OGH 4Ob565/94; 7Ob596/95; 1Ob197/99y; 1Ob158/08d; 1Ob10/18d; 1Ob6/21w; 1Ob139/22f; 1Ob72/24f (RS0033063)

OGH4Ob565/94; 7Ob596/95; 1Ob197/99y; 1Ob158/08d; 1Ob10/18d; 1Ob6/21w; 1Ob139/22f; 1Ob72/24f25.6.2024

Rechtssatz

Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen.

Normen

ABGB §1266
AußStrG §235
EheG §81
EheG §82 Abs1 Z1
EheG §94

4 Ob 565/94OGH19.12.1994
7 Ob 596/95OGH06.09.1995
1 Ob 197/99yOGH22.02.2000

Veröff: SZ 73/31

1 Ob 158/08dOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Einer Schenkung zwischen Ehegatten liegt regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. (T1)

1 Ob 10/18dOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schenkung von Liegenschaftsbesitz, um ihn im Fall der eigenen Insolvenz nicht zu verlieren. (T2)

1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl

1 Ob 139/22fOGH14.09.2022

Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T3)

1 Ob 72/24fOGH25.06.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19941219_OGH0002_0040OB00565_9400000_001

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