OGH 2Ob208/20g

OGH2Ob208/20g25.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* J*, vertreten durch Dr. N* M* als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C* R*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit zweier Schenkungsverträge (Streitwert 126.498,21 EUR), über den Rekurs und die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen die Beschlüsse und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2020, GZ 14 R 56/20p‑88, mit welchen eine Urkundenvorlage der beklagten Partei zurückgewiesen, die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2019, GZ 53 Cg 40/16s‑80, verworfen und der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131193

 

Spruch:

A. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

B. Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei.

 

Begründung:

[1] Die 1935 geborene Klägerin ist die Cousine der Mutter des Beklagten. Zwischen den Streitteilen bestand bis zum vorliegenden Verfahren ein enges familiäres Verhältnis. Die Klägerin setzte den Beklagten mit Testament vom 4. Juli 2013 zu ihrem Erben ein.

[2] Die Klägerin war Alleineigentümerin eines Zinshauses, dessen Verkehrswert im Oktober 2015 rund 1,7 Mio EUR betrug. Weiters gehörten ihr eine von ihr bewohnte Eigentumswohnung und zwei Wertpapierdepots.

[3] Am 17. November 2015 unterfertigten die Streitteile einen Notariatsakt, mit dem die Klägerin das Zinshaus unentgeltlich in das Alleineigentum des Beklagten übertrug, ohne sich Nutzungs- oder Ertragsrechte vorzubehalten. Der Beklagte nahm die Schenkung an und ließ sein Eigentumsrecht verbüchern. Am 19. Dezember 2015 unterfertigten die Streitteile einen weiteren Notariatsakt, mit dem die Klägerin ihre Eigentumswohnung unentgeltlich in das Alleineigentum des Beklagten übertrug. Hier behielt sie sich ein Wohnungsgebrauchsrecht vor, wobei sie für die Dauer von dessen Ausübung die laufenden Kosten zu tragen hatte. Der Beklagte nahm auch diese Schenkung an und ließ sein Eigentumsrecht verbüchern. Am selben Tag schenkte die Klägerin dem Beklagten auch ihre Wertpapierdepots.

[4] Mit ihrer am 27. Juli 2016 eingebrachten Klage focht die Klägerin die Schenkungsverträge über das Zinshaus und die Eigentumswohnung zunächst wegen List und Irrtums an. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 erklärte sie, dass Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit aufgekommen seien. Bei ihr sei inzwischen ein mittelgradiges Demenzgeschehen mit starken kognitiven Einbußen festgestellt worden. Ihre Fähigkeit, die Konsequenzen eigener Entscheidungen abzuschätzen, sei eingeschränkt, was auch schon beim Abschluss der Schenkungsverträge so gewesen sei. Diese Verträge seien daher unwirksam.

[5] Das Erstgericht setzte das Verfahren daraufhin nach § 6a ZPO aus. Das Pflegschaftsgericht bestellte einen Sachwalter insbesondere zur Vertretung vor Gerichten und genehmigte das bisherige Verfahren.

[6] Der Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) der Klägerin änderte das Klagebegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Verträge wegen Geschäftsunfähigkeit, Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und (neuerliche) Einverleibung der Klägerin. Das Begehren auf Aufhebung der Verträge wegen List und Irrtums hielt er hilfsweise aufrecht.

[7] Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Klägerin sei bei den Vertragsabschlüssen geschäftsfähig gewesen. List und Irrtum lägen nicht vor.

[8] Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es stellte fest, dass die Klägerin seit einem jedenfalls vor November 2015 liegenden Zeitpunkt an einer „progredient verlaufenden gemischten (vaskuläre und alzheimerartige Anteile) mittelschweren Demenz“ leide. Dies habe sich bei ihr jedenfalls schon im November 2015 derart ausgewirkt, dass ihre kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt gewesen seien. Die Demenz habe zu Vergesslichkeit, zur Einschränkung der Kritik- und Konzentrationsfähigkeit und zu erhöhter Beeinflussbarkeit und Manipulierbarkeit geführt. Dadurch habe die Klägerin beim Abschluss der Schenkungsverträge nicht erkennen können, welche vermögensrechtlichen Dispositionen sie vorgenommen habe, welche Auswirkungen diese hätten und welcher Vermögenswerte sie sich dadurch begeben habe. In der Beweiswürdigung stützte sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen der im Sachwalterschaftsverfahren und im Prozess beigezogenen Sachverständigen. Dem standen Aussagen mehrerer Zeugen gegenüber, die im Wesentlichen übereinstimmend angegeben hatten, dass die Klägerin ihr Vermögen dem Beklagten schon zu Lebzeiten überlassen habe wollen, dieser Entschluss ausschließlich von ihr ausgegangen sei und es keine Anzeichen für eine kognitive Einschränkung gegeben habe. Für das Erstgericht entscheidend waren die Ausführungen des im Prozess beigezogenen Sachverständigen, wonach der demenzielle Zustand der Klägerin im Dezember 2015 für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei. Es setzte sich allerdings auch mit Aussagen anderer Zeugen auseinander, aus denen es Indizien für eine Demenz ableitete. Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin. Diese führe zur Nichtigkeit der Verträge.

[9] In seiner Berufung machte der Beklagte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wegen mangelnder Begründung der Aussprüche über die Löschung des Beklagten und die Einverleibung der Klägerin, einen primären Verfahrensmangel wegen Nichteinvernahme eines Notars und unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend. Mit der Berufung legte er zwei Privatgutachten vor.

[10] Das Berufungsgericht wies die Urkundenvorlage zurück, verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[11] Die Urkundenvorlage verstoße gegen das Neuerungsverbot. Die geltend gemachte Nichtigkeit liege nicht vor, weil die Löschung des Beklagten und die neuerliche Einverleibung der Klägerin zwingende Folge der Unwirksamkeit der Verträge gewesen seien und daher keiner weiteren Begründung bedurft hätten. Die (vom Erstgericht auf § 179 ZPO gestützte) Nichteinvernahme des als Zeugen geführten Notars begründe keinen Verfahrensmangel, weil das vom Beklagten genannte Beweisthema – die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt noch „geschäftsfähig“ gewesen – eine Rechtsfrage gewesen sei. Der Beweisantrag sei damit ins Leere gegangen. Zudem wäre die Aussage eines medizinischen Laien von vornherein eine untaugliche Grundlage gewesen, um das Vorliegen einer Demenz auszuschließen.

[12] Die Beweisrüge sei nicht berechtigt: Ein Sachverständiger sei nur zu bestellen, wenn dem Richter die erforderliche Fachkunde fehle. Eben deswegen sei der Richter zwangsläufig gerade nicht dazu berufen, Gutachten eines spezialisierten Fachmanns „inhaltlich fachspezifisch zu widerlegen, zu verteidigen oder gar abzuändern“. Das gelte sowohl für das Gericht erster Instanz als auch für das Rechtsmittelgericht. Die Argumentation der Berufung mit vom erstatteten Gutachten abweichenden bzw alternativen Prämissen und/oder Schlussfolgerungen und/oder Methoden müsse daher ins Leere gehen. Der „Tatrichter“ sei immer befugt, einem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er selbst nicht über die nötige Sachkunde und Erfahrung verfüge, die erforderlich wären, um sich ein eigenes fachspezifisches Urteil zu bilden; es sei denn, ihm wäre von vornherein leicht und eindeutig erkennbar, dass der Sachverständige bei seinen Ausführungen gegen allgemein gültige Denkgesetze (also nicht: gegen fachspezifische Gedankengänge) verstoßen oder erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen habe. Fachspezifische Beurteilungen und Gedankengänge und Schlussfolgerungen entzögen sich einer laienhaften Richtigkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung; es handle sich dabei gerade nicht um allgemein gültige Denkgesetze.

[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er auch den Beschluss auf Zurückweisung der Privatgutachten und die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung bekämpft. Insofern ist das Rechtsmittel ein Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts. In der Revision macht der Kläger insbesondere geltend, dass das Berufungsgericht seine Beweisrüge mangelhaft erledigt habe.

[14] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] A. Der Rekurs gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts ist jedenfalls unzulässig.

[16] 1. Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Die – mit Beschluss erfolgende (§ 473 Abs 1 iVm § 471 Z 5 ZPO) – Verwerfung der Nichtigkeitsberufung fällt nicht darunter (RS0043405). Gleiches gilt für die Zurückweisung von Schriftsätzen (RS0043841) oder – wie hier – von Urkunden.

[17] 2. Zudem traf der Beschluss des Berufungsgerichts im letztgenannten Punkt auch inhaltlich zu: Es verletzt nach ständiger Rechtsprechung das Neuerungsverbot, wenn erst im Berufungsverfahren Beweismittel vorgelegt werden, die die Unrichtigkeit einer relevanten Tatsachenfeststellung belegen sollen (RS0105484); zur Unterstützung der Beweisrüge können neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]). Dem Beklagten wäre daher auch dann nicht geholfen, wenn man die Zurückweisung der Urkunden nicht § 519 ZPO, sondern dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) unterstellte (vgl zur Problematik Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 Rz 28 ff mwN).

[18] B. Die außerordentliche Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

[19] 1. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Berufung mangelhaft erledigt.

[20] 1.1. Zwar muss sich das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Beweiswürdigung nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (1 Ob 128/18g; RS0043150 [T2]; RS0040180 [T1]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist aber nur dann mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (8 Ob 9/19k; RS0043150). Die mangelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert wenn auch knappe, so doch logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers inhaltlich befassen (4 Ob 104/07h; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 79 mwN).

[21] 1.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass es – ebenso wie das Erstgericht – nicht befugt sei, Sachverständigengutachten „inhaltlich fachspezifisch zu widerlegen, zu verteidigen oder gar abzuändern“. Der „Tatrichter“ sei immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen; Grenze sei nur ein Verstoß gegen die Denkgesetze.

[22] Solche Formulierungen finden sich tatsächlich in höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl nur RS0043404, RS0043168, RS0043235). Sie betreffen aber immer den Versuch einer Partei, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens mit Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in Zweifel zu ziehen. Insofern trifft zu, dass nur der Verstoß gegen Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks geltend gemacht werden kann (RS0043404), und zwar im Rahmen der Rechtsrüge iSv § 503 Z 4 ZPO (RS0043168; Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 53 mwN).

[23] Hingegen haben sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen, und zwar auch dann, wenn dieses frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist (3 Ob 517/89 = RS0040632). Insbesondere ist es ihnen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigen-gutachten keinen Glauben zu schenken und gegebenenfalls von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen (RS0043391; 8 Ob 155/08i [Testierunfähigkeit]). Die dem zuwider vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führte letztlich dazu, dass eine Bindung an die Ergebnisse eines formal schlüssigen Gutachtens bestünde und dass die ein solches Gutachten betreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht überprüfbar wäre. Ersteres wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar, zweiteres mit der Funktion des Berufungsgerichts als – wenngleich auf die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkte und an das Neuerungsverbot gebundene – Tatsacheninstanz.

[24] 1.4. Auf der Grundlage seiner unrichtigen Rechtsauffassung hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem – wenngleich unnötig polemisch erstatteten – Vorbringen der Berufung auseinandergesetzt, dass das Gutachten auf einer bloßen Vermutung aufgrund eines ein Jahr nach den strittigen Vertragsabschlüssen erhobenen MRT-Befundes beruht habe, während Zeugenaussagen und auch der (ursprüngliche) persönliche Eindruck der Erstrichterin gegen ein demenzielles Zustandsbild gesprochen hätten, und dass aus der bloßen Möglichkeit des Verbergens demenzieller Zustände noch nicht auf deren Vorliegen geschlossen werden könne. Der Oberste Gerichtshof könnte zwar das Ergebnis der Erledigung dieser Beweisrüge – mit der oben genannten Grenze des Verstoßes gegen die Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks – nicht überprüfen, und zwar auch nicht unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0043168 [T13]). Deren auf einem falschen Beurteilungsmaßstab beruhende und daher mangelhafte Erledigung hat er aber wahrzunehmen.

[25] 2. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die zweite Instanz. Das Berufungsgericht wird sich inhaltlich mit den Ausführungen der Berufung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es auch neuerlich zu beurteilen haben, ob die Einvernahme des zum Beweis der „Geschäftsfähigkeit“ der Klägerin geführten Notars erforderlich gewesen wäre. Dieser Beweisantrag war dahin zu verstehen, dass der beantragte Zeuge keine Wahrnehmungen gemacht habe, die auf einen eingeschränkten Geisteszustand der Klägerin hätten schließen lassen. Ob diese Frage relevant ist, haben die Tatsacheninstanzen zu beurteilen.

[26] 3. Soweit der Beklagte in der Rechtsrüge bezweifelt, dass die Klägerin bei fehlender Geschäftsfähigkeit wieder als Eigentümerin einzuverleiben wäre, ist er auf die §§ 380 und 424 ABGB und auf § 61 GBG zu verweisen: Fehlte wegen Geschäftsunfähigkeit ein Erwerbstitel, konnte das Eigentum nicht übergehen. Die Klägerin wäre daher weiterhin Eigentümerin, was zwingend zur Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und zur neuerlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin führen müsste (2 Ob 155/98b mwN). Dass die Klage nicht ausdrücklich als Löschungsklage iSv § 61 GBG bezeichnet wurde, steht dem nicht entgegen. Diese Frage ist daher abschließend erledigt.

[27] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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