OGH 10ObS120/05b

OGH10ObS120/05b24.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Dr. Christoph Kainz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Abfindung einer Betriebsrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2004, GZ 8 Rs 16/04s-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2003, GZ 22 Cgs 170/02h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Oberste Gerichtshof stellt beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag,

a) in § 148i Abs 1 Satz 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw."

b) in § 148i Abs 1 Satz 2 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und

c) in § 148j Abs 2 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, den Satz 1

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung

Der am 22. 4. 1951 geborene Kläger erlitt am 29. 10. 1999 einen Arbeitsunfall. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 23. 8. 2001, 22 Cgs 129/00a-15, stellte das Erstgericht die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen (Schwindel, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit, schlechtere Auffassungsgabe, latente Halbseitensymptomatik, posttraumatische Epilepsie) als Folge des Arbeitsunfalls vom 29. 10. 1999 fest und verpflichtete die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Leistung einer Betriebsrente nach dem BSVG in der gesetzlichen Höhe ab dem 29. 10. 2000, basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH. Das Urteil fand Niederschlag im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 30. 4. 2002, in dem dem Kläger auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 39.379,70 die Betriebsrente in der Höhe von EUR 565,94 monatlich ab 29. 10. 2000, von EUR 570,47 monatlich ab 1. 1. 2001 und von EUR 576,75 monatlich ab 1. 1. 2002 zuerkannt wurde.

Am 3. 4. 2000 stellte der Kläger bei der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Den darüber ergangenen negativen Bescheid vom 26. 6. 2000 hat der Kläger mit Klage bekämpft. Mit Urteil vom 16. 5. 2001, 21 Cgs 329/00f-19, hat das Landesgericht Loeben das Klagebegehren auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1. 5. 2000 als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt; weiters wurde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine vorläufige Zahlung von ATS 7.000,-- monatlich auferlegt. Dieses Urteil führte zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 11. 7. 2001, in dem ausgesprochen wurde, dass die (ab 1. Mai 2000 zugesprochene) Pension aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nicht anfallen könne.

Nach Bekanntgabe, dass der Kläger seine Tätigkeit beendet hat, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Bescheid vom 11. 3. 2002 ausgesprochen, dass aufgrund der Aufgabe der Tätigkeit die Pension mit 15. 2. 2002 anfällt. Unter einem wurde die Höhe der Pension ab 15. 2. 2002 mit EUR 1.304,47 monatlich festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt, nicht aber der beklagten Partei. Beginnend mit 15. 2. 2002 wurden dem Kläger die bescheidmäßig festgesetzten Invaliditätspensionsbeträge ausgezahlt. Über Anforderung der beklagten Partei wurde ihr mit Datum 13. 8. 2002 der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 11. 3. 2002, mit dem der Anfall der Pension mit 15. 2. 2002 festgestellt und die Invaliditätspension betragsmäßig festgesetzt wurde, übermittelt. Als Folge wurde der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bescheid vom 4. 9. 2002 erlassen.

Mit diesem Bescheid vom 4. 9. 2002 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29. 10. 1999 gewährte Betriebsrente mit 15. 2. 2002 wegfällt und anstelle der Betriebsrente eine Abfindung von EUR 63.662,99 gebührt. Weiters wurde eine Anrechnung der vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 ausbezahlten Betriebsrentenbeträge (insgesamt EUR 4.344,85 einschließlich Sonderzahlung für April 2002) auf den Abfindungsbetrag ausgesprochen.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Abfindung von EUR 127.325,98 s.A. (= im Ausmaß des vollen Kapitalwertes der weggefallenen Betriebsrente) gerichtete Klagebegehren ab. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen sei die Betriebsrente mit der Hälfte ihres Kapitalwerts abzufinden gewesen. Die Anrechnung der vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 ausbezahlten Betriebsrente auf den Abfindungsbetrag sei berechtigt erfolgt, da seitens des Klägers keinerlei Mitteilung über den Invaliditätspensionsbezug an die beklagte Partei erfolgt sei, weshalb eine Meldepflichtverletztung gemäß § 18 BSVG vorliege, die zu einer verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 72 BSVG führe. Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs sei dem Kläger verwehrt. Die beklagte Partei dürfe gemäß § 67 Abs 1 Z 2 BSVG die zu Unrecht erbrachten und vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattenden Leistungen auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte zunächst eine (vom Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gestützte) Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 148j Abs 2 und 72 Abs 1 BSVG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Betriebsrente nach dem BSVG - im Gegensatz zur Versehrtenrente nach dem ASVG - ein Doppelcharakter zukomme:

Während die Versehrtenrente nach dem ASVG ausschließlich dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens diene, spiele bei der Betriebsrente nach dem BSVG zusätzlich der Gedanke der Betriebssicherung eine Rolle, wie schon der Begriff „Betriebsrente" deutlich mache. Der Aspekt der Betriebssicherung liege auch der Wegfallsbestimmung des § 148i BSVG zugrunde, wonach als Dauerrente festgestellte Betriebsrenten mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes wegfalle. Ein Anspruch auf Betriebsrente bestehe (unter anderem) auch nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben sei (§ 149d BSVG). Wenn daher der Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten werde, wäre die Weiterleistung einer Betriebsrente zur Sicherung des Betriebes sinnlos. Bei Pensionisten werde nach den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Ausgehend von diesem Betriebssicherungsgedanken der Betriebsrente bestimme das BSVG nicht nur den Wegfall der Rente, sondern auch den Anspruch auf eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital (§ 148j Abs 2 BSVG). Damit komme für die Abfindung gedanklich jener Rententeil in Betracht, der als Zweck den Ausgleich des durch die Unfallsfolgen erlittenen Einkommensverlustes anspreche. Der Anspruch auf den anderen Teil der Betriebsrente, der auf die Weiterführung des Betriebes gerichtet sei, gehe durch Pensionierung bzw Aufgabe des Betriebes unter. Wenn der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Konstellation der bäuerlichen Betriebe im bäuerlichen Unfallversicherungsrecht eine Sonderregelung schaffe, die dem Unfallversicherten eine Betriebsrente zuerkenne, die einerseits die Minderung der Erwerbsfähigkeit abdecke, aber auch der Betriebssicherung diene, so stellten die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen über die Höhe des Abfindungsbetrages keine willkürliche und somit unsachliche Ungleichbehandlung der im bäuerlichen Unfallversicherungsrecht Versicherten gegenüber den ASVG-Versicherten dar.

Auch der weitere vom Kläger erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn vom Anspruchsberechtigten Beträge zurückzuerstatten seien (während § 103 Abs 2 ASVG die Aufrechnung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulasse, fehle eine entsprechende Bestimmung im BSVG), sei im Hinblick auf den Inhalt des § 67 Abs 2 BSVG unberechtigt.

Weiters übernahm das Berufungsgericht die vom Kläger bekämpften Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und sah die Rechtsrüge als nicht berechtigt an. Auf die Frage einer allfälligen Verletzung von Meldepflichten durch den Kläger komme es nicht an, weil es sich bei der Abfindung um eine kapitalisierte Betriebsrente handle. Da mit der Pensionsgewährung der Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente beim Kläger weggefallen sei, er aber dennoch Zahlungen aus dem Titel Betriebsrente erhalten habe, sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, die aus dem Titel Betriebsrente geleisteten Zahlungen ab 15. 2. 2002 bei Auszahlung der Abfindung anzurechnen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Abfindung der Betriebsrente und insbesondere zur Anrechnung von bereits bezahlten Betriebsrentenbeträgen auf das Abfindungskapital nicht bestehe.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zuerkennung eines weiteren Betrages von EUR 68.007,84, bestehend aus der zweiten Hälfte des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrages (EUR 63.662,99) und dem Aufrechnungsbetrag (EUR 4.344,85). Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen der §§ 148i Abs 1 und 148j Abs 2 Satz 1 BSVG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen.

In der ausführlichen Revision geht der Kläger zusammengefasst auf folgende zwei Punkte ein:

a) Die vom BSVG vorgesehene Kürzung einer Dauerrente auf die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Rentenwerts von EUR 127.324,-- widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da sie einerseits BSVG-Versicherte untereinander (abhängig vom Lebensalter im Unfallzeitpunkt) unterschiedlich behandle und andererseits Versicherte nach dem BSVG gegenüber Arbeitern und Angestellten in mehrfacher Hinsicht krass benachteilige. Beim angeblichen Doppelcharakter der Betriebsrente handle es sich um eine willkürliche verbale Festlegung, mit der die Halbierung der berechtigten Abfindungssumme legalisiert werden solle. Letztlich werde durch die Leistung der Unfallversicherung immer der körperliche Unfallschaden des Versicherten ausgeglichen und nicht eine Förderung der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes bezweckt. Gerade wenn die landwirtschaftliche Unfallversicherung in bedenklicher Form zwingend eine Abfindung der Betriebsrente mit dem Bezug einer Invaliditätspension vorsehe, müsse auf eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung des Versehrten geachtet werden, die aber durch die Kürzung nicht mehr gewährleistet sei.

b) Eine Meldepflicht hinsichtlich des Bezugs der Invaliditätspension habe für den Kläger nicht bestanden. Schon aus diesem Grund sei - mangels der Möglichkeit der Verletzung einer Meldepflicht - die Anrechnung von Dauerrentenzahlungen auf die Abfindung zu verneinen. Diese Zahlungen seien auch nicht als Vorschuss auf die Abfindung zu betrachten. Abgesehen davon habe der Kläger jene Betriebsrentenbeträge, die er von der beklagten Partei im Zeitraum 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 erhalten habe (EUR 4.344,85), gutgläubig verbraucht. Im Übrigen sei eine Verpflichtung zur Rückzahlungsverpflichtung, die nicht auf einer verschuldeten Übertretung einer Gebotsnorm beruhe, verfassungs- und grundrechtswidrig und es liege hinsichtlich des Ausmaßes der Aufrechnungsbefugnis eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von BSVG-Versicherten gegenüber ASVG-Versicherten vor.

Dazu hat der Senat erwogen:

1. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen eingezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur unter besonderen Umständen zulässig (10 ObS 159/01g = SSV-NF 15/83 = RIS-Justiz RS0053309 [T3]; ähnlich - ebenfalls zu den unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit - 10 ObS 199/01i = RIS-Justiz RS0053309 [T4]). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, weshalb auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser unterschiedlichen Regelungen bestehen (SSV-NF 5/26, 12/124; RIS-Justiz RS0053309, RS0108283). An diesen Grundsätzen hat auch die grundsätzlich festzustellende Tendenz zu einer Angleichung der Systeme - etwa in Form des Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142 - nichts geändert. Aufgrund des demokratischen Prinzips ist es aber dem einfacher Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm

geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = JBl

2003, 390 = RIS-Justiz RS0053889 [T10]). Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber allerdings auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten und es darf die Gestaltungsfreiheit nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen (10 ObS 81/02p = SSV-NF 16/78). Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt (10 ObS 72/89 = SSV-NF 3/44). Dass sich dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschiedlich auswirken kann und muss liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (10 ObS 69/04a = RIS-Justiz RS0053889 [T13]). Es verletzt auch nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung den Gleichheitssatz (10 ObS 51/03b = RIS-Justiz RS0053889 [T12]).

2. In der bäuerlichen Unfallversicherung, die zuvor (über § 148 BSVG alt) ihre Rechtsgrundlage im ASVG gehabt hatte, hat der Gesetzgeber in der 20. Gesetzgebungsperiode einen Sonderweg eingeschlagen, der einen wesentlichen Hintergrund im Strukturwandel in der Landwirtschaft mit veränderten Erwerbsformen hat. Mit der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) wurde das Rechtsgebiet für Versicherungsfälle, die ab dem 1. 1. 1999 eintreten, grundlegend neu geordnet (näher dazu Radner/Windhager/Engl/Traunmüller/Gahleitner, Bauernsozialversicherung3 741-3 ff). Das Kernstück der Reform ist die Ausformung eines auf das bäuerliche Berufsleben abgestimmten eigenständigen Leistungsrechts (Riedl, Die bäuerliche Unfallversicherung 1). Vor allem wurde das Versehrtengeld im Zusammenhang mit der Betriebshilfe und der - in einem engen Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden - Betriebsrente neu gestaltet (Rudda, Die neue Unfallversicherung der Bauern im Lichte der österreichischen Sozialpolitik, SozSi 1999, 96 [99]). Eckpunkte der Reform waren neben Änderungen bei der Bemessungsgrundlage, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der durchschnittlichen Renten führten, das Element der Unterstützung von Betrieben, der spätere Anfall der Direktrenten und der Wegfall von Direktrenten bei einem Pensionsanspruch. Mit den letztgenannten Änderungen und mit der Halbierung der Abfindung der Unfallrente bei Betriebsaufgabe konnte die Vorgabe der Kostenneutralität der Reform erreicht werden (Rudda aaO, SozSi 1999, 97, 99). Gewisse Härten wurden von vornherein bei jüngeren Schwerversehrten erwartet (Rudda aaO, SozSi 1999, 101). Wie erwähnt wurde die „Betriebsrente" in einen stärkeren Konnex mit der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestellt (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg.-Lfg 330). Nach § 149d BSVG besteht Anspruch auf Betriebsrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an (§ 149d Abs 3 BSVG).

3. Für die sachliche Erledigung des vorliegenden Falles ist primär die Bestimmung des § 148i Abs 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle (BGBl I 1998/140) anzuwenden und damit im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG präjudiziell. In dieser Bestimmung wird der Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe geregelt. Sie hat in den Sätzen 1 und 2 folgenden maßgeblichen Wortlaut:

„(1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt."

Anstelle einer gemäß § 148i Abs 1 BSVG weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital (§ 148j Abs 2 Satz 1 BSVG), für dessen Ermittlung § 184 Abs 5 ASVG entsprechend gilt (§ 148j Abs 3 BSVG).

4. In den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR 20. GP 30 f) wird die Einführung einer Betriebsrente im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Punkt 1.3.) folgendermaßen begründet:

„Der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich liegen andere Zielsetzungen zu Grunde als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen: Basiert die Unfallversicherung für den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personenkreis grundsätzlich auf dem Konzept einer Ablöse der Unternehmerhaftpflicht für Arbeitsunfälle und Betriebskrankheiten (pauschalierter Schadenersatz), weshalb auch die Finanzierung ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge erfolgt, bezweckt die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teils des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden kann (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Dieser grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen soll nicht nur durch die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen im Leistungsrecht, sondern auch durch den treffenderen Terminus "Betriebsrente" anstelle von "Versehrtenrente" im bäuerlichen Bereich Rechnung getragen werden. Selbstverständlich ändert dies jedoch nichts daran, daß auch Betriebsrenten jeweils einer bestimmten Person zuerkannt werden. Betriebsrenten sollen - wie gesagt - vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte