Rechtssatz
Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken.
8 Ob 52/12y | OGH | 30.05.2012 |
Beisatz: Hier: Ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_003
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