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§ 473 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 473.

(1) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des §. 471 über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss.

(2) Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit thatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Gerichtes erster Instanz oder andere vorgängige Erhebungen erforderlich, so sind dieselben anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen, oder durch einen beauftragten Richter oder das Processgericht erster Instanz durchführen zu lassen.

Schlagworte

tatsächliche Aufklärungen; Prozeßgericht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020614

alte Dokumentnummer

N2189517651T

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