OGH 10Ob61/24d

OGH10Ob61/24d11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Schober als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 4.125 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.000 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. August 2024, GZ 3 R 4/24s‑54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 7. November 2023, GZ 28 C 534/21x‑42, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00061.24D.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 498,51 EUR (darin 79,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin erwarb am 7. Mai 2015 von einer Händlerin den gegenständlichen Pkw Audi A4 Avant mit einem Kilometerstand von 145.500 km um 13.750 EUR. Den im Fahrzeug verbauten Dieselmotor des Typs EA189 hatten der Beklagten zuzurechnende leitende Angestellte in sittenwidriger Schädigungsabsicht mit einer Umschaltlogik bzw Software versehen, die den Ausstoß von Stickoxid am Prüfstand beeinflusste.

[2] Um betroffene Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 dennoch normkonform betreiben zu können, wurde von der Beklagten über Auftrag des Kraftfahrt‑Bundesamts (KBA) ein Software-Update entwickelt, das am gegenständlichen Fahrzeug am 7. März 2017 durchgeführt wurde.

[3] Beim gegenständlichen Motor der Baureihe EA189 besteht (und bestand auch schon vor dem Software-Update) bei einer Ansauglufttemperatur (diese ist um ca 5 Grad Celsius wärmer als die Umgebungslufttemperatur) zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius eine Abschalteinrichtung, ein sogenanntes Thermofenster. Demnach wird beim Unterschreiten von 15 Grad Celsius Ansaugtemperatur (oder ca 10 Grad Celsius Umgebungstemperatur) oder Überschreiten von 33 Grad Celsius Ansaugtemperatur (oder ca 28 Grad Celsius Umgebungstemperatur) sukzessive die Abgasrückführung reduziert. Der Einsatz der temperaturabhängigen Abschalteinrichtung wäre einschränkbar gewesen, wenn zusätzlich ein Niederdruck‑AGR verbaut worden wäre, was jedoch nur mit einer neuen Motorkonstruktion möglich gewesen wäre.

[4] Das Risiko eines Entzugs der Typengenehmigung ist zwar relativ gering, der Entzug kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Beim gegenständlichen Fahrzeug sind zukünftige abgasrelevante Schäden, insbesondere auch eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit durch das Software‑Update „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen“.

[5] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 4.125 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, der der Klägerin aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zukünftig entsteht. Sie stützt ihr Begehren auf Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung, vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung, Schutzgesetzverletzungen und Schadenersatz wegen einer übernommenen Garantie. Im Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten gewesen. Die Klägerin sei von Repräsentanten der Beklagten vorsätzlich in die Irre geführt und geschädigt worden, weil sie ein überteuertes Fahrzeug erworben habe, das sie bei Kenntnis der wahren Umstände keinesfalls zum Kaufpreis, sondern um 30 % günstiger erworben hätte. Das Software-Update habe zu keiner Verbesserung geführt, weil weiter eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Das Feststellungsbegehren werde gestellt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund des nicht typengenehmigungsfähigen Zustands die Zulassung entzogen werde. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des Software-Updates zu Spät- und Dauerfolgen (dem vorzeitigen Ausfall von Komponenten) komme, womit die Beklagte gerechnet habe.

[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

[7] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 206,25 EUR statt und wies das Mehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren gab es mit der Begründung statt, dass der Entzug der Zulassung möglich sei.

[8] Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin und der Beklagten Folge. Es hob das Ersturteil hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf und änderte die Entscheidung im Übrigen mit Teilurteil in eine Abweisung des Feststellungsbegehrens ab. Letzteres begründete es mit dem Argument, dass die Beklagte für das Risiko des Entzugs der Zulassung nicht hafte, weil dies in die Bemessung des Schadenersatzes (des Minderwerts aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung) einfließe. Soweit das Begehren auf nachteilig empfundene Eigenschaften des Fahrzeugs infolge des Software-Updates gestützt werde, scheide eine Haftung der Beklagten ebenfalls aus, weil der Schaden im Abschluss des vorliegenden Kaufvertrags liege, der gegebenenfalls rückgängig zu machen oder entsprechend anzupassen wäre.

[9] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Entscheidung 9 Ob 18/24y so verstanden werden könne, dass ein Feststellungsinteresse doch bestehen könne, wenn nicht der Fahrzeughersteller, sondern der Motorhersteller geklagt werde.

[10] Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[12] Die Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[13] 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Frage zugelassen, ob die beklagte Motorenherstellerin nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB für solche Spät- und Dauerfolgen haftet, die die Typengenehmigung nicht in Frage stellen, sondern daraus resultieren, dass aufgrund des (der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung dienenden) Software-Updates Komponenten des Abgasrückführungssystems stärker belastet werden und schneller verschleißen, es daher zu höheren Wartungskosten kommt.

[14] 2. Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass die Klägerin die Haftung der Beklagten nicht auf eine Verletzung von emissionsrechtlichen Schutzgesetzen (des Unionsrechts), sondern ausschließlich auf Anspruchsgrundlagen nach österreichischem Recht (§ 874 ABGB und § 1295 Abs 2 ABGB) stützt. Für die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist es – wie die Klägerin in der Revision zutreffend erkennt – irrelevant, ob die in Anspruch genommene Beklagte (auch) Fahrzeug- oder (nur) Motorenherstellerin ist, weil diese Anspruchsgrundlagen in beiden Fällen gleichermaßen losgelöst vom Unionsrecht zu prüfen sind (vgl 10 Ob 17/23g Rz 32 ff).

[15] 3. Die vom Berufungsgericht geortete Divergenz der Entscheidungen 10 Ob 17/23g und 9 Ob 18/24y liegt nicht vor.

[16] 3.1. Die Haftung nach § 874 ABGB setzt voraus, dass der Schädiger den Abschluss eines Vertrags durch List (oder ungerechte Furcht) bewirkte. In der vorsätzlichen Täuschung, die zum Abschluss eines vom Geschädigten nicht gewollten Vertrags führt, liegt regelmäßig gleichzeitig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB. In jedem Fall muss der vorsätzlich Täuschende für die nachteiligen Folgen – den vom Getäuschten abgeschlossenen Vertrag – Genugtuung leisten. Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (RS0107864; RS0014750), sodass auch bei arglistiger Irreführung durch Dritte schadenersatzrechtlich ein Ergebnis erzielt wird, das dem einer Vertragsanpassung gleichkommt (8 Ob 95/24i Rz 6; 9 Ob 33/24d Rz 41). Der täuschungsbedingte Schaden liegt daher jedenfalls im Abschluss eines Vertrags, der somit gegebenenfalls rückgängig zu machen oder entsprechend anzupassen wäre (10 Ob 17/23g Rz 34).

[17] 3.2. Die Täuschung, die zum Abschluss eines (vom Geschädigten so nicht gewollten) Vertrags führte, kann beispielsweise darin liegen, dass ein Irrtum des Käufers über eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs bewirkt wurde, ohne den der Käufer den Vertrag nicht (oder zumindest mit anderem Inhalt) geschlossen hätte. In diesem Fall wäre bei schadenersatzrechtlicher Vertragsanpassung (im Rahmen der relativen Berechnungsmethode) jener Kaufpreis zu ermitteln, der ohne diesen Irrtum vereinbart worden wäre. Läge der täuschungsbedingte Irrtum des Geschädigten darin, dass die Typengenehmigung in Frage gestellt wird, wäre im Rahmen der relativen Berechnungsmethode der aufgrund dieser Nutzungseinschränkung geringere Verkehrswert des Fahrzeugs maßgeblich, wobei der drohende Zulassungsentzug in die Schadensberechnung einfließt und der Käufer dadurch so gestellt wird, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Erwerb des Fahrzeugs bekannt gewesen wäre (7 Ob 160/24s Rz 10 mwN). Eine darüber hinausgehende (zusätzliche) Haftung für einen allfälligen späteren Zulassungsentzug kommt nach der Rechtsprechung auch für den Motorenhersteller nicht in Betracht (4 Ob 226/23y Rz 11 und 15).

[18] 3.3. Bezöge sich der (vom nicht am Vertrag beteiligten Schädiger vorsätzlich bewirkte) Irrtum des Käufers (ohne den er den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen haben müsste, wozu auch entsprechende Behauptungen aufzustellen wären) auf eine höhere Reparatur- und Wartungsbedürftigkeit des Fahrzeugs (die zu den in der Revision geltend gemachten höheren Reparatur- und Wartungskosten führen könnte), wäre nach den gleichen Grundsätzen vorzugehen, also diese nachteilige Eigenschaft des Fahrzeugs der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des aufgrund einer höheren Reparatur- oder Wartungsbedürftigkeit niedrigeren Verkehrswerts eines Fahrzeugs wären notwendigerweise die absehbaren höheren Reparatur- und Wartungskosten zu berücksichtigen. Da solche Nachteile somit im Rahmen einer schadenersatzrechtlichen Vertragsanpassung (im Rahmen eines Leistungsbegehrens) abzugelten wären, käme eine darüber hinausgehende Haftung (im Rahmen eines Feststellungsbegehrens) nicht in Betracht. Aus diesem Grund wurde das auf solche Nachteile gestützte Feststellungsbegehren in der Entscheidung 10 Ob 17/23g abgewiesen.

[19] Da nur eine für den Vertragsabschluss kausale Täuschung zu einer Haftung nach diesen Grundsätzen führen kann, muss der Irrtum des Käufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorliegen. Aus diesem Grund müssen auch die für den Irrtum maßgeblichen Tatsachen zu diesem Zeitpunkt bestanden haben. Eine auf das Aufspielen eines Software-Updates gestützter Schadenersatzanspruch nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB setzt daher voraus, dass das Software-Update im Erwerbszeitpunkt bereits aufgespielt war, weil ein Irrtum über die daraus abgeleiteten nachteiligen Eigenschaften des Fahrzeugs den Vertragsabschluss nur dann beeinflusst haben kann. Ein solcher Fall (aufgespieltes Software-Update vor dem Erwerb) lag der Entscheidung 10 Ob 17/23g zugrunde.

[20] 3.4. Davon zu trennen ist demgegenüber der Fall, dass die Schädigung nicht in der Bewirkung eines Vertragsabschlusses liegen konnte, weil das Software-Update im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht aufgespielt war. Eine Haftung für aus dem Software-Update resultierende Schäden könnte dann allenfalls (zwar nicht auf § 874 ABGB, aber) auf einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum und auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützt werden, wobei der Geschädigte nicht auf eine schadenersatzrechtliche Vertragsanpassung zu verweisen wäre, sondern eben auf den durch das Software-Update verursachten Schaden an dem im Schädigungszeitpunkt (Aufspielen des Updates) in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug. In der Entscheidung 9 Ob 18/24y wurde in einem solchen Fall der Erörterungsbedarf eines auf aus dem Update resultierende Schäden bezogenen Feststellungsbegehrens dementsprechend bejaht.

[21] 4. Im vorliegenden Fall wurde das Software-Update erst nach dem Kauf aufgespielt, sodass ein der Entscheidung 10 Ob 17/23g vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliegt und die Verneinung einer Haftung der Beklagten nicht auf diese Entscheidung gestützt werden kann. Eine weitere Prüfung des Feststellungsbegehrens im Sinn der Entscheidung 9 Ob 18/24y erübrigt sich hier allerdings ebenso.

[22] 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (RS0038826). Hingegen ist es zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte (RS0038865; RS0039018; RS0038976).

[23] 4.2. Eine andere Frage ist, welches Beweismaß erfüllt sein muss, um feststellen zu können, dass zukünftige Schäden ausgeschlossen sind. Dafür wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt (8 Ob 138/17b ErwGr 1.2.; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON Vor §§ 266 ff ZPO Rz 15).

[24] 4.3. Bei der Frage, ob weitere Schäden ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen (also möglich) sind, handelt es sich um eine Tatfrage (2 Ob 11/18h ErwGr 5.2.; 8 Ob 138/17b ErwGr 1.1.). Grundlage für die Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind in der Regel die von den Sachverständigen in ihren Gutachten geäußerten Prognosen, mit welcher Wahrscheinlichkeit künftige Schäden eintreten werden oder auszuschließen sind. Es ist die Aufgabe der Tatsacheninstanzen, aufgrund dieser Prognose die notwendigen Schlüsse zu ziehen und eine eindeutige Feststellung dahin zu treffen, ob der Eintritt künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht. Die wörtliche Wiedergabe einer Prognose in den Feststellungen wird dieser Anforderung hingegen häufig nicht gerecht. Es ist dann eine Frage der Auslegung der Feststellung und der wiedergegebenen Prognose, ob künftige Schäden ausgeschlossen sind oder nicht (vgl 2 Ob 11/18h ErwGr 5.3.).

[25] 4.4. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht fest, dass der Entzug der Typengenehmigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und zukünftige abgasrelevante Schäden, insbesondere auch eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit durch das Software‑Update, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen ist. Diese Feststellung stützte das Erstgericht auf das Sachverständigengutachten. Danach sind zukünftige „abgasrelevante“ Schäden „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, es ergibt sich jedenfalls keine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit durch das Softwareupdate“. Der Sachverständige nahm in diesem Zusammenhang auch auf die Erfahrung mit der nach dem Software-Update bestehenden Mehrbelastung der Komponenten des Fahrzeugs Bezug und führte aus, dass sich – das Update sei ja mittlerweile seit einigen Jahren bei vielen Fahrzeugen installiert – gezeigt habe, dass es dadurch nicht zu einem höheren Ausfallsrisiko gekommen sei, weil es nunmehr möglich sei, auch ohne Umschaltvorrichtung die Dauerhaltbarkeit sicherzustellen.

[26] Diese der getroffenen Feststellung zugrunde liegende Beurteilung des Sachverständigen macht deutlich, dass zukünftige Schäden aufgrund des Software-Updates (eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit bzw höhere Reparatur- und Wartungskosten) von diesem mit Sicherheit als ausgeschlossen angesehen wurden. Die Wendung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ bezog der Sachverständige auf sämtliche zukünftige Schäden, also auch solche aufgrund eines Entzugs der Typengenehmigung, die der Sachverständige nicht ausschließen konnte, aber deren Eintrittswahrscheinlichkeit er für gering hielt. Dieses Verständnis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wird auch dadurch bestätigt, dass das Erstgericht die Stattgabe des Feststellungsbegehrens nur auf das (nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließende) Risiko des Entzugs der Typengenehmigung gründete (und nicht auch darauf, dass ein Ausfall bestimmter Komponenten des Abgasrückführungssystems „nur“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen wäre).

[27] 5.1. Für den vorliegenden Fall ist daraus zu folgern, dass der Eintritt jener Schäden, auf die die Klägerin das Feststellungsbegehren in der Revision (noch) stützt, ausgeschlossen wurde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht entspricht daher schon deswegen der Rechtsprechung.

[28] 5.2. Auf die Frage, ob das Erstgericht mit dem Zusatz „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen gab, dass es bei dieser Feststellung nicht von dem nach der Rechtsprechung anzuwendenden Beweismaß (einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit) ausging (obwohl es dies hinsichtlich des Risikos des Entzugs der Typengenehmigung sehr wohl tat), muss nicht eingegangen werden, weil die Klägerin die Heranziehung eines unrichtigen Beweismaßes nicht geltend macht.

[29] 5.3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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