OGH 10ObS142/23i

OGH10ObS142/23i4.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2023, GZ 9 Rs 65/23 d‑18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2023, GZ 59 Cgs 85/22x‑12, teilweise als nichtig aufgehoben und im Übrigen bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00142.23I.0604.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob im Fall der Mehrfachversicherung ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 164 GSVG zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 138 ASVG führt.

[2] Der Kläger war seit Jahren parallel unselbständig und selbständig erwerbstätig und dadurch sowohl nach ASVG als auch nach GSVG pflichtversichert. Er befand sich von 16. März 2020 bis 23. April 2021 im Krankenstand und erhielt von der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse in dieser Zeit Krankengeld, das im Zeitraum von 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021 insgesamt 11.155,15 EUR betrug.

[3] Zusätzlich erhielt er zwischen 1. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Übergangsgeld nach § 136 GSVG von 1.550,16 EUR im Dezember 2020 und monatlich 1.578,36 EUR im Jahr 2021.

[4] Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 ersuchte die Beklagte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 11.155,15 EUR vom Übergangsgeld einzubehalten, weil der Kläger infolge dessen Bezugs zu Unrecht Krankengeld bezogen habe. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sprach mit Bescheid vom 14. Juli 2021 aus, eine offene Forderung der Beklagten „an Beiträgen zur Sozialversicherung“ in Höhe von 6.824,99 EUR auf das von ihr zu erbringende Übergangsgeld aufzurechnen.

[5] Mit Bescheid vom 25. März 2022 sprach die Beklagte aus, dass der Kläger in der Zeit von 1. Oktober 2020 bis 24. Oktober 2020 und von 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021 zu Unrecht Krankengeld von 12.916,03 EUR bezogen habe und verpflichtete den Kläger, den unter Berücksichtigung des schon „einbehaltenen/zurückgezahlten Betrags von 1.760,88 EUR durch die ÖGK und 5.024,12 EUR durch die SVS“ noch offenen Betrag von 6.131,03 EUR zurückzuzahlen.

[6] Mit seiner Klage begehrt der Kläger neben der Feststellung, dass der Anspruch auf Rückforderung eines Krankengeldes von 6.131,03 EUR nicht zu Recht bestehe, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm die einbehaltenen Beträge von 1.760,88 EUR und 5.024,12 EUR zurückzuzahlen sowie die weitere Aufrechnung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu unterlassen. Die von der Beklagten herangezogene Ruhensbestimmung des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG erfasse nur Übergangsgeld nach §§ 199 oder 306 ASVG, nicht jedoch das ihm gewährte Übergangsgeld nach § 164 GSVG. Die Bestimmung könne auch nicht auf Leistungsansprüche eines anderen Sozialversicherungssystems analog angewandt werden. Abgesehen davon sei auch keiner der Tatbestände des § 107 Abs 1 ASVG verwirklicht.

[7] Die Beklagtehielt dem – soweit hier relevant – entgegen, dass Ruhensbestimmungen und damit auch § 143 Abs 1 Z 4 ASVG unerwünschte Doppelbezüge verhindern sollten. Das sei beim Übergangsgeld nach GSVG und dem Krankengeld nach ASVG der Fall, weil beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts einerseits während der Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen und andererseits während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dienten und daher funktionsgleiche Leistungen seien. Dass § 143 Abs 1 Z 4 ASVG nicht auf das Übergangsgeld nach § 164 GSVG sondern nur auf Übergangsgeld nach §§ 199 und 306 ASVG verweise, stelle eine planwidrige Gesetzeslücke dar, die durch Analogie zu schließen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers seien auch die Rückforderungstatbestände des § 107 Abs 1 dritter bis fünfter Fall ASVG erfüllt.

[8] Das Erstgerichtstellte fest, dass der Anspruch auf Rückforderung des von 1. Dezember 2020 bis 23. April 2021 bezogenen Krankengeldes von 6.131,03 EUR nicht zu Recht bestehe (1.) und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger das durch Aufrechnung einbehaltene Krankengeld für diesen Zeitraum von 5.024,12 EUR zurückzuzahlen (2.). Das Begehren, die Beklagte überdies schuldig zu erkennen, dem Kläger auch das einbehaltene Krankengeld für die Zeit von 1. Oktober 2020 bis 24. Oktober 2020 von 1.760,88 EUR zurückzuzahlen, wies das Erstgericht ab (3.), weil der Kläger in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlungen erhalten habe. Das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die weitere Aufrechnung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu unterlassen, wies das Erstgericht zurück (4.).

[9] Aus Anlass der von der Beklagten (nur) gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Ersturteils erhobenen Berufung hob das Berufungsgerichtden Zuspruch von 5.024,12 EUR (2.) als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Entscheidungüber das Feststellungsbegehren (1.) bestätigte es. Dazu führte es aus, dass angesichts der Vielzahl an Ruhens-, Anrechnungs- und Anfallsbestimmungen des ASVG in Bezug auf Krankengeld, Übergangsgeld und andere Leistungen wenig dafür spreche, dass eine Detailregelung wie § 143 Abs 1 Z 4 ASVG planwidrig unvollständig sei und über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt werden müsse. Dazu komme, dass es sich bei den Versicherungen nach dem ASVG und GSVG um in sich geschlossene Systeme handle, die unterschiedlich finanziert würden und entsprechende Regelungen (nur) für die jeweilige Risikogemeinschaften träfen. Ein Vergleich der Lage eines nach dem GSVG Versicherten mit einem nach dem ASVG Versicherten sei daher nur unter besonderen Umständen zulässig, die hier nicht vorlägen. Das vom Kläger aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bezogene Übergangsgeld bringe daher den Anspruch auf Krankengeld aus seiner unselbständigen Tätigkeit nicht zum Ruhen, was auch dem in § 143 Abs 4, § 143a Abs 3 ASVG zum Ausdruck kommenden Konzept der getrennten Betrachtung von Ansprüchen entspreche.

[10] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 164 GSVG den Anspruch auf Krankengeld nach ASVG zum Ruhen bringe, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[11] In ihrer erkennbar gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteils gerichteten Revision begehrt die Beklagte, die Klage zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

[12] Der Kläger beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

[14] 1. Gemäß § 143 Abs 1 Z 4 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (§§ 199 oder 306) gewährt wird.

[15] 2. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass der Wortlaut des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG eindeutig ist: Von seinem Klammerverweis ist ausschließlich Übergangsgeld nach § 199 und § 306 ASVG, nicht aber das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach § 164 GSVG erfasst. Wie bisher vertritt sie vielmehr den Standpunkt, die Bestimmung sei planwidrig unvollständig und analog auch auf das vom Kläger bezogene Übergangsgeld nach § 164 GSVG anzuwenden.

[16] 3. Jede Analogie setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus (RS0106092; RS0098756 [T1] ua). Eine solche ist nur anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T10, T27]). Das bloße rechtspolitische Bedürfnis nach einer Regelung oder das subjektiv Erwünschte rechtfertigt dagegen keine Analogie (RS0103694; RS0008859). Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008757 [T1]; RS0008866 [T8, T13]; RS0008870 [T3, T4]).

[17] 3.1. Da Ausnahmebestimmungen im Allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen sind (RS0008903), vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass sich bei Bestimmungen, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruchs anordnen, eine ausdehnende Auslegung im Allgemeinen verbietet (RS0086755; 10 ObS 135/17a ErwGr 6.2. ua).

[18] 3.2. Angesichts dieser Grundsätze überzeugt die Ansicht der Beklagten nicht.

[19] 4. Die Regelung des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG geht auf die mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretene 32. Novelle zum ASVG (BGBl 1976/704) zurück und ist seither unverändert.

[20] Die Gesetzesmaterialien führen dazu nur aus, dass Anspruch auf Übergangsgeld besteht „auch bei der Gewährung medizinischer Maßnahmen [der Rehabilitation], weil in dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 143 Abs 1 Z 4 ASVG in der Fassung des Entwurfs)“ (ErläutRV 181 BlgNR 14. GP  43). Eine klar für die Ansicht der Beklagten sprechende Absicht des Gesetzgebers, die eine Grundlage für eine ausdehnende Auslegung sein könnte (vgl 10 ObS 102/20b Rz 22), lässt sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte behauptet das auch nicht.

[21] 5. Auch teleologische Erwägungen sprechen nicht für die Annahme, § 143 Abs 1 Z 4 ASVG sei lückenhaft und daher ergänzungsbedürftig.

[22] 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist, wozu es insbesondere dann kommt, wenn eine andere funktionsgleiche Leistung bezogen wird (RS0083756; 10 ObS 129/17v ErwGr 3. ua). Die Kumulierung der Leistungen kann dabei sowohl dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Ausmaß aufzustocken. Sie kann aber auch zu einem Bezug führen, der weit über dem Niveau liegt, den die Sozialversicherung dem Empfänger von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll (10 ObS 135/17a ErwGr 1.1.; 10 ObS 56/99d ua). In diesen Fällen dienen Ruhensregelungen der Vermeidung einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten „Überversorgung“ durch einen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung (10 ObS 39/13b vom 25. Juni 2013 ErwGr 3.2.; 10 ObS 72/11b ErwGr 2.1. ua).

[23] 5.2. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (teilweise) ausgleichen und den Unterhalt des Versicherten während seiner Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll, also Lohnersatzfunktion hat (RS0106773; 10 ObS 23/23i Rz 12 ua). Ebenso soll das Übergangsgeld nicht nur ein Anreiz zur Rehabilitation sein, sondern auch als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen sichern (RS0031009; 10 ObS 45/00s; Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, SV‑Komm § 306 ASVG Rz 1 ua). Das gilt nicht nur für Übergangsgeld nach ASVG, sondern auch für Übergangsgeld nach § 164 GSVG (Seidenberger/Sagasser in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 164 Rz 1; Ziegelbauer in Sonntag, GSVG12 § 164 Rz 1). Insofern decken sich also der Zweck des Krankengeldes und jener des Übergangsgeldes.

[24] 5.3. Auf den abstrakten Zweck der Leistungen kommt es im Anlassfall aber nicht an, weil hier Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen vorliegen und nicht wie im Regelfall aus einer Erwerbstätigkeit bzw einem Versicherungsverhältnis. Zur Mehrfachversicherung nach dem ASVG entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass kein (Doppel-)Bezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung vorliegt, wenn das Krankengeld aus einem, die weitere Leistung dagegen aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt. In dieser Konstellation ersetzen die Leistungen nämlich nicht den Ausfall desselben, sondern nur den Ausfall des jeweiligen (Teil-)Einkommens (vgl 10 ObS 330/00b; 10 ObS 56/99d = DRdA 2000, 128 [M. Binder]). Das gilt nicht nur bei Leistungen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen, sondern (argumentum a minori ad maius) umso mehr, wenn Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen zusammentreffen, die – wie schon das Berufungsgericht zu Recht betont hat – in sich geschlossene Systeme sind und spezifische Regelungen (lediglich) für die jeweilige Risikogemeinschaft treffen (vgl RS0108283 [T2]; RS0107985). Ein aus der Pflichtversicherung in einem Sozialversicherungssystem resultierender Leistungsanspruch ist für sich allein, das heißt ohne dahingehende gesetzliche Anordnung, auch kein Grund, Leistungsansprüche aus der auf einer weiteren Erwerbstätigkeit beruhenden (mit Beiträgen verbundenen) Pflichtversicherung in einem anderen Sozialversicherungssystem zu verwehren. Denn Personen, die in die Versicherungspflicht eines Versicherungssystems einbezogen sind, müssen bei Erfüllen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen, auch wenn diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl 10 ObS 61/08f; 10 ObS 120/05b ErwGr 5. ua).

[25] 5.4. Der Zweck des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG gebietet es somit nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt. Im Gegenteil führt der Ausgleich des jeweiligen Einkommensverlusts, hier aus der selbständigen und der unselbständigen Tätigkeit des Klägers, insgesamt zu einer am zuvor erzielten (Gesamt-)Einkommen orientierten Bedarfsdeckung. Die in der Literatur vertretene andere Ansicht (vgl Taudes in Ivansits/Wehringer, Handbuch Rehabilitation Rz 1.626 Bsp 1.) gibt mangels dafür angeführter Begründung keinen Anlass für eine andere Sichtweise.

[26] 6. Ebenso wenig vermögen die von der Beklagten ins Treffen geführten (weiteren) Argumente zu überzeugen.

[27] 6.1. Soweit sie sich auf die zeitliche Abfolge des Inkrafttretens der Bestimmungen des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG (1. Jänner 1977) und des § 164 GSVG (1. Jänner 1979; BGBl 1978/560) beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier entscheidend sein soll. Sie behauptet (zu Recht) nicht, dass sich die Einführung der – wie der Gesetzgeber selbst ausführt – Bestimmung im „Parallelrecht“ zu § 306 ASVG (vgl ErläutRV 1512 BlgNR 24. GP  11) auf die § 143 Abs 1 Z 4 ASVG zugrunde liegende ratio legis ausgewirkt habe.

[28] 6.2. Nur weil das Krankengeld gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG) und dem Wochengeldanspruch (§ 165 Abs 1 ASVG) zurücktritt, bedeutet das noch nicht, dass es ohne Weiteres auch gegenüber jeder anderen Leistung subsidiär ist.

[29] 7. Zusammenfassend hat das Berufungsgericht daher eine analoge Anwendung des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG auf das Übergangsgeld nach § 164 GSVG mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit zutreffend verneint, sodass der Revision nicht Folge zu geben ist.

[30] 8. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil der Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

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