OGH 1Ob649/81; 1Ob837/82; 1Ob656/85; 1Ob508/87; 8Ob523/94; 4Ob2298/96m; 10Ob36/02w; 9Ob108/06g; 1Ob43/15b; 9ObA103/21v; 10ObS11/24a (RS0019820)

OGH1Ob649/81; 1Ob837/82; 1Ob656/85; 1Ob508/87; 8Ob523/94; 4Ob2298/96m; 10Ob36/02w; 9Ob108/06g; 1Ob43/15b; 9ObA103/21v; 10ObS11/24a9.7.2024

Rechtssatz

Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei der sogenannten verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, kommt es darauf an, ob die Übermittlung einer derartigen Erklärung an den Dritten durch einen Boten üblich ist.

Normen

ABGB §1029 D

1 Ob 649/81OGH06.11.1981

Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236

1 Ob 837/82OGH23.02.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81

1 Ob 656/85OGH13.11.1985

nur: Bei offener Blankettausfüllung durch den Dritten (hier: Bank) wird dieser aber nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt. (T1) <br/>Veröff: JBl 1986,112

1 Ob 508/87OGH27.04.1987

Beisatz: Die vervollständigte Urkunde bildet im Rechtsverkehr eine Erklärung dessen, der die Unterschrift geleistet hat. Er muss sich den Erklärungsinhalt kraft der von ihm erteilten Befugnis zur Ausfüllung des Blankettes zurechnen lassen. (T2)<br/>Veröff: RdW 1987,369

8 Ob 523/94OGH16.06.1994

Auch; Veröff: SZ 67/106

4 Ob 2298/96mOGH15.10.1996

nur: Der Besitz eines Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift mißbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. (T3) Beisatz: Wird das Blankett schon vor der Vorlage an den Dritten ausgefüllt ("verdeckte Ausfüllung"), ist die Erklärung dem Aussteller zuzurechnen, der sie - wenn sie von ihm nicht gewollt ist - nur unter den engen Voraussetzungen des § 871 ABGB anfechten kann. Bei "offener Blankett-Ausfüllung" (Ausfüllung in Gegenwart des Dritten) gilt hingegen Vollmachtsrecht; die Erklärung ist also dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war. (T4)

10 Ob 36/02wOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 Ob 108/06gOGH28.09.2007

nur T3; Veröff: SZ 2007/149

1 Ob 43/15bOGH21.05.2015

Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T5)

9 ObA 103/21vOGH15.12.2021

Vgl; Beis nur wie T2; Beis wie T4

10 ObS 11/24aOGH09.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_004

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