European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0200DS00003.24G.1128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er als Vertreter im Verfahren AZ 31 Cga 140/18v des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in den Verhandlungen am 15. Oktober 2019, 3. März 2020 und 22. Juni 2021 heimlich Tonaufnahmen gemacht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung des Beschuldigten geht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – fehl.
[4] Der Verzicht des DSt auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlbereich von der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfasst wird. Letztere meint demnach im DSt die Berufungspunkte des § 464 Z 1 und 2 erster Fall StPO (RIS‑Justiz RS0128656 [T1]). Das in der Äußerung des Beschuldigten behauptete Rechtsschutzdefizit ist demnach nicht auszumachen.
[5] Da der Beschuldigte aber abgesehen von einer – einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglichen – Benennung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO („wegen Übergehung von Tatsachen der Lebensrealität aber auch wegen Unschlüssigkeit“) weder in der Berufungsschrift noch bei Anmeldung der Berufung Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet, ist seine Berufung unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 467 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt – vgl 21 Ds 3/21k [Rz 5]; 22 Ds 1/22z [Rz 5]; 22 Ds 13/22i [Rz 5]).
[6] Soweit sich der Beschuldigte gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der forensischen Aussagepsychologie zum Beweis dafür, dass es „unmöglich“ sei, die „in den Audiofiles festgehaltenen Verfahrensvorgänge im Wege eines Personalbeweises zu beweisen/zu bescheinigen“ (ON 17 in Verbindung mit der verantwortlichen Äußerung vom 21. September 2023) wendet, wurde dieser zu Recht abgewiesen. Er ließ nämlich – entgegen § 55 Abs 1 letzter Satz StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) nicht erkennen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl zur Erkundungsbeweisführung RIS‑Justiz RS0099453 [T22] und RS0118444 [T6]).
[7] Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Mandantin des Beschuldigten vermisst, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Erkenntnisaussagen (Ratz, WK‑StPO § 464 Rz 6).
[8] Dies gilt auch für den nicht nachvollziehbaren Vorwurf, der vom Beschuldigten abgelehnte Richter des * habe eine „Lugurkunde“ fabriziert (vgl dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts * vom *), den Ausführungen „zur Persönlichkeit“ dieses Richters und der – sich teils in der Wortwahl grob vergreifenden („berserkerhaft“) – Kritik an dessen Verhandlungsführung sowie einer eigenwilligen Interpretation der Hausordnung des * (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0103010).
[9] Argumente, die geeignet wären, Zweifel an der in freier Beweiswürdigung getroffenen Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat, insbesondere auch zu vermeintlich Beweisnotstand bewirkenden Umständen, zu wecken und solcherart die getroffenen Konstatierungen substantiiert in Frage zu stellen, sind der – weitwendigen, im Wesentlichen jedoch bloß die bisherige Verantwortung wiederholenden – Berufung nicht zu entnehmen. Der Berufung zuwider war der Senat – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) folgend – auch nicht gehalten, auf die „allgemeinen Ausführungen, wie sie in der verantwortlichen Äußerung“ getätigt wurden, näher einzugehen.
[10] Indem sich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) gegen die Rechtsansicht des Disziplinarrats wendet, der Beschuldigte habe durch die inkriminierten Tonaufnahmen die von § 9 Abs 1 RAO umschriebenen Grenzen zulässiger Befugnisse überschritten, verletzt sie den – in der Bekämpfung der vom Disziplinarrat festgestellten Tatsachen gelegenen (RIS‑Justiz RS0122980; vgl auch 21 Ds 3/21k [Rz 6]; 22 Ds 1/22z [Rz 6]; 22 Ds 13/22i [Rz 6]; eingehend mwN Ratz, WK‑StPO § 464 Rz 2 und 8) – gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
[11] Als Rechtsrüge (Z 9 lit a) verstanden leitet, das auf die – jedoch im privaten Umfeld heimlich hergestellte Bild‑ und Tonaufnahmen betreffende – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 16/21b bezogene Vorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0116565 [T3]), weshalb eine prozessuale Verwertbarkeit im Zivilverfahren die Rechtswidrigkeit der Herstellung einer heimlichen Tonaufnahme einer Gerichtsverhandlung ausschließen solle (zur erforderlichen strikten Unterscheidung von Beweisverwertungs‑ und Beweisgewinnungsverboten siehe RIS‑Justiz RS0093532) und übergeht zudem prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) die der Annahme eines Beweisnotstands entgegenstehenden Feststellungen des Disziplinarrats (ES 6; zur heimlichen Tonbandaufnahme s im Übrigen auch Feil/Wennig, AnwR8 § 9 RAO Rz 12; RIS‑Justiz RS0056551).
[12] Bei der Strafbemessung ist – mangels Offenlegung (ON 17 S 2 – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 17) – von zumindest durchschnittlichen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten auszugehen (§ 16 Abs 6 DSt).
[13] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine Geldbuße von 1.500 Euro und wertete dabei das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung, die doppele Qualifikation und die erhöhte Publizität als erschwerend, das Handeln im Wunsch der Mandantin zu helfen und einen subjektiv empfundenen Missstand aufzudecken als mildernd.
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0054839). Im Hinblick darauf hat der Disziplinarrat die erschwerenden und mildernden Umstände zutreffend erfasst, wobei das „Handeln dem Wunsch“ zwar keinen besonderen Milderungsgrund darstellt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung aber durchaus Berücksichtigung finden konnte (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB).
[15] Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen, insbesondere dem einschlägig getrübten Vorleben erweist sich die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse (§ 16 Abs 6 DSt) einer Reduktion nicht zugänglich.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.
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