OGH 5Ob710/79; 6Ob692/80; 3Ob509/81; 5Ob507/82; 7Ob511/85; 7Ob16/85; 1Ob503/88; 1Ob582/88; 1Ob557/91; 4Ob2021/96a; 1Ob2375/96p; 9Ob400/97g; 4Ob128/00b; 8Ob194/01i; 7Ob6/02m; 9Ob39/02d; 3Ob249/02t; 8Ob129/03h; 4Ob273/04g; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 8Ob130/07m; 2Ob134/09h; 3Ob93/10p; 6Ob237/10m; 3Ob2/11g; 9ObA6/11i; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 4Ob37/17w; 10Ob15/17d; 9ObA99/19b; 1Ob226/19w; 7Ob105/20x; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 6Ob12/22s; 6Ob79/24x; 10Ob8/24k (RS0020192)

OGH5Ob710/79; 6Ob692/80; 3Ob509/81; 5Ob507/82; 7Ob511/85; 7Ob16/85; 1Ob503/88; 1Ob582/88; 1Ob557/91; 4Ob2021/96a; 1Ob2375/96p; 9Ob400/97g; 4Ob128/00b; 8Ob194/01i; 7Ob6/02m; 9Ob39/02d; 3Ob249/02t; 8Ob129/03h; 4Ob273/04g; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 8Ob130/07m; 2Ob134/09h; 3Ob93/10p; 6Ob237/10m; 3Ob2/11g; 9ObA6/11i; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 4Ob37/17w; 10Ob15/17d; 9ObA99/19b; 1Ob226/19w; 7Ob105/20x; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 6Ob12/22s; 6Ob79/24x; 10Ob8/24k15.5.2024

Rechtssatz

1.) Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist.

2.) Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu.

3.) Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen.

Normen

ABGB §1041 A6
ABGB §1431 A
ABGB §1435
VersVG §165a

5 Ob 710/79OGH08.01.1980
6 Ob 692/80OGH21.01.1981

Vgl

3 Ob 509/81OGH10.06.1981

Auch; nur: Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T1)

5 Ob 507/82OGH09.02.1982

Auch; nur T1; nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T2)<br/>Beisatz: Der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden ist unmaßgeblich. (T3)

7 Ob 511/85OGH31.01.1985

nur T1; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T4)

7 Ob 16/85OGH13.06.1985

nur: Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. (T5)<br/>nur T1

1 Ob 503/88OGH16.03.1988

nur T1; nur T2; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606

1 Ob 582/88OGH19.07.1988

nur T5

1 Ob 557/91OGH26.06.1991

Auch; Beis wie T4<br/>Veröff: EvBl 1991/169 S 738

4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

nur: Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte. (T6)<br/>Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 69/89

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997

Auch

9 Ob 400/97gOGH17.12.1997

nur T1; nur T2

4 Ob 128/00bOGH18.07.2000

nur T1

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25

7 Ob 6/02mOGH07.05.2002

Auch; nur T1

9 Ob 39/02dOGH04.09.2002

Beis ähnlich wie T3

3 Ob 249/02tOGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungskondiktion nach § 877 ABGB kann sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, nicht aber - im Falle einer Gesellschaft - gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer richten. (T7)

8 Ob 129/03hOGH19.12.2003

Auch; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 273/04gOGH08.02.2005

Auch; nur T2; Beisatz: Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. (T8)

8 Ob 13/05bOGH17.03.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/44

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T9)

8 Ob 130/07mOGH28.04.2008

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. (T10)<br/>Beisatz: Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/56

2 Ob 134/09hOGH04.03.2010

nur T5

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Auch; nur T2

6 Ob 237/10mOGH28.01.2011

Vgl auch

3 Ob 2/11gOGH06.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Vgl auch

1 Ob 114/13sOGH17.10.2013

Auch

2 Ob 56/14wOGH22.05.2014

Vgl; Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T12)

1 Ob 63/15vOGH21.05.2015

Auch; nur T2

1 Ob 173/15wOGH24.11.2015

Beisatz: So werden Investitionen in Liegenschaften daher aus Sicht des Empfängerhorizonts in der Regel erkennbar für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T14)<br/><br/>

4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Auch; nur T2

10 Ob 15/17dOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 99/19bOGH23.09.2019

Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T15)<br/>Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T16)

1 Ob 226/19wOGH21.01.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Nichtiges Scheingeschäft. Kein Kondiktionsanspruch des Käufers, der im Rahmen des Scheingeschäfts keine Leistung an den Verkäufer erbracht hatte, weil der Kaufpreis aus dessen Vermögen stammte und es damit nicht zu einer Vermehrung fremden Vermögens kam, sondern nur eigenes Vermögen des Verkäufers umgeschichtet wurde. (T17)

7 Ob 105/20xOGH16.09.2020

vgl; Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T18)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/83

6 Ob 61/21wOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 103/21vOGH15.12.2021

Vgl; nur T2; Beis wie T9

6 Ob 12/22sOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T8

6 Ob 79/24xOGH15.05.2024

vgl

10 Ob 8/24kOGH14.05.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19800108_OGH0002_0050OB00710_7900000_001

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