8 Ob 43/83 | OGH | 08.09.1983 |
10 ObS 45/00s | OGH | 21.03.2000 |
Auch; Beisatz: Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. (T2); Veröff: SZ 73/53 |
Dokumentnummer
JJR_19830908_OGH0002_0080OB00043_8300000_002
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