OGH 13Os174/93; 15Os28/97 (RS0100287)

OGH13Os174/93; 15Os28/975.11.2024

Rechtssatz

Der im § 293 Abs 2 StPO ausgesprochene Grundsatz räumt dem OGH nicht die Befugnis ein, bei Aufhebung eines Urteils und Anordnung der Verfahrensneudurchführung auf die Würdigung der weiteren Verfahrensergebnisse Einfluß zu nehmen. Auch für das neu durchzuführende Verfahren gilt die Maxime, daß die Tatrichter nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei (§ 258 Abs 2 StPO). Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden.

Normen

StPO §293 Abs2

13 Os 174/93OGH16.03.1994
15 Os 28/97OGH20.03.1997

nur: Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T1)

13 Os 103/99OGH01.09.1999

Ähnlich; Beisatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende (Ermessens-)Erwägungen der Rechtsmittelgerichte. (T2)

14 Os 82/02OGH28.01.2003

Vgl; nur: Das Erstgericht ist - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T3)

14 Os 95/24pOGH05.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_0130OS00174_9300000_001

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