European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00039.21K.0315.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Nach der Erklärung über die Errichtung der hier gegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eine Minderheitsgesellschafterin das Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers als Sonderrecht gemäß § 50 Abs 4 GmbHG.
[2] Mit Entsendungserklärung vom 29. 5. 2020 bestellte die Minderheitsgesellschafterin den Rechtsmittelwerber zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft.
[3] In der Generalversammlung vom 30. 6. 2020 stimmten die übrigen Gesellschafter für die Abberufung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführer, die entsendungsberechtigte Minderheitsgesellschafterin stimmte dagegen.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde im Firmenbuch die Löschung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft bewilligt.
[5] Dagegen erhebt der Rechtsmittelwerber einerseits in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft, andererseits im eigenen Namen den außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss, womit der Antrag auf Löschung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführer der Gesellschaft abgewiesen wurde, wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[7] 1. Zur mangelnden Rechtsmittellegitimation als Geschäftsführer für die Gesellschaft:
[8] Nach ständiger Rechtsprechung stellen die §§ 41 f GmbHG die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen (RS0060086).
[9] Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc (RS0060077; vgl auch RS0060124). Dies gilt auch für den abberufenen Geschäftsführer; bis zur Klagsstattgebung ist seine Abberufung wirksam (RS0006919 [T1]).
[10] Dass der seine Abberufung bekämpfenden Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG bereits rechtskräftig stattgegeben worden wäre, behauptet der Rechtsmittelwerber nicht.
[11] Daraus folgt, dass die Abberufung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführer der Gesellschaft derzeit wirksam ist, weshalb ihm die Legitimation fehlt, namens der Gesellschaft im Firmenbuchverfahren Rechtsmittel zu erheben.
[12] 2. Zur mangelnden Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen:
[13] Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem abberufenen Geschäftsführer im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen (6 Ob 167/07p; 6 Ob 168/07k; 6 Ob 32/15x; zuletzt 6 Ob 33/20a mwN; RS0006938).
[14] 3. Da somit dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Firmenbuchverfahren weder namens der Gesellschaft noch im eigenen Namen die Rechtsmittellegitimation zukommt, ist sein Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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