OGH 8Ob105/24k

OGH8Ob105/24k24.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U* und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH *, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, wegen 48.340,48 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2024, GZ 15 R 223/23h‑270, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00105.24K.1024.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Grundsätzlich besteht keine Haftung des den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellenden Steuerberaters für fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter, zumal wenn er nicht damit rechnen musste, dass die Bilanz Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter sein wird (RS0120309; vgl RS0022693; RS0022654). Dagegen ist der Vertrag zwischen einem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich jener (potenziellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potenziellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, einem Dritten ersatzpflichtig wird, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet (vgl 6 Ob 126/23g Rz 5 mwN).

[2] Der Geschädigte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Entscheidungen im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat (RS0129123; vgl auch RS0133856).

[3] 1.2. Bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB verdrängt. § 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Dabei beginnt nach einheitlicher Rechtsprechung die Verjährungsfrist für den (hier zu prüfenden) Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer (erst) mit Eintritt des primären Schadens; bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition (RS0128186 [insb T1, T2]; 4 Ob 145/21h).

[4] 1.3. Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist; dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners – etwa, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung abzuwenden –, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0014838 [insb T5, T7, T8 und T11 sowie T15 und T23]).

[5] 2.1. Hier hatte eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH („A‑GmbH“) Jahresabschlüsse der Jahre 2007 bis 2010 hinsichtlich einer späteren Geschäftspartnerin der Kläger geprüft (bis 2009 als Pflichtprüfungen gemäß § 268 Abs 1, § 221 Abs 1 UGB) und diesbezügliche Bestätigungsvermerke nach § 274 UGB ausgestellt. Eine weitere Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH („B‑GmbH“) hatte die Konzernabschlüsse 2008 und 2009 erstellt bzw hierfür Beratungsleistungen erbracht und den Jahresabschluss 2011 hinsichtlich der späteren Geschäftspartnerin der Kläger beim Firmenbuch eingereicht. Jahres- und Konzernabschluss 2012 erstellte in der Folge eine dritte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH („C‑GmbH“). Ab dem Jahr 2011 wurden keine Abschlussprüfungen mehr durchgeführt.

[6] 2.2. Die Kläger nahmen am 14. 7. 2011 Einsicht in die von der A‑GmbH geprüften Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke ihrer Geschäftspartnerin nur der Jahre 2008 und 2009 und wurden dadurch veranlasst, im Dezember 2011 und März 2012 Verträge mit dieser abzuschließen und Vermögensdispositionen zu treffen, aufgrund welcher sie zufolge der späteren Insolvenz ihrer Geschäftspartnerin (Konkurseröffnung 13. 11. 2013) Vermögensschäden erlitten. In spätere Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2010, welche vor den Vermögensdispositionen der Kläger teils auch noch gar nicht vorlagen, nahmen diese nicht Einsicht und wurden dadurch nicht zu ihren Dispositionen veranlasst. Hätten die Kläger von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihrer Vertragspartnerin gewusst, hätten sie weder die Vermögensdispositionen noch deckungsgleiche Dispositionen mit Dritten getroffen, sodass sie auch in letzterem Fall keine Erlöse erzielt hätten, deren Ausbleiben durch die Insolvenz ihrer Geschäftspartnerin und die dort festgestellte Masseunzulänglichkeit sie aber als ihnen entstandenen positiven Schaden ins Treffen führten.

[7] 2.3. Die Kläger nahmen am 25. 3. 2014 die in die Erstellung der Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke 2007 bis 2010 der Geschäftspartnerin der Kläger nicht involvierte C‑GmbH wegen der Schäden klageweise in Anspruch, die sie ihren Klagsbehauptungen zufolge im Vertrauen auf die Richtigkeit der – tatsächlich von der A‑GmbH erstellten – Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke 2008 und 2009 erlitten habe. Die beklagte C‑GmbH wandte bereits am 21. 8. 2014 mangelnde Passivlegitimation ein, weil nicht sie, sondern die A‑GmbH diese Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke erstellt hätte. Weder eine gesonderte Klagsführung gegen die A‑GmbH noch eine Vorgangsweise nach § 235 Abs 5 ZPO (vgl RS0039337) fand jedoch in der Folge statt.

[8] 2.4. Die nunmehrige Beklagte („D‑GmbH“) wurde erst am 9. 1. 2020 Rechtsnachfolgerin der (für die von den Klägern eingesehenen Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke 2008 und 2009 verantwortlichen) A‑GmbH sowie der B‑GmbH; am 20. 6. 2020 wurde die D‑GmbH auch Rechtsnachfolgerin der ursprünglich von den Klägerin ins Verfahren gezogenen Beklagten C‑GmbH und wandte in der Folge Verjährung der Ansprüche der Kläger ein.

[9] 3. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass ein Vertrauensschaden nicht die den Klägern aus den Geschäften mit der Geschäftspartnerin zustehenden, in deren Konkurs anerkannten Erlöse betreffen könne, weil die Kläger diese bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erzielt hätten; vom Vertrauensschaden umfasste (Darlehens-)Zahlungen an die Geschäftspartnerin habe aber nur der Zweitkläger geleistet, sodass der Erstklägerin insofern die Aktivlegitimation fehle. All dies könne aber dahingestellt bleiben, weil spätestens am 21. 8. 2014 – dem Zeitpunkt des von der damals beklagten C‑GmbH erhobenen Einwands der mangelnden Passivlegitimation – die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 275 Abs 5 UGB zu laufen begonnen habe und diese Frist daher am 9. 1. 2020 – dem Zeitpunkt, in dem die nunmehrige Beklagte D‑GmbH Rechtsnachfolgerin der A‑GmbH geworden sei, welche ursprünglich tatsächlich die schadenskausalen Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke hinsichtlich der Geschäftspartnerin der Kläger erstellt hätte – bereits verstrichen gewesen wäre. Weiters verneinte das Berufungsgericht, dass die Verjährungseinrede von der nunmehrigen Beklagten D‑GmbH wider Treu und Glauben erhoben worden sei.

[10] 4.1. Gegen diese sich auf § 275 Abs 5 UGB stützende tragende Beurteilung des Berufungsgerichts führt die Zulassungsbeschwerde der Revision nichts Konkretes ins Treffen. Das die Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB bejahende Ergebnis des Berufungsgerichts begegnet im Hinblick auf den oben dargelegten Charakter dieser Frist sowie den Umstand, dass die Rechtsnachfolge von der A‑GmbH auf die D‑GmbH (weitaus) mehr als fünf Jahre nach den im Dezember 2011 und März 2012 getätigten Vermögensdispositionen der Kläger (welche nach der Rechtsprechung den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auslösten) eintrat, auch keinen Bedenken.

[11] Warum der Umstand, dass teilweise idente natürliche Personen bei den diversen Gesellschaften eingeschritten wären, an Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist etwas ändern sollte, vermag die Revision mit der Behauptung von „Organverflechtungen mit den Prüfgesellschaften“ nicht nachvollziehbar zu begründen. Die Klage gegen eine Konzerngesellschaft ist nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs gegen eine andere Konzerngesellschaft zu bewirken (vgl RS0034598; RS0034660).

[12] 4.2. Soweit die Kläger – allerdings im Rahmen der Ausführung ihrer Revision – auch einen Verstoß der Verjährungseinrede der Beklagten gegen Treu und Glauben darauf stützen wollen, dass die handelnden Personen bei den anderen Gesellschaften im Konzern der Beklagten ident gewesen und diese mittlerweile in die Beklagte verschmolzen worden seien, ergibt sich auch daraus schon angesichts der dargelegten Chronologie keine erhebliche Rechtsfrage. Ein Verhalten der Beklagten oder ein ihr zurechenbares Verhalten, aufgrund dessen die Kläger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnten, ihr Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass sie aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hätten (RS0034537 [T8]; RS0014838 [T5]), ist hier nicht erkennbar: Die nunmehrige Beklagte war bis 2020, lange nach Ablauf der Verjährungsfrist, nicht am Verfahren beteiligt und ihre Rechtsvorgängerin als Beklagte hatte ausdrücklich auf ihre mangelnde Passivlegitimation hingewiesen; Rechtsnachfolgerin der eigentlichen Abschlussprüferin wurde die Beklagte ebenfalls erst 2020 und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist. Warum die Behauptung, der Sachverhalt sei aufgrund einer Vielzahl von Gesellschaften auf Beklagtenseite „intransparent und irreführend“ gewesen, Sittenwidrigkeit der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede begründen könnte, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Kläger sich trotz des konkreten Einwands bereits im Jahr 2014 nicht zur Klärung veranlasst sahen, auf wessen Bestätigungsvermerk sie eigentlich vertraut haben wollen. Dass es kein „übertriebener Formalismus“ ist, von Klägern zu verlangen, die „zutreffende Rechtsperson“ zu klagen, auch (und gerade) wenn Personalidentität in den Organen vorliegen sollte, bedarf keiner näheren Erläuterung.

[13] 4.3. Schon im Hinblick auf den Umstand, dass ab 2011 keine Abschlussprüfungen stattfanden, kommt keine Haftung aus diesem Titel in Betracht; dass die Kläger „auf die fachliche Expertise der Beklagten vertraut“ hätten, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.

[14] 5.1. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kläger Schadenersatzansprüche nicht auf die bloße (Beteiligung an der) Erstellung von Jahresabschlüssen – mangels deren Bestimmung als Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter – stützen könnten, sondern nur auf ihr Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr eingesehenen Bestätigungsvermerke, und dass teils spätere Tätigkeiten von Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten mangels Kausalität nicht geeignet seien, eine Haftung zu begründen, bewegt sich ebenfalls im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. Wie aus dem bloßen faktischen Umstand, dass Dritte (hier die Kläger) in frühere Jahresabschlüsse Einsicht genommen haben, folgen sollte, dass deren Bestimmung oder die späterer Abschlüsse zur Grundlage von Dispositionen Dritter dem Steuerberater bewusst gewesen wäre, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzulegen. Ein Abgehen des Berufungsgerichts von der in der Revision erkennbar angesprochenen Rechtsprechung zu RS0120309 (vgl oben Pkt 1.1) ist nicht ersichtlich.

[15] 5.2. Soweit die Revision eine Haftung der Beklagten auf (Berater-)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen nach 2009 stützen möchte, geht sie zudem nicht von den Feststellungen aus, wonach die Kläger den Abschluss 2010 nicht einsahen und spätere Abschlüsse erst nach den (schadensbegründenden) Vertragsschlüssen der Kläger mit ihrer Geschäftspartnerinerstellt wurden, sodass insofern keine Schadenskausalität vorliegt.

[16] 6. Soweit die Revision meint, beiden Klägern wäre durch den Ausfall der Erlöse der Geschäfte mit ihrer Geschäftspartnerin in deren Insolvenz ein positiver Schaden entstanden, so mag dies sein; sie verkennt aber, dass nach den Feststellungen bei richtiger Aufklärung über die angebliche wirtschaftliche Schieflage der Geschäftspartnerin die Geschäfte mit ihr ebenso wie gleichartige Alternativgeschäfte zur Gänze unterblieben und damit auch die Erlöse daraus nicht erzielt worden wären. Dass ein Vertrauensschaden gegenüber der Beklagten sich überhaupt bloß aus einer nur vom Zweitbeklagten an die Geschäftspartnerin geleisteten (Darlehens-)Zahlung ergeben könnte, folgt somit aus dem Umstand, dass für darüber hinausgehende Schäden die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger nicht kausal wurden; dies kann jedoch im Hinblick auf die zu den Punkten 4. und 5. erörterte grundsätzliche Verneinung der Haftung der Beklagten dahingestellt bleiben und wirft jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[17] 7.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor, zumal sich das Berufungsgericht mit der bereits in der Berufung erhobenen Rüge auseinandergesetzt und deren Relevanz nicht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung verneint hat (vgl RS0042963; RS0043051 [T4, T5]). Die Kläger beziehen sich hierbei auf Fragen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihrer Geschäftspartnerin. Dies ist aber einerseits im Hinblick auf die Verjährung des – auf das Vertrauen auf die Richtigkeit der Bestätigungsvermerke 2008 und 2009 und die deshalb getroffenen Dispositionen gestützten – Klagsanspruchs nicht relevant; andererseits hatbereits das Berufungsgericht nicht nur hierauf, sondern auch auf den Umstand hingewiesen, dass eine Verpflichtung eines Steuerberaters und Erstellers eines Jahresabschlusses zur Stellung von Konkursanträgen nicht besteht und auch deren Haftung Dritten gegenüber nicht auf Insolvenzverschleppung gestützt werden kann. Warum dies der Rechtsprechung (etwa zu RS0026645) widersprechen sollte, zeigt die Revision nicht auf; auf die Darlegungen des Berufungsgerichts, dass eine faktische Geschäftsführung der Geschäftspartnerin der Kläger durch den Geschäftsführer der Steuerberaterin weder in erster Instanz behauptet noch aus den Feststellungen ersichtlich sei, kommt die Revision nicht mehr zurück.

[18] 7.2. Dass sich das Berufungsgericht mit einer Beweisrüge gegen die Feststellung des Erstgerichts, dass zukünftige Schäden nicht zu erwarten sind, nicht beschäftigt habe, ist unrichtig: Diese Feststellung blieb vielmehr in der Berufung der Kläger unangefochten; die Revision zeigt auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Feststellungsbegehrens keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[19] 8. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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