OGH 6Ob617/88; 1Ob43/15b; 10ObS11/24a (RS0014852)

OGH6Ob617/88; 1Ob43/15b; 10ObS11/24a9.7.2024

Rechtssatz

Wird das Blankett vom Blankettnehmer abredewidrig ausgefüllt, so ist der Unterzeichnende - jedenfalls bei verdeckter Ausfüllung - berechtigt, den Vertrag wegen List und Irrtums anzufechten bzw Vertragsanpassung zu begehren.

Normen

ABGB §870 CIII
ABGB §871 A
ABGB §1029 D

6 Ob 617/88OGH14.07.1988

Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm )

1 Ob 43/15bOGH21.05.2015

Vgl; Beisatz: Muss sich der Aussteller die Erklärung zurechnen lassen, kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese wegen Erklärungsirrtums anfechten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprach der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Anlegers, sodass er sich das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss. (T2)

10 ObS 11/24aOGH09.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_001

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