Rechtssatz
Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig, es wäre denn, dass der Titel, aus dem geschuldet wird, gleichzeitig geändert wird. Der Teil des Anspruches, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (so schon SZ 17/111).
3 Ob 622/54 | OGH | 22.09.1954 |
Ähnlich |
6 Ob 118/60 | OGH | 04.05.1960 |
nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen. (T1) |
1 Ob 588/77 | OGH | 25.05.1977 |
nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig. (T2) |
9 ObA 1/92 | OGH | 29.01.1992 |
Auch; nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches. (T3) |
9 ObA 43/07z | OGH | 30.05.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Einschränkung des Klagebegehrens kann für sich allein nicht als Verzicht auf den betroffenen Teil des Anspruchs gewertet werden. (T4) |
4 Ob 178/17f | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beisatz: Die Zurücknahme einer Verjährungseinrede bedeutet für sich genommen noch keinen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19520104_OGH0002_0020OB00526_5100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)