OGH 3Ob151/24p

OGH3Ob151/24p28.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den HofratHon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M* G*, vertreten durch Mag. Sigrun Teufer‑Peyrl, Rechtsanwältin in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1) H* P*, und 2) M* P*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, Einwilligung in die Einverleibung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2024, GZ 3 R 54/24t‑19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. März 2024, GZ 5 Cg 79/23x‑14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00151.24P.1028.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH auf „Aufhebung des § 24 Oö FLG 1979 für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach §§ 28 ff Oö FLG 1979“ wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.759,58 EUR (darin enthalten 293,26 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, zu der unter anderem das Waldgrundstück 6279 gehört.

[2] Die Beklagten sind Hälfteeigentümer einer Liegenschaft unter anderem mit dem Waldgrundstück 6270 sowie dem Waldgrundstück 6277, das an das erwähnte Grundstück des Klägers angrenzt. Die Beklagten haben das Waldgrundstück 6270 im Jahr 2005 im Zuge eines (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahrens nach den §§ 28 ff des Oö Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö FLG 1979) erworben. Dementsprechend liegt dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 17. 5. 2005 das Flurbereinigungsübereinkommen zwischen den Voreigentümern der Beklagen und den Beklagten zugrunde.

[3] Über das Grundstück 6270 und im Weiteren auch über das Grundstück 6277 der Beklagten führt ein in der Natur ersichtlicher Weg, der von einem öffentlichen Weg kommend zum Grundstück 6279 des Klägers führt. Ende Mai 2023 schlugen die Beklagten auf diesem Weg im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 6277 und 6279 drei Eisenstangen ein, wodurch ein weiteres Befahren des Weges unmöglich wurde; zudem schütteten sie in diesem Bereich Erdreich auf den Weg.

[4] Der Kläger begehrte die Feststellung einer ersessenen Dienstbarkeit in Form eines Fahrrechts sowie die Einwilligung in deren Einverleibung; zudem erhob er ein Unterlassungsbegehren. Der in der Natur ersichtliche Weg sei von seinen Rechtsvorgängern jedenfalls seit mehr als 30 Jahren zum Zweck der Bewirtschaftung befahren worden, weshalb eine entsprechende Servitut bereits vor dem Jahr 2005 ersessen worden sei. Das Grundstück 6270 sei nicht Gegenstand eines Zusammenlegungsverfahrens, sondern nur eines Flurbereinigungsverfahrens gewesen. § 24 Oö FLG 1979 sei auf Flurbereinigungsverfahren nicht anzuwenden.

[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Eine zu Gunsten des Klägers allenfalls ersessene Grunddienstbarkeit sei in Bezug auf das Grundstück 6270 der Beklagten gemäß § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 erloschen. Infolge dessen sei auch ein allenfalls am Grundstück 6277 ersessenes Wegerecht wegen Nutzlosigkeit nicht mehr aufrecht.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 sei nach der Rechtsprechung auch dann anzuwenden, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden sei. Nach § 29 Oö FLG 1979 seien die Bestimmungen über die Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden, was sich auch aus der Rechtsprechung des VwGH ergebe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 auch in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 30 Abs 1 Oö FLG 1979 Anwendung finde, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

[8] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Zu I.:

[10] Der Antrag des Klägers auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil die Parteien zur Stellung eines solchen Antrags nicht befugt sind (RS0058452 [T3]; 8 Ob 76/24w). Auch inhaltlich bestehen gegen die (im Folgenden bejahte) Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 auf das hier zu beurteilende (vereinfachte) Flurbereinigungsverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dazu geäußerte Ansicht des Klägers, dass ihm im agrarbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei, entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach steht dem Dienstbarkeitsberechtigten Parteistellung gemäß § 89 Abs 4 Oö FLG 1979 nämlich insoweit zu, als diesem aus § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 ein Anspruch auf Weiterbestand seiner behaupteten Dienstbarkeit erwächst, weil deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist (VwGH Zl 2001/07/0038 für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren; vgl auch Zl 95/07/0006; 98/07/0047).

Zu I I.:

[11] 1. Inhaltlich ist die Frage zu klären, ob eine nach den Behauptungen des Klägers zu seinen Gunsten ersessene Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) auf dem Grundstück 6270 der Beklagten aufgrund des im Jahr 2005 durchgeführten (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahrens nach den §§ 28 ff Oö FLG 1979 gemäß § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 erloschen ist. Auf weitere Argumente stützt sich der Kläger in der Revision nicht mehr.

[12] 2.1 § 24 Abs 1 Oö FLG 1979, der sich im ersten Abschnitt des ersten Hauptstücks des Oö FLG 1979 (§§ 1 bis 27) findet und das Zusammenlegungsverfahren betrifft, lautet:

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. [...]“

[13] Im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in den Flurverfassungsgesetzen anderer Bundesländer (§ 28 Abs 1 Bgld Flurverfassungs-Landesgesetz; § 34 Abs 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz; § 34 Stmk Zusammenlegungsgesetz; § 28 Abs 1 Slzbg Flurverfassungs-Landesgesetz; § 26 Tiroler Flurverfassungs‑Landesgesetz; § 24 Vlbg Flurverfassungs-gesetz). Dazu entspricht es der – im Einklang mit der Judikatur des VwGH stehenden – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens aufgehoben werden, soweit die zuständige Agrarbehörde diese nicht ausdrücklich aufrechterhält (8 Ob 44/08s mwN; vgl auch 6 Ob 74/21g; 2 Ob 162/22w). Die Zielsetzung der fraglichen landesgesetzlichen Bestimmung über das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten und Reallasten besteht nämlich darin, dass bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die erwähnten Belastungen von Grundstücken möglichst weitgehend beseitigt werden sollen (vgl VwGH Zl 89/07/0008; 2001/07/0038).

[14] 2.2  Da der zugrunde liegende Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 17. 5. 2005, der das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen hat, ein Wegerecht (Fahrrecht) des Klägers weder aufrechterhalten noch neu begründet hat, ist ein solches nicht (mehr) existent. Das Erlöschen einer bestehenden Grunddienstbarkeit muss nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 von der Agrarbehörde nicht etwa angeordnet werden. Vielmehr erlischt das Recht, wenn es nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird. Dafür, ob eine Dienstbarkeit von der Agrarbehörde aufrechtzuerhalten ist oder nicht, kommt es allein auf bestehende öffentliche Interessen oder wirtschaftliche Notwendigkeiten an. Die Aufrechterhaltung bezweckt aber nicht etwa den Schutz wohlerworbener Rechte (8 Ob 44/08s; vgl auch VwGH Zl 2001/07/0175; 98/07/0099; 2002/07/0104).

[15] 3.1 Im hier zu beurteilenden Fall war das Grundstück 6270 der Beklagten im Jahr 2005 Gegenstand eines (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 28 ff Oö FLG 1979. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden sei.

[16] Damit ist er nicht im Recht.

[17] 3.2 Flurbereinigungsverfahren sind im zweiten Abschnitt des Oö FLG 1979 (§§ 28 ff) geregelt. Gemäß § 28 Abs 1 Oö FLG 1979 kann unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die Bewirtschaftung auf ein kleineres Gebiet bezieht oder es sich um eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zu einer späteren Zusammenlegung handelt (vgl VwGH Zl 2001/07/0038).

[18] Der Einleitungssatz des § 29 Oö FLG 1979 bestimmt ausdrücklich, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit „nachstehenden“ Abänderungen (Abweichungen) sinngemäß anzuwenden sind. Die Abweichung im Verfahren besteht vor allem darin, dass Flurbereinigungsverfahren mit Bescheid („Flurbereinigungsplan“) beendet werden (§ 29 Z 1 und 6 Oö FLG 1979), während Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung eingeleitet und abgeschlossen werden (§§ 3, 27 Oö FLG 1979).

[19] § 30 Abs 1 Oö FLG 1979 ermöglicht weitere Abweichungen für das Flurbereinigungsverfahren, nämlich dann, wenn die Parteien einen verbücherungsfähigen Flurbereinigungsvertrag oder ein von der Agrarbehörde beurkundetes Flurbereinigungsübereinkommen abschließen. In einem solchen Fall sind diese Verträge dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde dies mit Bescheid feststellt (vgl VwGH Zl 2001/07/0038).

[20] 3.3 In § 29 Oö FLG 1979 wird somit ausdrücklich angeordnet, dass die Bestimmungen über die Zusammenlegung – mit den in §§ 29 f normierten Abweichungen – auf (alle) Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind (vgl VwGH Zl 98/07/0047; 2001/07/0038; 2002/07/0104). Flurbereinigungsverfahren sind demnach vereinfachte Zusammenlegungsverfahren, für die grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für das Zusammenlegungsverfahren gelten, und die dasselbe Ziel verfolgen, das in der Verbesserung der Agrarstruktur besteht. Auch „vereinfachte Flurbereinigungsverfahren“ nach § 30 Abs 1 Oö FLG 1979 sind Flurbereinigungsverfahren, für die die in § 30 Oö FLG 1979 vorgesehenen Abweichungen gelten.

[21] § 24 Oö FLG 1979 wird in den §§ 29 und 30 Oö FLG 1979 nicht etwa im Sinn einer „Abänderung“ (Abweichung) für unanwendbar erklärt und ist daher ohne jeden Zweifel auch im (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahren anzuwenden.

[22] 4. Zur weiteren Argumentation des Klägers entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 auch dann anzuwenden ist, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungs- bzw das Flurbereinigungsverfahren einbezogen war (RS0123566 [T1]). Der Zweck, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nämlich nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an dienenden Grundstücken bestehen, die in das Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind (vgl RS0123566). Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das behördliche Verfahren verändert wurden oder nicht (RS0011694).

[23] 5. Zusammenfassend sind die Vorinstanzen zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass ein allenfalls zugunsten des Klägers ersessenes Wegerecht (Fahrrecht) auf dem Grundstück 6270 der Beklagten zufolge Einbeziehung dieses Grundstücks in das im Jahr 2005 durchgeführte (vereinfachte) Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 28 ff Oö FLG 1979 gemäß § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 erloschen ist und die vom Kläger beanspruchte Grunddienstbarkeit insgesamt nicht besteht. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

[24] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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