreichischen Öffentlichkeit als Kabarettist bekannt sei, im Wesentlichen so verstanden, dass das Verhalten des Privatanklägers im Zusammenhang mit der Causa I* durch eine satirische Beurteilung der (nicht gesetzten) Ermittlungshandlungen, also einer tatsächlich nicht erfolgten Aufklärungsleistung, auf die Schaufel genommen worden sei, ohne dass ein Tatsachenbericht vorliege. Diese Kritik werde auch nicht derart verstanden, dass der Privatankläger dadurch eine Dienstverfehlung oder gar eine strafbare Handlung, insbesondere das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB, begangen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines inkriminierten Textes, somit auch die Prüfung, ob dieser eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil enthält, eine Tatfrage ist (RIS-Justiz RS0092588). Dabei ist der Sinngehalt aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist; es zählt somit die Auffassung des verständigen Medienempfängers sowie auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (OGH 15 Os 15/08g). Die Meinung bzw Absicht des Verfassers ist bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts unerheblich (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 6 Rz 4).

Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Kabarett, Karikatur, Parodie, Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität, in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung eines allenfalls tatbestandsmäßigen ehrverletzenden Aussagekerns ist eine solche Darstellung bzw Darbietung daher zuvor ihres überzeichnenden Gewandes zu entkleiden (Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem §§ 111 ff Rz 32 mwN). Das bedeutet somit, dass Satire nicht jedenfalls haftungsfrei ist, sondern dass die nach dieser „Entkleidung“ von allen Verfremdungen bzw Übertreibungen verbleibende Rumpfaussage die Basis für die Ermittlung des Sinngehalts bildet, sodass daher im Einzelfall sehr wohl Tatsachenbehauptungen übrig bleiben können, die allenfalls äußerungsrechtlich tatbestandsmäßig sind.

Der Angeklagte ist – wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt - nicht nur als Kabarettist tätig, sondern einer breiten Öffentlichkeit auch als regelmäßiger Kolumnist des „C*“ bekannt. Die Zielsetzung des Angeklagten (vgl dazu seine eigene Aussage in der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 [ON 50, 2 f]), im Hinblick auf innenpolitische Themen („was in der Politik gerade passiert, was in den österreichischen Medien passiert“; „was gerade aktuell in der Politik in Österreich passiert“) Investigativ-Journalismus („Aufklärung. Das ist mir ein wesentliches Anliegen.“) mit humoristischer Würze („Unterhaltungswert“) zu betreiben, wird für den festgestellten Rezipientenkreis auch im inkriminierten Beitrag deutlich.

Darin erhebt der Angeklagte nämlich - eingebettet in eine einleitende sarkastische Floskel: „Aber auch ein anderer Mann, ohne dessen Mitarbeit das G*-Video nie gedreht worden wäre, könnte sich unbedankt fühlen: der Leiter des Bundeskriminalamtes A*“ und in einen satirischen Abgesang: „Noch zu errichtende G*-Denkmäler sollten daher auch seine (gemeint: jene des Privatanklägers) Leistung würdigen“ – prägnant und im Indikativ formulierte Vorwürfe, die vor dem Hintergrund der oben dargelegten Prämissen als Tatsachenbehauptungen zu werten sind: „Ihm (gemeint: dem Leiter des Bundeskriminalamtes A*) wurde schon am 27. März 2015 von den künftigen Videoproduzenten diverses Belastungsmaterial über I* vorgelegt. Unter anderem Fotos der prallgefüllten Bargeldtasche in I*s Kofferraum, in der mutmaßlich das sogenannte R*-Geld transportiert wurde. Dem mittlerweile rechtskräftig zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilten Ex-H*-Abgeordneten R* sollen ukrainische Investoren um zehn Millionen Euro sein Mandat als H*-Nationalrat gekauft haben. […] Die Reaktion A*s auf das für I* den Verdacht der Untreue und Geldwäsche nahelegende Material war höchst bemerkenswert: ein – noch dazu unvollständiger – Aktenvermerk. Und sonst nichts. Erst diese rätselhafte Untätigkeit des hohen Polizeibeamten ließ die enttäuschten Belastungsmaterialsammler über mögliche schärfere Munition nachdenken. Das Resultat dieser Überlegungen wurde am 17. Mai 2019 erstmals einer breiten Öffentlichkeit präsentiert und wäre ohne die folgenschwere Arbeitsverweigerung A*s wohl nie zustande gekommen.

Diese Passagen - reduziert um die launigen Äußerungen rund um die angeblich gebotene Würdigung der „Verdienste“ des Privatanklägers in Form eines ihm gewidmeten „G*-Denkmals“ - vermitteln dem Leserkreis, wie das Erstgericht treffend konstatierte (US 9 und US 23 f iVm ON 40, insbes 10 bis 12), dass es der Privatankläger als hoher Polizeibeamter pflichtwidrig unterlassen habe, naheliegende Ermittlungen zur Aufklärung der ihm gemeldeten und mit dichtem Belastungsmaterial unterfütterten Korruptionsvorwürfe („Untreue“, „Geldwäsche“, „Mandatskauf“) vorzunehmen, sondern dass er lediglich einen – noch dazu unvollständigen – Aktenvermerk verfasst habe. Dabei lässt die eindeutige Begrifflichkeit („rätselhafte Untätigkeit“, „und sonst nichts“, „folgenschwere Arbeitsverweigerung“) in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich keinen anderen Schluss zu, als dass der Privatankläger bewusst und gezielt die gebotene Aufklärungsarbeit unterlassen bzw verweigert habe, weshalb die Informanten gezwungen gewesen seien, auf eigene Faust Schritte zu unternehmen, um I* und seinen Komplizen das Handwerk zu legen.

Durch den prominent platzierten, nüchternen Hinweis auf die angeblich mittlerweile erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Ex-H*-Abgeordneten R* zu einer längeren Gefängnisstrafe wird den Rezipienten suggeriert, dass es offenbar sehr stichhaltiges Beweismaterial auch gegen I* gegeben habe, was aber augenscheinlich nicht in den Aktenvermerk des Privatanklägers Eingang gefunden und zu keiner weiteren Ermittlungstätigkeit des Privatanklägers geführt habe, wodurch den gegen den Privatankläger erhobenen Vorwürfen der Beweismittelunterdrückung bzw schwerwiegenden Negierung seiner Pflichten als hochrangiger Polizist noch mehr Gewicht verliehen wird. Dass der Verurteilung R*s tatsächlich ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem genannten „R*-Geldkoffer“ sowie den Ermittlungen der „S*“ nichts zu tun hatte, erschließt sich dem Rezipientenkreis infolge der thematischen Verquickung bzw in Ermangelung eines entsprechenden Hinweises im inkriminierten Text gerade nicht.

Die angesprochenen Medienkonsumenten verstehen die Veröffentlichung somit – trotz der an manchen Stellen erfolgten satirischen Überzeichnung - aufgrund der klar vermittelten Fakten als Tatsachenbericht über die bewusste Untätigkeit des Privatanklägers sowie dessen gezielte Abfassung eines unvollständigen Aktenvermerks durch Verschweigen von belastendem Material, worin die Medienkonsumenten Handlungsweisen erblicken, die den allgemein bekannten Erwartungen an einen den Gesetzen verpflichteten, integren Polizeibeamten diametral zuwiderlaufen. Dass diese Tatsachenbehauptungen allenfalls nur auf Spekulationen des Äußernden (Angeklagten) beruhen, die ihren Ursprung wiederum in von diesem nicht näher auf ihren Wahrheitsgehalt überprüften Medienberichten hatten, vermag der Leser mangels irgendeines Hinweises darauf nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Berufungswerber ist der inkriminierte Text somit als Tatsachenbehauptung anzusehen, da sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass er nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0032270 [T1]).

Am festgestellten Aussagegehalt vermag – den Berufungsargumenten zuwider - auch der Umstand nichts zu ändern, dass Teilen des inkriminierten Beitrags auch wertender bzw satirischer Charakter anhaftet, denn die Behauptungen um die pflichtwidrige Untätigkeit des Privatanklägers bilden doch gerade jenes Faktensubstrat, auf dem die humoristischen Bemerkungen in Bezug auf die „Auszeichnungswürdigkeit“ des Privatanklägers für dessen „Verdienste“ aufbauen, wodurch die satirischen Elemente erst ihre volle Wirkung entfalten.

Wenn in der Berufung hervorgehoben wird, im Artikel gehe es nur um die Anprangerung „typisch-österreichischer“ Untätigkeit in der Exekutive und der Justiz, wobei die Person des Privatanklägers völlig in den Hintergrund trete, unterlegt sie der Veröffentlichung in unzulässiger Weise einen spekulativen Sinngehalt, da der Beitrag – wie oben dargelegt - in seinen wesentlichen Teilen just vom Privatankläger handelt, der als einziger Repräsentant der Exekutive namentlich genannt wird und an dessen Verhalten die Vorwürfe festgemacht werden.

Zusammengefasst sind die Feststellungen des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Kolumne daher nicht zu beanstanden.

Des weiteren kritisieren die Berufungswerber in ihrer Schuldberufung die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, können mit diesem Einwand aber ebenfalls nicht überzeugen.

Beim Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB ist nur vorsätzliche Begehungsweise strafbar (§ 7 Abs 1 StGB). Es genügt bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), eines speziellen Beleidigungsvorsatzes (animus iniurandi) bedarf es nicht. Vielmehr reicht es, dass der Täter nach Laienart erkennt, dass er tatbestandsmäßig handelt. In der Regel wird - Sonderkonstellationen ausgenommen - der subjektive Tatbestand durch das Vorliegen der objektiven Tatseite indiziert.

Da die Unwahrheit der Äußerung nicht Teil des Tatbestandes nach § 111 Abs 1 StGB ist, ist zur Strafbarkeit auch nicht erforderlich, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, jemandem etwas Unwahres zu unterstellen (Rami, WK² StGB § 111 Rz 14, 15 und 24 mwN). Ob der Angeklagte also von der Wahrheit seiner Äußerung überzeugt war oder nicht, ist unter diesem Blickwinkel ebenso irrelevant wie aus welchem Motiv (hier: Antipathie; US 25) er handelte (RIS-Justiz RS0088761) oder eben ob er einen entsprechenden Kränkungsvorsatz hatte (Rami, WK StGB² § 111 Rz 14/1 mwN), weshalb die Beteuerungen der Berufungswerber, dass die dem Angeklagten vom Erstgericht attestierte ablehnende Haltung gegenüber dem Privatankläger jeglicher Grundlage entbehre, ins Leere zielen.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite ist in ihrem rechtlich relevanten Kern mängelfrei.

Die freie Beweiswürdigung ist nämlich ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Grundsätzlich ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (OGH 14 Os 132/98) und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Bei erfahrenen Journalisten geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass sie sich der Wirkung von Äußerungen, die den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklichen, bewusst sind; gleiches gilt für Menschen höherer Bildungsstufe, zB einen akademisch gebildeten Politiker (Rami, WK² StGB § 111 Rz 14/2 mwN).

Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass der Inhalt der Kolumne nicht besonders komplex ist und sie - orientiert am Zweck der knappen und heiteren Information des Publikums – in leicht verständlichem Stil abgefasst ist.

Ferner ist zu erwägen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren Kabarettist und überdies als Journalist regelmäßig publizistisch tätig ist, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er nicht nur gut mit Sprache umgehen kann und seine Worte ganz bewusst wählt, sondern sich auch im Klaren darüber ist, wie die von ihm getätigten Äußerungen auf sein Publikum wirken; daraus ist – wie auch das Erstgericht nachvollziehbar konstatierte - der Schluss zu ziehen, dass er den Wortsinn erfasste und auch die sich daraus bei lebensnaher Betrachtung unzweifelhaft ergebende Beeinträchtigung der Ehre des Betroffenen in der Auffassung der Leser erkannte und sich mit dieser Wirkung zumindest abfand.

Dass – wie in der Berufung vorgebracht – der Angeklagte dem Privatankläger keinesfalls „Amtsmissbrauch“ oder „ein sonst die Schwelle der Strafbarkeit überschreitendes Fehlverhalten“ habe unterstellen wollen, ist irrelevant, weil es einerseits auf die Rechtswidrigkeit oder Strafbarkeit des verpönten Tuns gar nicht ankommt (Rami, WK² StGB § 111 Rz 11) und es andererseits nicht erforderlich ist, dass der Äußernde eine genaue rechtliche Kategorisierung des von ihm als unehrenhaft dargestellten Verhaltens anstellt. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter bei vorgenommener Parallelwertung laienhaft erkennt, dass er tatbestandsmäßig handelt (Rami, WK² StGB § 111 Rz 14/1).

Gleichwohl mit Berufung wegen Schuld wenden sich die Rechtsmittelwerber gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten Ermittlungen in der „Causa I*“. Auch damit dringen sie nicht durch.

Die Ausführungen der Berufungswerber, das Erstgericht habe jegliche Feststellungen zur Stellung des Privatanklägers als „public figure“ unterlassen, zielen schon deshalb ins Leere, da Feststellungsmängel nicht wirksam mit Schuldberufung geltend gemacht werden können (OGH 13 Os 81/08y; Ratz, WK-StPO § 464 Rz 8). Auf die diesbezüglichen Einwände wird daher erst bei der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen.

Außerdem sind die Ausführungen insofern unerheblich, als nach den vom Erstgericht schlüssig getroffenen Feststellungen auch nur „dünne“ Tatsachen, die die transportierten Vorwürfe im Kern rechtfertigen würden, gar nicht erweislich waren. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens liegen nämlich - den Berufungsausführungen zuwider - konkrete, eine Verdachtslage allenfalls begründende Fakten für die inkriminierten Behauptungen nicht vor, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreiche und logisch deduzierte Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen wird (US 29 ff).

In ihren diesbezüglichen Berufungsausführungen stellen die Rechtsmittelwerber lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen jenen des Erstgerichts entgegen, ohne jedoch begründete Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichts zu wecken.

Wenn die Berufungswerber vorbringen, „die Exekutive (Kriminalpolizei)“ hätte den Anfangsverdacht verfolgen, ein Ermittlungsverfahren gegen I* einleiten und in diesem den Verdacht von Amts wegen aufklären bzw die Aufhebung von dessen Immunität beantragen müssen, verkennen sie die im Strafverfahren gesetzlich festgeschriebene Rollenverteilung zwischen der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens einerseits und der Kriminalpolizei als bloß ausführendes Organ andererseits (vgl §§ 12, 18, 98, 99, 101 StPO).

Nach den mängelfrei hergeleiteten Feststellungen (US 17 ff, 41 ff) setzte der Privatankläger die notwendigen und in seine Zuständigkeit fallenden Schritte, indem er (zusammengefasst) unmittelbar nach Abfassung des Aktenvermerks die Staatsanwaltschaft Wien (genauer die Leiterin der Sondergruppe „Organisierte Kriminalität“) über die angezeigten Sachverhalte informierte, die ihrerseits einen Auftrag zur Eruierung der Identität des angeblichen Belastungszeugen erteilte, dessen Erfüllung aber trotz mehrmaliger Versuche des Privatanklägers scheiterte, weil der angebliche Belastungszeuge einer Preisgabe seiner Identität mit einem Mal doch nicht zustimmte. Auch darüber wurde die Staatsanwaltschaft zeitnah in Kenntnis gesetzt, woraufhin von dieser ein Vorhabensbericht auf Enderledigung des Verfahrens nach § 35c StAG (idF BGBl I 71/2014) erstellt wurde, der von der Oberstaatsanwaltschaft Wien geprüft und von der Bundesministerin für Justiz genehmigt wurde. Ein den Vorwurf der pflichtwidrigen Untätigkeit erfüllendes Fehlverhalten des Privatanklägers kann dieser Sachverhaltschronologie tatsächlich nicht entnommen werden.

Inwiefern die persönliche Einschätzung eines ehemaligen Staatsanwalts, die dieser in der Sendung „T*“ am 2. September 2020 ohne Aktenkenntnis und ohne Wissen um die ohnehin erfolgten tatsächlichen Maßnahmen und die Hintergründe, sondern bloß auf der Grundlage des ihm vorgelegten Aktenvermerks äußerte, ein – wie von den Berufungswerbern behauptet – hinreichendes Substrat für die im inkriminierten Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen darstellen sollen, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. Desgleichen sind ein Artikel auf der Website „U*“ vom 27. Mai 2020, der bloß über vom „Anwalt V*“ getätigte Vorwürfe gegen den Privatankläger (unter gleichzeitiger Darlegung, dass sich dieser gegen die Vorwürfe zur Wehr setze) berichtet, sowie weitere ähnlich gelagerte Veröffentlichungen in der Tageszeitung „**“ und auf der Website „**“ nicht geeignet, eine tragfähige Faktenbasis für die inkriminierten schwerwiegenden Vorwürfe zu schaffen.

Auch die Feststellungen zum Inhalt des Aktenvermerks vom 27. März 2015 (Beilage ./1 zu ON 8) begegnen keinen Bedenken: Abgesehen davon, dass dieser unbestrittenermaßen gar nicht vom Privatankläger erstellt wurde, sondern von einem anderen Polizeibeamten (W*), bietet das Beweisverfahren keine tauglichen Anhaltspunkte, von einer Mangelhaftigkeit iS einer Unvollständigkeit in Bezug auf wesentliche Umstände auszugehen.

Eine solche lässt sich auch nicht aus den – wie vorgebracht - vermeintlichen „Ungereimtheiten“ bzw „Diskrepanzen“ zwischen der Aussage des Privatanklägers im Untersuchungsausschuss im Jahr 2020 (Beilage ./G zu ON 12, 49) einerseits und den Angaben im Aktenvermerk andererseits ableiten. Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung eingehend mit den angeblichen „Diskrepanzen“ im Aussageverhalten des Privatanklägers auseinander (US 29 ff) und begründete lebensnah und nachvollziehbar, weshalb aus der Bejahung der dem Privatankläger im Untersuchungsausschuss gestellten Frage, ob damals auch über „Herrn R*“ gesprochen worden sei, mit den Worten: „Das war kurz Thema, ja.“ nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden kann, dass Dr. Q* den H*-Mandatar R* tatsächlich bereits im Jahr 2015 gegenüber dem Privatankläger und dem Zeugen W* auch namentlich genannt hatte, weil die Antwort des Privatanklägers im Untersuchungsausschuss zwanglos auch so verstanden werden kann, dass die Causa „**“ Thema gewesen sei, die nachträglich eben als Causa „R*“ bekannt geworden ist (US 30).

Insgesamt ist die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Thema „unvollständiger Aktenvermerk“ überzeugend, denn darin wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Angaben des Zeugen Dr. Q*, der sich bei seiner Befragung durch die Richterin und die Parteienvertreter selektiv auf sein Entschlagungsrecht zurückzog, immer wieder partielle Erinnerungslücken ins Treffen führte und dessen Angaben oftmals in Widerspruch zu den Aussagen des Privatanklägers und des Zeugen W* standen, letztlich als in wesentlichen Punkten unglaubwürdig verwarf (US 31 ff). Gleichzeitig begründete die Erstrichterin einleuchtend, weshalb sie in einer Gesamtschau den Angaben des Privatanklägers und des Zeugen W* folgte (US 39 ff). Zusammengefasst sei – so die logischen Ausführungen des Erstgerichts - der ausführliche Amtsvermerk nicht vom Privatankläger selbst, sondern vom Zeugen W* verfasst worden; auch habe sich in der persönlichen Vorsprache des Privatanklägers bei der Gruppenleiterin der Staatsanwaltschaft dessen besonderes Interesse an der Aufklärung manifestiert und überdies wäre ein verheimlichen strafrechtlich relevanter Informationen aus damaliger Sicht (nämlich vor Kenntnis des Umstands, dass Dr. Q* in Wahrheit ohne entsprechendes Pouvoir seines Mandanten X* gehandelt hatte [US 44]) aufgrund der Ankündigung des Dr. Q*, die Ermittlungen durch sein Zutun weiterhin unterstützen und forcieren zu wollen, irrational gewesen.

Nicht überzeugend ist der Berufungseinwand, dass die Angaben des Privatanklägers im Aktenvermerk, eine Kontaktaufnahme mit Dr. Q* sei trotz mehrmaliger Versuche misslungen, im Widerspruch zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung stehe, wonach Dr. Q* einen seiner Anrufe entgegengenommen, ihn aber nur wüst beschimpft und gleich wieder aufgelegt habe. Tatsächlich unterscheiden sich diese Depositionen in ihrem wesentlichen Aussagegehalt, wonach jedweder inhaltliche Kontakt missglückt sei, nicht.

Die zudem von den Berufungswerbern bekämpften Feststellungen des Erstgerichts zum Kenntnisstand des Angeklagten bei der Tatbegehung und seiner Überzeugung in Bezug auf die Wahrheit der inkriminierten Äußerungen sind aus rechtlichen Gründen nicht entscheidend, worauf bei der Behandlung der Rechtsrüge noch eingegangen wird.

Wenn die Berufungswerber schließlich einwenden, das Erstgericht habe sich zu detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Angeklagte seine Kritik gerade gegenüber dem Privatankläger und nicht gegenüber anderen Exekutiv- bzw Justizbeamten formulierte, so ist mit diesem Vorbringen für die Berufungswerber nichts gewonnen. Denn richtig ist natürlich, dass es dem Angeklagten freisteht, Vorwürfe gegen wen und welchen Inhalts auch immer zu erheben; diese müssen dann aber einer Überprüfung auf ihre straf- und medienrechtliche Relevanz standhalten.

Insgesamt ist der Berufung wegen Schuld daher nicht Folge zu geben.

Auch die Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erweist sich als erfolglos.

Die Rechtsrüge wegen angeblicher Verkennung der Bindungswirkung wurde aus thematischen Gründen bereits oben behandelt.

Einen nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a „und b“ StPO relevanten Feststellungsmangel bzw das Fehlen rechtlicher Erwägungen erblicken die Berufungswerber darin, dass das Erstgericht nicht konstatiert habe, dass der Privatankläger eine „public figure“ sei, woraus sich aber die Zulässigkeit der Kritik des Angeklagten iSd Art 10 MRK ergebe.

Dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Denn zunächst hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, dass der Privatankläger im Jahr 2015 Leiter der Abteilung „organisierte Kriminalität“ im Bundeskriminalamt war und im Februar 2021 zum General und Direktor des Bundeskriminalamtes ernannt wurde (US 7), woraus sich unverkennbar ergibt, dass der Privatankläger ein ranghoher Polizeibeamter ist, der (im Zeitraum der inkriminierten Veröffentlichung) mit der Aufklärung organisierter Kriminalität betraut war, was ihn zur „public figure“ macht.

Der Umstand, dass bei „public figures“ die Grenzen zulässiger Kritik weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen, führt jedoch im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Gegenständlich geht es - wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht bloß um eine subjektive Bewertung eines Sachverhalts, sondern dem Privatankläger wurden als Tatsachenmitteilungen konkrete unehrenhafte Verhaltensweisen unterstellt.

Unehrenhaft iSd § 111 Abs 1 StGB ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird. Als Prototyp eines in diesem Sinn unehrenhaften Verhaltens gilt die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat. Aber auch die Verletzung von Amts- oder Standespflichten, die pflichtwidrige Erstattung eines falschen Gutachtens oder etwa der Vorwurf der Korruption oder der Duldung korrupten Verhaltens erfüllt den Tatbestand (Rami, WK² StGB § 111 Rz 11 mwN).

Die dem Privatankläger unterstellte gezielte Untätigkeit trotz dichter Beweislage und das Verschweigen von Belastungsmaterial betrifft den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Privatanklägers und läuft der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwider, dass die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wird.

Wird das Tatbild der üblen Nachrede verwirklicht, kann eine diesbezügliche Äußerung dennoch haftungsfrei sein, wenn es dem Äußernden (bzw dem Medieninhaber) gelingt, nachzuweisen, dass die Äußerung wahr ist (§ 111 Abs 3 StGB bzw § 6 Abs 2 Z 2 lit a und § 29 Abs 1 MedienG). Das Thema des Wahrheitsbeweises muss zum Sinngehalt eines inkriminierten Vorwurfs kongruent sein (arg „die Behauptung“ in § 111 Abs 3 erster Satz StGB und die „Veröffentlichung“ in § 6 Abs 2 Z 2 lit a und § 29 Abs 1 MedienG; OGH 15 Os 44/01; 15 Os 151/10k; 15 Os 92/11k). Der Wahrheitsbeweis ist daher nur dann erbracht, wenn sich die Behauptung in ihrem wesentlichen Inhalt, also im Kern, als richtig erweist (RIS-Justiz RS0079693, RS0115694) bzw wenn sie lediglich in unwesentlichen Einzelheiten falsch ist (s Rami, WK² StGB § 111 Rz 28/1 und 29 mit zahlreichen Nachweisen).

Ein entsprechendes Tatsachensubstrat für die Vorwürfe lag aber im vorliegenden Fall nicht vor. Nach den vom Erstgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen konnte nämlich nicht erwiesen werden, dass der Privatankläger tatsächlich naheliegende Ermittlungsschritte pflichtwidrig unterließ bzw einen unvollständigen Aktenvermerk verfasste bzw verfassen ließ.

Auch Art 10 MRK bietet keinen Deckmantel für unwahre Tatsachenbehauptungen (Rami, WK² MedienG Präambel Rz 10; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Präambel Rz 42 jeweils mwN); es gibt daher auch kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen (RIS-Justiz RS0032201 [T9]).

Solcherart versagt die Berufung auf eine durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 Abs 1 MRK) gedeckte sanktionslose Kritik auch bei Einstufung der berichteten Angelegenheit bzw der involvierten Person als solche von öffentlichem Interesse („public debate“ bzw „public figure“), weil nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf nicht als wahr erwiesenen, mithin unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK fallen (vgl RIS-Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201; Rami, WK² MedienG Präambel Rz 10).

Vor dem Hintergrund dieser Prämissen können sich die Berufungswerber daher nicht erfolgreich auf Art 10 MRK berufen.

Wenn sie unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO monieren, dass die Erstrichterin für den Wahrheitsbeweis ein falsches Beweismaß angewandt habe, indem sie von einer Verpflichtung des Angeklagten und der Antragsgegnerin zur Darlegung der konkreten Ermittlungsschritte, die der Privatankläger hätte setzen müssen, ausgegangen sei, so verkennen die Berufungswerber, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Erwägungen nicht zur Frage der Wahrheit angestellt hat, sondern bloß hilfsweise zur Frage der Überzeugung des Angeklagten von der Richtigkeit seiner Äußerungen (US 27). Darauf wird im Folgenden noch eingegangen.

Zuletzt machen die Berufungswerber unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend, dass das Erstgericht in verfassungswidriger Interpretation den Ausschlusstatbestand des § 111 Abs 3 zweiter Satz StGB (Gutglaubensbeweis) nicht zur Anwendung gebracht habe, sondern irrig von der Einschlägigkeit des Ausschlusstatbestands des § 29 MedienG ausgegangen sei, obwohl der Angeklagte nicht als Medienmitarbeiter iSd § 1 Abs 1 Z 11 MedienG zu qualifizieren sei. Außerdem sei § 29 MedienG (sowie auch die damit korrespondierende Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) falsch angewendet worden, weil richtigerweise sehr wohl sämtliche kumulativ zu erfüllenden Kriterien des § 29 MedienG vorlägen.

Auch dieser Einwand trifft nicht zu.

Der Täter einer üblen Nachrede ist – wie oben bereits dargetan - nach § 111 Abs 3 erster Satz StGB nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis). Dieser Strafausschlussgrund gilt sowohl im Fall des § 111 Abs 1 StGB (= „einfache“ üble Nachrede) als auch im Fall des Abs 2 leg cit (= „qualifizierte“ üble Nachrede). Nach § 111 Abs 3 zweiter Satz StGB ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis); dies jedoch nur im Fall des § 111 Abs 1 StGB („einfache“ üble Nachrede),  nicht daher im (vorliegenden) Fall des Abs 2 leg cit („qualifizierte“ üble Nachrede).

In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber aber für Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) und Medienmitarbeiter (§ 1 Abs 1 Z 11 MedienG) mit § 29 MedienG wiederum eine Sondervorschrift geschaffen, wonach eine unwahre üble Nachrede auch dann haftungsfrei bleibt, wenn die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde. § 29 MedienG regelt für diese Fälle somit abschließend die Strafausschlussgründe des Wahrheitsbeweises und des Beweises der journalistischen Sorgfalt (vgl § 29 Abs 4 MedienG).

Zweck des § 29 MedienG ist es, Medieninhabern und Medienmitarbeitern den Beweis des guten Glaubens zu erleichtern: „Die Massenkommunikationsmittel geraten bei Erfüllung ihrer Aufgabe der Information und Kritik oft in Widerstreit mit dem Schutz anderer Rechtsgüter, insbesondere mit dem Schutz der persönlichen Ehre. Hätten dabei die Belange der Medien stets den Nachrang, so würde dies jede kritische Meinungsäußerung, die für eine freie Gesellschaft notwendig ist, allzu sehr einengen. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn in den Medien nur Mitteilungen veröffentlicht werden dürften, deren objektive Wahrheit geradezu erwiesen ist. Eine solche Forderung würde die praktischen Gegebenheiten der journalistischen Arbeit und des redaktionellen Betriebes verkennen. Die Medienberichterstattung ist weitgehend auf Informationen angewiesen, die sich oft nicht oder nicht sogleich überprüfen lassen, sie ist überdies auf große Raschheit abgestellt […].“ Es „soll die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ein entscheidendes Kriterium der Strafbarkeit für Medieninhaltsdelikte sein. Die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Mitteilung soll dann genügen, wenn der Journalist bei der Beurteilung der Verdachtsmomente, Anhaltspunkte und Beweismittel die Sorgfalt eines mit der besonderen Verantwortung und den Berufsgrundsätzen verbundenen Journalisten aufgewendet hat. Hat er dies getan, so soll es nicht darauf ankommen, ob sich die Behauptung letztlich als richtig erweist“ (EBRV 2 BlgNR 15. GP 41 f; ganz ähnlich JA 743 BlgNR 15. GP 11). § 29 Abs 1 MedienG gewährt somit dem Medieninhaber und Medienmitarbeiter ein Privileg (oft als „Berufsprivileg“ bezeichnet).

Das Abstellen auf Medienmitarbeiter in § 29 MedienG bewirkte nach der bisherigen Rechtsprechung allerdings, dass der Ausschlussgrund nicht zum Tragen kommt, wenn die journalistische Tätigkeit bloß als wirtschaftlich unbedeutende oder gar unentgeltliche Nebentätigkeit ausgeübt wird (OLG Wien 17 Bs 291/04; vgl dazu Rami, WK² MedienG § 1 Rz 68; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 29 Rz 7). Das lief im Ergebnis darauf hinaus, dass jemand, der zwar journalistisch tätig ist, ohne daraus aber nennenswerte Einkünfte zu erzielen, ausschließlich auf den Wahrheitsbeweis iSv § 111 Abs 3 erster Satz StGB reduziert wäre.

Diese Unterscheidung ist im Lichte von Art 10 MRK problematisch: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben nämlich Medien ganz allgemein die Aufgabe, Informationen zu liefern und „öffentlicher Wachhund“ („public watchdog“) zu sein. Um diese Aufgabe nicht übermäßig zu beeinträchtigen, seien Journalisten auch dann vor Sanktionen geschützt, wenn sich ihre Berichterstattung nachträglich als unwahr oder zumindest nicht beweisbar herausstellt, vorausgesetzt, sie hätten in gutem Glauben über eine Angelegenheit von echtem öffentlichem Interesse („genuine public interest“) berichtet und dabei die professionelle journalistische Sorgfalt eingehalten (zB EGMR 19.4.2011, 22385/03, Kasabova/Bulgarien [Z 63]). Dieser Schutz komme aber überhaupt allen zu, die sich an einer Debatte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse beteiligen; auf die formale Einordnung des Betroffenen im innerstaatlichen Recht als „Journalist“ (in Österreich: Medienmitarbeiter, § 1 Abs 1 Z 11 MedienG) komme es nicht an (EGMR 4.11.2014, 30162/10, Braun/Polen [Z 47] und weiter [Z 53]: „It was not justified, […] to require the applicant to fulfil a standard more demanding than that of due diligence only on the ground that the domestic law had not considered him a journalist“; vgl zu all dem Rami, WK² MedienG § 29 Rz 1/7; Rami, Österreichische Medienprivilegien unter den Messern des EuGH und des EGMR. Anmerkungen zu OGH 6 Ob 6/14x, ÖJZ 2015, 533).

Angesichts dieser Kriterien sind § 1 Abs 1 Z 11 iVm § 29 Abs 1 MedienG in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu verstehen, dass das Privileg der journalistischen Sorgfalt jedem zukommt, der im aufgezeigten Sinn journalistisch tätig ist bzw an einer Diskussion über öffentlich relevante Themen teilnimmt, somit auch dem Angeklagten.

Jedoch hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Schutz, den Art 10 MRK Journalisten gewährt, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse berichten, davon ab, dass sie in gutem Glauben handeln, um richtige und zuverlässige Informationen im Einklang mit der journalistischen Ethik zu liefern (vgl etwa EGMR 30.3.2004, 53984/00, Radio France ua/Frankreich [Z 37]; 2.11.2006, 19710/02, Standard VerlagsGmbH ua/Österreich [Z 57]), was sich insofern mit der österreichischen Rechtsprechung zu § 29 MedienG deckt (zB OGH 15 Os 125/08h; 15 Os 129/19p).

Grundvoraussetzung einer sorgfältigen Recherche iSv § 29 Abs 1 MedienG ebenso wie im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Einhaltung des Grundsatzes „audiatur et altera pars“, dem in der Regel durch die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist (OGH 15 Os 125/08h; vgl auch EGMR 26.4.1995, 15974/90, Prager ua/Österreich [Z 37]: „Nor, in the Court‘s view, could Prager invoke his good faith or compliance with the ethics of journalism. The research that he had undertaken does not appear adequate to substantiate such serious allegations. In this connection it suffices to note that, on his own admission, the applicant had not attended a single criminal trial before Judge J. Furthermore he had not given the judge any opportunity to comment on the accusations levelled against him“; EGMR 8.2.2007, 13540/04, Falter Zeitschriften GmbH/Österreich: „Having regard, furthermore, to the undisputed fact that the applicant company had published the offending statement without contacting Mr Kabas and Mr Kreißl or attempting to put their side of the story, the Court finds that the applicant company failed to comply with the requirements of ‚journalistic diligence‘“; EGMR 14.2.2008, 36207/03, Ivanova/Bulgarien [Z 64]: „The Court notes on this point that the domestic courts unequivocally found that the applicant had not sufficiently verified her information prior to its publication. These courts established that in her desire to get the news out quickly she had failed to consult trustworthy sources, preferring to rely on sources which could not, according to best journalistic practice, be deemed dependable […]. The Court sees no reason to reach a different conclusion.“).

Auf die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, etwa bei der Wiedergabe des Inhalts amtlicher Urkunden, amtlicher Presseaussendungen oder sonstiger amtlicher Erklärungen (vgl dazu auch Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 29 Rz 18 mwN).

Auch muss nach der österreichischen Rechtsprechung - unabhängig von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen - umso sorgfältiger recherchiert werden (Heranziehung seriöser und vertrauenswürdiger Quellen, Gegencheck etc), je schwerwiegender der Vorwurf und je größer die Publizitätswirkung der Behauptung ist (Rami, WK² MedienG § 29 Rz 9/5, 9/7 mwN); dies deckt sich wiederum mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 10 MRK iZm Behauptungen, die – wie gegenständlich – für den Betroffenen schwerwiegend sind (vgl zB EGMR 13.5.2004, 36991/02, Krone Verlag GmbH ua/Österreich; 26.4.1995, 15974/90, Prager ua/Österreich [Z 37]; 8.2.2007, 13540/04, Falter Zeitschriften GmbH/Österreich; 14.2.2008, 36207/03, Ivanova/Bulgarien [Z 64]; 18.9.2012, 3084/07, Falter Zeitschriften GmbH/Österreich [Nr 2]).

Ergänzend sei angemerkt, dass all dies auch dem (vom Österreichischen Presserat veröffentlichten) Ehrenkodex für die österreichische Presse entspricht, der zwar zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, dem aber als Festschreibung der Branchenusancen eine für die Interpretation des § 29 MedienG wichtige Bedeutung zukommt (OGH 4 Ob 62/14t; vgl auch EBRV 2 BlgNR 15. GP 42). Laut Punkt 2.1 des Ehrenkodex sind Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren oberste Verpflichtung von Journalisten, gemäß Punkt 2.3 dürfen Beschuldigungen nicht erhoben werden, ohne dass nachweislich wenigstens versucht worden ist, eine Stellungnahme der beschuldigten Person einzuholen.

Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen und nicht zu beanstandenden Feststellungen (US 13) wurde die gebotene journalistische Sorgfalt (§ 29 Abs 1 bzw § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) vorliegend nicht gewahrt, da weder der Angeklagte noch die Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der inkriminierten Vorwürfe dem elementaren Erfordernis der Einholung einer Stellungnahme des von der Berichterstattung Betroffenen nachgekommen sind, was vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Anschuldigungen, der hohen Publizitätswirkung der Behauptung und des Umstandes, dass der Privatankläger sich damals schon gegen diese Darstellung gewehrt hatte (s hiezu den Artikel auf der Website „U*“ vom 27. Mai 2020, den der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge als Informationsquelle verwendet haben will [US 10]), besonders ins Gewicht fällt. Dem Privatankläger wurde – obwohl keine Dringlichkeit für die Berichterstattung vorlag – aber nicht nur keine Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzustellen und zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen, sondern es wurden als Quellen für die Vorwürfe im Wesentlichen auch lediglich einzelne andere Medienartikel heranzogen (US 10 f), die überdies vorwiegend aus der vorsichtigen, im Konjunktiv formulierten Wiedergabe von Verdächtigungen von „A*.s Anwälten“ bzw dem „** Anwalt“ bestanden, während im inkriminierten Artikel Tatsachenbehauptungen im Indikativ aufgestellt wurden.

Die Einhaltung des gebotenen Mindeststandards in Bezug auf eine sorgfältige Recherche kann darin nicht erblickt werden.

Zuletzt ist dem Argument der Berufungswerber, wonach sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (2.11.2006, 19710/02, Standard Verlags GmbH ua/Österreich) ergebe, dass im vorliegenden Fall der Strafausschlussgrund des § 111 Abs 3 zweiter Satz StGB (Gutglaubensbeweis) anzuwenden sei, für die Haftungsfreiheit also der Sache nach der bloße Glaube des Angeklagten an die Wahrheit der inkriminierten Behauptungen genüge, ohne dass es auf weitere Kriterien, insbesondere die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt, ankäme, Folgendes zu erwidern:

Der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine spezielle Sachverhaltskonstellation zugrunde, denn es ging um eine Journalistin, die einer erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verhandlung beigewohnt hatte, in der ein Politiker wegen übler Nachrede verurteilt worden war. Dazu verfasste die Journalistin einen Artikel, in dem sie das Verhalten des Politikers bewertete, das Prozessgegenstand des Strafverfahrens war. Daraufhin brachte der Politiker seinerseits eine Privatanklage wegen übler Nachrede gegen die Journalistin ein, was zu ihrer Verurteilung durch die österreichischen Gerichte führte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte dazu aus (Z 57; Hervorhebung nicht im Original): „As regards the conviction of the second applicant in the proceedings under the Media Act, the Court notes that the Regional Court had acquitted her, finding that she had acted in good faith since she had been present in court when the judgment against Mr Haider had been read out and had gained the impression that he had ruined D.’s good reputation and perspectives for the future […]. In contrast, the Vienna Court of Appeal convicted her on the ground that, pursuant to Article 111 § 3 of the Criminal Code, the defence of good faith was not available in cases like the present one, in which a defamatory statement had been published in the media. In this connection the Court reiterates its case-law, according to which the safeguard afforded by Article 10 to journalists in relation to reporting on issues of general interest is subject to the proviso that they are acting in good faith in order to provide accurate and reliable information in accordance with the ethics of journalism [...]. In the present case, the second applicant had acted in good faith but was unable to plead that defence since it is excluded under Austrian law, where defamation is committed in the media.

Daraus erhellt nun aber keineswegs, dass es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Verbreitung schwerwiegender Vorwürfe in Medien als ausreichend für die Haftungsfreiheit erachte, wenn der Äußernde bloß subjektiv der Meinung war, dass seine Äußerung wahr sei, sondern er fordert auch hier die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt im üblichen Sinn („ethics of journalism“).

Dass sowohl der Angeklagte als auch die Antragsgegnerin für ihre Haftungsfreiheit nicht bloß auf den Wahrheitsbeweis (§ 6 Abs 2 Z 2 lit a bzw § 29 Abs 1 MedienG) verwiesen waren, sondern ihnen auch der Beweis der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b bzw § 29 Abs 1 MedienG im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art 10 MRK) offenstand, also gerade eine „Art Gutglaubensbeweis(Ozlberger, JBl 1998, 63 [64] [Entscheidungsbesprech-ung]), wurde oben bereits ebenso dargelegt wie der Umstand, dass diese Sorgfalt weder vom Angeklagten noch von der Antragsgegnerin eingehalten wurde.

Der geltend gemachte Ausschlussgrund der journalistischen Sorgfalt (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b bzw § 29 Abs 1 MedienG iSd der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 10 MRK) liegt daher nicht vor.

Zur amtswegig aufgegriffenen Nichtigkeit bzw zur Strafneubemessung:

Aus Anlass der Berufungen überzeugte sich das Oberlandesgericht jedoch davon, dass dem angefochtenen Urteil eine gemäß § 489 Abs 1 iVm § 471 iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet:

Der Angeklagte verfasste – so die Konstatierungen des Erstgerichts (US 8 f) - einen Artikel, worin er den inkriminierten Vorwurf der pflichtwidrigen Untätigkeit gegen den Privatankläger erhob; dieser Artikel wurde dann von der Antragsgegnerin inhaltsgleich sowohl in der Zeitung „C*“ als auch auf der Website „F*“ publiziert. Damit liegt aber nur eine Tat des Angeklagten vor, die im Verfassen des Beitrags samt dessen Übersendung an die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung besteht (Kadečka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49 [49 f]; Rami, WK² StGB Vor §§ 111–117 Rz 12/5, 12/10).

Demgemäß ist aus Anlass der Berufungen des Angeklagten und der Antragsgegnerin (vgl § 41 Abs 6 MedienG) das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, in der Unterstellung des dem Angeklagten im Schuldspruch I./ angelasteten Tatgeschehens unter die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie auch im den Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufzuheben und auszusprechen, dass der Angeklagte (nur ein, also) das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB begangen hat.

Bei der erforderlichen Strafneubemessung ist der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), der nicht nur die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, sondern zudem eine rechtschaffene Lebensführung voraussetzt und weiters erfordert, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS‑Justiz RS0091459; RS0091464), als mildernd zu berücksichtigen.

Der Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Tat iSd des § 34 Abs 1 Z 18 StGB orientiert sich an der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs 1 StGB (Riffel, WK² StGB § 32 Rz 46) und kommt daher fallbezogen noch nicht zur Anwendung.

Erschwerend ist kein Umstand zu werten.

Bei objektiver Abwägung dieser Strafzumessungslage und ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen erscheint dem Senat grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, sohin von einem Drittel der Höchststrafe, als schuld- und tatangemessen. Dem Angeklagten ist jedoch – wie bereits die Erstrichterin zutreffend darlegte - der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zuzubilligen. Der durch die überlange Verfahrensdauer bewirkten Grundrechtsverletzung ist daher durch eine rechnerisch zu spezifizierende (vgl RIS-Justiz RS0114926) Strafmilderung im Ausmaß von 140 Tagessätzen Rechnung zu tragen, sodass im Ergebnis eine Strafe von 100 Tagessätzen zu verhängen ist, welche aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit zur Hälfte bedingt nachgesehen werden kann.

Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro, Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro, Kreditschulden in Höhe von 250.000 Euro für die Anschaffung eines Hauses, eine Sorgepflicht) ist die Höhe des Tagessatzes wie im Spruch ersichtlich zu bemessen.

Die für den Nichteinbringungsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 19 Abs 3 StGB.

Mit ihren – den über den Angeklagten verhängten Sanktionsausspruch betreffenden - Strafberufungen sind der Angeklagte und die Antragsgegnerin auf die Neubemessung zu verweisen.

Zu den Strafberufungen der Antragsgegnerin und des Privatanklägers in Bezug auf die Entschädigungen:

Während die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigungsbeträge nach dem MedienG ohne Erfolg bleibt, ist der Privatankläger mit seiner diesbezüglichen Berufung im Recht.

Ausgehend von einem Entschädigungsrahmen von 100 Euro bis zu 40.000 Euro pro Veröffentlichung (§ 8 Abs 1 MedienG) sind die vom Erstgericht festgesetzten Entschädigungsbeträge, wodurch ihnen mit weniger als 4 % des möglichen Höchstbetrags lediglich symbolischer Charakter anhaftet, bereits angesichts des hohen sozialen Störwerts der in den veröffentlichen Beiträgen enthaltenen schwerwiegenden, die Rechtschaffenheit des Privatanklägers massiv unterminierenden Vorwürfe als zu gering bemessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Behauptungen in prominenten Medien mit großer Reichweite veröffentlicht wurden und außerdem im Internet auch über einen fast dreijährigen Zeitraum hindurch abrufbar blieben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Lichte der Parameter des § 8 Abs 1 MedienG eine Entschädigung in der Höhe von jeweils 5.000 Euro angemessen, womit auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz der Medieninhaberin Rücksicht genommen wird. Die Entschädigungsbeträge sind somit entsprechend zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

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