OGH 2Ob162/22w

OGH2Ob162/22w27.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G *, vertreten durch Dr. Hans‑Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1. J*, 2. V*, 3. DI Mag. Dr. W* und 4. Mag. (FH) Dr. N*, alle vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 27. Mai 2022, GZ 1 R 63/21p-47, mit dem einer Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 3. Februar 2021, GZ 2 C 61/19b-37, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00162.22W.0927.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien ihre mit jeweils 187,84 EUR (darin enthalten 31,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger als Eigentümer einer Bergliegenschaft für näher bezeichnete Grundstücke als herrschende Grundstücke für sich und seine Rechtsnachfolger das Recht ersessen hat, eine Forststraße über die dienenden Grundstücke 20/1 und 21/1 der Beklagten zur forst- und landwirtschaftlichen Nutzung der Bergliegenschaft und zu Erholungszwecken zu begehen und mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Pkws und einspurigen Kraftfahrzeugen zu befahren.

[2] Das Berufungsgericht verneinte die Ersitzungsvoraussetzungen und wies das auf Feststellung der Dienstbarkeit und Einwilligung in deren Einverleibung gerichtete Klagebegehren – soweit es noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war – ab. Die dienenden Grundstücke seien in ein 1995 abgeschlossenes Flurbereinigungsverfahren einbezogen gewesen. Eine allenfalls ersessene Dienstbarkeit sei mangels ausdrücklicher Aufrechterhaltung im Zusammenlegungsplan gemäß § 34 Abs 1 StZLG erloschen und nicht wieder ersessen worden. Die zeitgleich in Gründung gewesene forstliche Bringungsgenossenschaft, die aufgrund der Zurückweisung ihres verfahrenseinleitenden Antrags mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 letztlich rechtlich nicht existent gewesen sei, habe auf die Zuständigkeit der Agrarbehörde keinen Einfluss gehabt. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage des „Umfangs der Zuständigkeit der Agrarbehörde aufgrund eines eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens bzw. der Auswirkungen des Zusammenlegungsverfahrens im Falle einer (vermeintlichen) Bringungsgenossenschaft bei einem über die vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücke führenden Weg“ zu.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision des Klägers, mit der er eine Stattgebung im Umfang des noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Teils seines Begehrens, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist.

1. Forstliche Bringungsgenossenschaft und Zuständigkeit der Agrarbehörde

[4] 1.1 Gemäß § 68 Abs 1 ForstG können sich Grundeigentümer als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen.

[5] Es handelt sich dabei um Körperschaften öffentlichen Rechts. Entsprechend dem Gesetzeszweck sind die Mitglieder in den Grenzen des der Genossenschaft eingeräumten Rechts zur (Mit‑)Benützung der Bringungsanlage ermächtigt (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 § 68 Anm 3).

[6] 1.2 Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich gemäß § 50 Abs 2 StZLG (sowohl in der zum Zeitpunkt des Zusammenlegungsverfahrens maßgebliche Fassung LGBl 82/1982 als auch idgF LGBl 139/2013) von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich gemäß Abs 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

[7] Die Zuständigkeit der Agrarbehörden erstreckt sich gemäß § 50 Abs 3 StZLG insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.

[8] Solange ein Grundstück daher in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, hat über sämtliche das Eigentum und die Benützung dieses Grundstücks entstehenden Streitigkeiten die Agrarbehörde zu entscheiden (RS0045684), und zwar unabhängig davon, ob der Streit in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht, wäre doch sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung und Beschleunigung der Zusammenlegungsverfahren gefährdet (RS0058985).

[9] 1.3 § 50 Abs 4 StZLG schließt bestimmte Angelegenheiten (zB durch baugesetzliche Bestimmungen geregelte [lit b], der Eisenbahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, öffentlichen Interessentenwege, ... [lit c]) von der Zuständigkeit der Agrarbehörde aus.

[10] Dass das Bestehen oder die (beabsichtigte) Gründung einer Bringungsgenossenschaft die nach § 50 Abs 2 und 3 StZLG bestehende Zuständigkeit der Agrarbehörde einschränken würde, ist § 50 Abs 4 StZLG nicht zu entnehmen.

[11] Die Bildung einer Genossenschaft begründet auch noch keinen Rechtsanspruch (Titel) auf Inanspruchnahme des Bodens von Mitgliedern zur Errichtung und Benützung der Bringungsanlage. Ein solcher Titel kann von den Grundeigentümern der Bringungsgenossenschaft privatrechtlich als Dienstbarkeit eingeräumt oder allenfalls nach §§ 66, 66a ForstG zwangsweise eingeräumt werden (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 § 68 Anm 2; vgl auch VwSlg 10165 A/1980). Bedarf daher eine Bringungsgenossenschaft einer Servitut, müsste diesem Umstand in einem anhängigen Zusammenlegungsverfahren Rechnung getragen werden.

[12] Dass eine Bringungsgenossenschaft auf den Umfang der Zuständigkeit der Agrarbehörde ohne Einfluss ist, erhellt auch aus § 34 Abs 4 und Abs 5 StZLG, der einen Übergang der Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke anordnet, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist, und die Agrarbehörde zum Treffen der entsprechenden Feststellungen verpflichtet.

[13] 1.4 Da letztlich das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens ausdrücklicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur vorliegenden Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042656).

[14] 1.5 Zwar sind gemäß § 50 Abs 4 lit c StZLG die Angelegenheiten der öffentlichen Interessentenwege von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen.

[15] Gegen die offenbar vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, eine Verordnung der Gemeinde aus dem Jahr 1968, mit der die Forststraße zum öffentlichen Interessentenweg erklärt war, schränke die Zuständigkeit der Agrarbehörde aufgrund deren – über Verordnungsprüfungsantrag der Beklagten erfolgten – Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht (mehr) ein, wendet sich die Revision nicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen (RS0043352 [T30]). Der Kläger geht vielmehr selbst ausdrücklich davon aus, dass die Forststraße aufgrund der Gründung der Bringungsgenossenschaft seit einer 1993 kundgemachten Verordnung nicht mehr zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt war, sodass – auch nach seiner Ansicht – § 50 Abs 4 lit c StZLG einer Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge des erst 1995 abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht (mehr) im Weg stand.

[16] 2. Auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Zusammenlegungsverfahrens auf Dienstbarkeiten wird angesichts der klaren gesetzlichen Regelung und bestehender Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

[17] 2.1 Gemäß § 34 Abs 1 StZLG (sowohl in der zum Zeitpunkt des Zusammenlegungsverfahrens maßgeblichen Fassung LGBl 82/1982 als auch idgF LGBl 26/1995) erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

[18] 2.2 Es entspricht der Zielsetzung und dem Wesen der Zusammenlegung, dass bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets Grunddienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen. Es werden daher alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten mit dem rechtskräftigen Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens grundsätzlich aufgehoben. Die Behörde ist verpflichtet, jene Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen (weiterhin) notwendig sind, ausdrücklich aufrecht zu halten (8 Ob 44/08s mwN). Die Aufrechterhaltung oder Begründung von Dienstbarkeiten stellt einen Teil der mit dem Zusammenlegungsplan erfolgenden Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets dar. Dienstbarkeiten sind daher – soweit dies nach dem materiellen Recht erforderlich ist – im Zusammenlegungsplan zu begründen oder aufrecht zu erhalten (6 Ob 74/21g Rz 37).

[19] Der Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an dienenden Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, bestehen (RS0123566). Eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut kann nicht weiter ersessen werden. Vielmehr beginnt der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind (RS0011694).

[20] 2.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, aufgrund der Einbeziehung der dienenden Grundstücke der Beklagten in das Zusammenlegungsverfahren der zuständigen Agrarbehörde sei eine allenfalls vom Kläger davor ersessene Dienstbarkeit mangels ausdrücklicher Aufrechterhaltung im Zusammenlegungsplan erloschen, entspricht den dargelegten Grundsätzen.

[21] 2.4 Diese gesetzliche Anordnung kann auch nicht mit dem Einwand umgangen werden, der Agrarbehörde sei im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens ein Rechtsirrtum unterlaufen. Vielmehr sind die Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsakte gebunden (RS0036975).

[22] Der Hinweis des Klägers auf die zu 1 Ob 115/14i ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist bereits deshalb verfehlt, weil nach der dort anzuwendenden Bestimmung des § 33 des Gesetzes vom 25. 2. 1911 für das Erzherzogtum Osterreich ob der Enns Nr 16 – anders als nach dem hier anzuwendenden § 34 Abs 2 StZLG – Grunddienstbarkeiten nur wegfallen, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden.

[23] Dass die Dienstbarkeit mangels durch das Zusammenlegungsverfahren eingetretener Entbehrlichkeit allenfalls ausdrücklich aufrecht zu erhalten gewesen wäre, ändert nichts daran, dass dies im Zusammenlegungsplan nicht geschehen ist und die Gerichte an den rechtskräftigen Verwaltungsakt gebunden sind.

3. Rechtsmissbrauch

[24] 3.1 Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RS0010395). Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (RS0026265; RS0025230). Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (RS0026205 [T9]; RS0026271 [T26]).

[25] 3.2 Soweit der Kläger in der (erfolgreichen) Anfechtung der Bringungsgenossenschaft sowie der Verordnung, mit der (auch) die Forststraße zum öffentlichen Interessentenweg erklärt wurde, eine rechtsmissbräuchliche, erst die Anwendung des § 34 Abs 1 StZLG ermöglichende Rechtsausübung erblickt, geht der Einwand schon deshalb fehl, weil das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bringungsgenossenschaft an der Zuständigkeit der Agrarbehörde nichts ändert und auch der Kläger davon ausgeht, dass die Forststraße aufgrund der Gründung der Bringungsgenossenschaft seit der 1993 kundgemachten Verordnung nicht mehr zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt war, sodass ohnehin kein Ausschluss der Zuständigkeit der Agrarbehörde (mehr) bestand.

[26] Den vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Rechtsmissbrauchseinwand ergänzend begehrten Feststellungen kommt daher keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.

[27] 4.1 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RS0112296).

[28] Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands hat nur für die Zulässigkeit der Revision, nicht aber für die Kostenberechnung Bedeutung (RS0035750). Für diese ist weiterhin der in der Klage angegebene, von den Beklagten auch nicht bemängelte (§ 7 RATG) Streitwert (11.000 EUR) maßgeblich (RS0035750 [T1]). Da nur mehr das Servitutsrecht für eine von zwei Liegenschaften Gegenstand des Revisionsverfahrensist, ist der kostenrelevante Streitwert mit 5.500 EUR anzunehmen. Aufgrund der Vertretung der Beklagten durch denselben Rechtsanwalt ist mangels unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand von dessen Entlohnung nach Kopfteilen auszugehen und ihnen daher lediglich anteiliger Kostenersatz zuzusprechen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 46 Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 46 ZPO Rz 2).

[29] 4.2 Die von den Beklagten begehrte Berichtigung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine dafür notwendige Überprüfung der Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (RS0044228).

Stichworte