OGH 9ObA103/21v

OGH9ObA103/21v15.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.‑Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * L*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei * P*, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.530,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2021, GZ 7 Ra 25/21g‑58, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2021, GZ 32 Cga 37/17b‑52, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00103.21V.1215.000

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte war vom 20. 3. 2006 bis zum 13. 2. 2017 beim Kläger als Ordinationsgehilfin beschäftigt. Im Jahr 2016 bezog die Beklagte ein Gehalt von 1.526,65 EUR monatlich 14mal jährlich. Im Jahr 2015 belief sich der monatliche Nettobezug der Beklagten auf 1.454,63 EUR zuzüglich Sonderzahlungen.

[2] Die Entgeltzahlung erfolgte derart, dass der Kläger seinen Mitarbeiterinnen monatlich den Betrag von 1.000 EUR mittels Dauerauftrag und das restliche Gehalt ein bis zwei Tage später mittels Erlagscheins (Zahlungsanweisung) über den Automaten im Foyer der Bank überwies. Bei Sonderzahlungen war die zweite Zahlung entsprechend höher. Die Zahlungsanweisungen für die zweite Zahlung wurde üblicherweise von A*, die ausschließlich für die Buchhaltung zuständig war, vorbereitet. Die Unterschriftsleistung erfolgte durch den Kläger, da nur er bei der Bank zeichnungsberechtigt ist. Er kontrollierte die Zahlungsanweisungen und zahlte meist selbst bei der Bank ein, teilweise erledigte dies auch A*.

[3] Im Zeitraum vom 19. 3. 2015 bis zum 29. 4. 2016 wurde der Beklagten zusätzlich zu ihren Gehaltszahlungen ein Betrag von insgesamt 11.425 EUR vom Konto des Klägers überwiesen, konkret:

- Am 19. 3. 2015 1.454 EUR ohne Verwendungszweck

- Am 30. 4. 2015 1.454,00 EUR mit dem Verwendungszweck „02/14“

- Am 13. 7. 2015 2.012 EUR ohne Verwendungszweck

- Am 16. 10. 2015 2.454 EUR ohne Verwendungszweck

- Am 11. 2. 2016 2.475 EUR ohne Verwendungszweck

- Am 29. 4. 2016 1.576 EUR ohne Verwendungszweck.

[4] Für die Überweisung am 19. 3. 2015 wurde die Bankomatkarte des Klägers verwendet. Die Überweisungen am 30. 4. 2015, 13. 7. 2015 und 16. 10. 2015 wurden mit Bankomatkarten von drei Personen durchgeführt, die die Streitteile nicht kennen und sich nicht daran erinnern können, ihre Bankomatkarten an jemanden weitergegeben, irgendwo vergessen oder verloren zu haben. Die Überweisungen am 11. 2. und am 29. 4. 2016 wurden mit der Bankomatkarte der Beklagten durchgeführt. Alle Beträge wurden vom Konto des Klägers abgebucht und dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Die Unterschrift auf den für die Überweisungen genutzten Zahlungsanweisungsbelegen war vom Kläger. In der Ordination des Klägers lagen von ihm blanko unterschriebene Zahlungsanweisungsbelege auf; diese hatte er der Buchhalterin übergeben, damit diese auch in seiner Abwesenheit Überweisungen, insbesondere an das Finanzamt, tätigen konnte. Pro Urlaub übergab ihr der Kläger maximal zwei solcher Belege. Wurden die vom Kläger vorunterschriebenen Zahlungsanweisungen während seines Urlaubs nicht benötigt, verwendete sie diese bei der nächsten Überweisung. Das Konto der Beklagten war während der Zeit, in der die zusätzlichen Zahlungen erfolgten, etwas im Minus. Behebungen vom Konto wurden teilweise vorgenommen, wenn die Beklagte gearbeitet hatte.

[5] Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2015 stellte der Steuerberater des Klägers fest, dass es zu Doppelüberweisungen gekommen war. Bei der Besprechung des Jahresabschlusses mit dem Kläger machte er ihn auf diese Überweisungen aufmerksam. Die Buchhalterin sprach in der Folge die Beklagte telefonisch auf die zusätzlichen Überweisungen an. Diese kontaktierte den Kläger und teilte ihm mit, keine Erklärung für die Zahlungen zu haben. Sie nahm auch Kontakt mit ihrer Bankbetreuerin auf, die am folgenden Tag mit Kontoauszügen in die Ordination des Klägers kam. In ihrem Beisein fand eine Besprechung mit dem Kläger statt, in der eruiert wurde, dass tatsächlich zusätzliche Überweisungen an die Beklagte erfolgt waren. Dabei erklärte der Kläger zunächst, er würde Anzeige gegen Unbekannt erstatten, kam davon aber wieder ab.

[6] In der darauffolgenden Zeit sprach der Kläger in der Ordination kaum mit der Beklagten und es herrschte ein eher kühles Klima zwischen den Streitteilen. Die Beklagte schlug dem Kläger vor, die Hälfte des zu viel überwiesenen Betrags zurückzuzahlen. Der Kläger war damit aber nicht einverstanden. Ein anderes Mal unterbreitete die Beklagte dem Kläger das Angebot, ihr zur Ratenzahlung monatlich 150 EUR vom Gehalt abzuziehen. Der Kläger forderte jedoch eine Rate von monatlich 400 EUR, was der Beklagten zu hoch war. Zu einer Einigung kam es nicht.

[7] Am 9. 2. 2017 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben mit dem Inhalt, dass er ihr einen Kredit in Höhe der zu viel überwiesenen Beträge gegeben habe. Der Kläger hatte diesen Rückzahlungsplan zuvor von seinem Steuerberater aufsetzen lassen und übergab ihn der Beklagten vor ihrem geplanten Urlaub, damit sie sich den Plan ansehen und Gegenvorschläge machen könne. Die Beklagte suchte daraufhin mit diesem „Kreditvertrag“ die Arbeiterkammer auf, wo ihr zu einem Austritt geraten wurde. Am 10. 2. 2017 erklärte die Beklagte schriftlich ihren Austritt. Das Gehalt für Februar 2017 zahlte der Kläger der Beklagten nicht mehr aus.

[8] Mit Sachverhaltsdarstellung vom 20. 2. 2018 beantragte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft die Überprüfung des Sachverhalts auf seine strafrechtliche Relevanz. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren wurde die Beklagte freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte.

[9] Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrags von 10.530,58 EUR sA aufgrund rechtsgrundloser Zahlungen von seinem Konto.

[10] Die Beklage bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte eine Gegenforderung (beendigungsabhängige Ansprüche in Höhe von 9.726,24 EUR brutto sA; 3.658,42 EUR Vertretungskosten im Strafverfahren) ein.

[11] Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 10.530,58 EUR als zu Recht, die eingewandte Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von 10.530,58 EUR sA zu bezahlen. Dabei ging es neben dem eingangs dargelegten Sachverhalt ua auch von folgenden, im Berufungsverfahren von der Beklagten bekämpften Feststellungen aus:

[12] Es kann nicht festgestellt werden, wer die gegenständlichen Überweisungen an den Überweisungsautomaten tatsächlich vornahm. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob jemand anderer Zugriff auf das Konto der Beklagten hatte und ohne Auftrag Abhebungen von ihrem Konto tätigte. […] Die Mitarbeiterinnen konnten ihre persönlichen Gegenstände in einem verschließbaren Spind verwahren. [...] Die Beklagte tätigte im klagsgegenständlichen Zeitraum regelmäßig, meist mehrmals wöchentlich, Barbehebungen von ihrem Konto.

[13] Davon ausgehend bejahte das Erstgericht einen Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 1431 ABGB. Ein gutgläubiger Verbrauch durch die Beklagte liege nicht vor. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Austritt durch die Beklagte nicht vorgelegen seien. Die Strafanzeige des Klägers sei nicht wider besseres Wissen erfolgt. Der Beklagten stehe daher auch kein Ersatz der Vertretungskosten vor dem Strafgericht zu.

[14] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte selbst in rechtswidriger Weise die Beträge von seinem auf ihr Konto überwiesen habe. Da nicht feststehe, wie es zu den Überweisungen gekommen sei, könnten die Zahlungen im Hinblick auf § 1431 ABGB nicht dem Kläger als Leistenden zugerechnet werden. Das Angebot der Beklagten, zumindest einen Teil der Zahlungen oder den Betrag in Raten zurückzuzahlen, stelle auch kein konstitutives Anerkenntnis dar. Eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängeln, einer Aktenwidrigkeit und ihren Beweisrügen erfolgte aufgrund dieser Rechtsansicht nicht. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

[15] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[16] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

[17] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

[18] Der Kläger bringt vor, Leistender iSd § 1431 ABGB gewesen zu sein, weil die Geldbeträge von seinem Konto aufgrund von Erlagscheinen, die er unterschrieben habe, auf das Konto der Beklagten rechtsgrundlos überwiesen worden seien. Das Klagebegehren sei aber auch im Hinblick auf § 1041 ABGB und das Anerkenntnis der Beklagten berechtigt. Dazu war zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

[19] 1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern. Der Kondiktionsanspruch setzt das Vorliegen einer rückgängig zu machenden, ungerechtfertigten Vermögensverschiebung voraus (RS0033599, RS0020192). Er steht grundsätzlich dem Leistenden gegen den Empfänger zu (RS0033599 [T1]). § 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem – den Bestand der Forderung bezweifelnden – Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern (RS0033765).

[20] 2. Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsrecht: Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden (vgl 9 ObA 53/05t). Lediglich im Fall redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0033826 ua).

[21] 3. Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RS0033737). Welches Ziel eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus der ausdrücklich oder konkludent erklärten Zweckbestimmung, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist und deren Bedeutung entsprechend dem Empfängerhorizont zu bestimmen ist (RS0020192 [T2, T9]; RS0033737 [T4]; 8 Ob 130/07m).

[22] 4. Den verfahrensgegenständlichen Gutschriften auf das Konto der Beklagten lag jeweils ein – blanko unterschriebener – Überweisungsauftrag zugrunde. Zwar gibt es keine Feststellung dazu, durch wen die (missbräuchliche) Ausfüllung des Blanketts erfolgte. Das schadet aber nicht, weil die vervollständigte Urkunde im Rechtsverkehr grundsätzlich eine Erklärung dessen bildet, der die Unterschrift leistet. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blanketts zurechnen lassen (RS0019820 [T2]). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auch nicht behauptet, dass die Leistung dem Kläger aufgrund einer ungültigen Zahlungsanweisung an die Bank nicht zugerechnet werden könne. Er lässt die Zurechnung auch gegen sich gelten (zur Zurechnung der „verdeckten Ausfüllung“ eines Blanketts an den Aussteller s nur RS0019820 [T4]; RS0014852). Damit ist hier aber der Kläger als Auftraggeber und Zahlungsanweisender auf den Zahlungsanweisungen, mithin als Leistender iSd § 1431 ABGB anzusehen. Seine Behauptung, dass er mit den strittigen Überweisungen nichts zu tun habe, kann nur auf die Durchführung der Überweisungen selbst bezogen werden. Auf die von der Beklagten statt der genannten Negativfeststellung begehrte Feststellung, dass sie die gegenständlichen Überweisungen an den Überweisungsautomaten nicht durchgeführt habe, kommt es danach nicht an. Auch die weiteren Erwägungen des Klägers zu einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB (s RS0028050) und dem allfälligen Vorliegen eines Anerkenntnisses der Klägerin können dahinstehen.

[23] 5. Auf der anderen Seite ist die Beklagte als Leistungsempfängerin anzusehen. Sie bekämpfte zwar schon in der Berufung auch die wiedergebebene Negativfeststellung zu den Zugriffsmöglichkeiten eines Dritten auf ihr Konto und begehrte stattdessen die Feststellung, dass „ein Dritter unrechtmäßig ohne Zutun der Beklagten Zugriff auf das Konto der Beklagten gehabt hat und ohne Auftrag Abhebungen von ihrem Konto getätigt hat“. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre diese Feststellung hier aber nicht geeignet, ihre Rolle als Empfängerin der Leistung in Frage zu stellen, ginge doch aus der begehrten Feststellung nicht hervor, dass die Beklagte über die Gutschriften (zunächst) nicht verfügungsbefugt gewesen wäre. Ihrem schon im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen (Bd I AS 227), dass ihr die Beträge überhaupt nie tatsächlich zugekommen seien, stehen die unbekämpften Feststellungen zu den an sie erfolgten sechs Überweisungen entgegen. Anders als die Beklagte meint, liegt damit in der unterbliebenen Beiziehung eines Sachverständigen für IT‑Sicherheit im Bankwesen aber auch kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel.

[24] 6. Auch der von der Beklagten gegen eine Rückforderung erhobene Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs, der vom Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht berücksichtigt wurde, ist nicht berechtigt. Die Beklagte brachte dazu im Rahmen ihrer Berufungsausführungen (S 17 ff) lediglich vor, dass ihr eine Überzahlung deshalb nicht aufgefallen sei, weil sie ohnehin immer im Minus gewesen sei und dem Dienstgeber der Beweis der Unredlichkeit obliege. Die Beklagte übersieht dabei aber – worauf auch schon das Erstgericht hingewiesen hat –, dass der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen wird, sondern schon dann verneint wird, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RS0033826, RS0010271 ua).

[25] Ausgehend von den Feststellungen, wonach über einen Zeitraum von 13 Monaten auf das Konto der Beklagten Zahlungen des Klägers im Ausmaß von insgesamt 11.425 EUR gutgeschrieben wurden, es sich dabei im Verhältnis zu ihrem regelmäßig vom Kläger bezogenen Gehalt um keine geringfügige „Überzahlung“ handelte und daneben die Gehaltszahlungen des Klägers in gleichbleibender Höhe flossen, hätte die Beklagte aber bei einer objektiven Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge zumindest zweifeln müssen. Ob ihr Konto überzogen war, kann dabei keinen Unterschied machen, weil ein Minus am Konto nichts an der Wahrnehmbarkeit solcher Gutschriften am Konto ändert. Dem Einwand der Gutgläubigkeit ist daher nicht zu folgen.

[26] Schon das Erstgericht ging daher zutreffend von der Berechtigung der Klagsforderung aus, ohne dass es auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Beweisrügen und begehrten Feststellungen (insbesondere Pkt e) – g) der Berufung der Beklagten) ankäme.

[27] 7. Zufolge seiner Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht aber auch nicht mit der von der Beklagten in der Berufung erhobenen Mängel- und Beweisrüge zu ihren Gegenforderungen aus dem von ihr erklärten vorzeitigen Austritt auseinandergesetzt, sodass eine Entscheidung in der Sache derzeit noch nicht möglich ist (RS0043144 [T1]). Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur abschließenden Erledigung der Mängel- und Beweisrüge der Beklagten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[28] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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