OGH 1Ob90/14p

OGH1Ob90/14p17.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers G***** S*****, über seinen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. April 2014, GZ 12 Nc 5/14y‑3, mit dem die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts St. Pölten zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108047

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Beim Landesgericht St. Pölten ist ein Verfahren über den Antrag vom 27. 11. 2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatz‑ und Feststellungsklage gegen das Land Niederösterreich und die Stadt St. Pölten anhängig. In seiner Eingabe vom 14. 1. 2014 stellte der Antragsteller den Antrag „auf Umbestellung des Landesgerichts St. Pölten wegen Befangenheit“. Die beklagten Parteien und deren Mitarbeiter stünden mit Sicherheit in zahlreichen geschäftlichen und privaten Verbindungen (gemeint offenbar mit den Richtern des Landesgerichts St. Pölten).

Das Oberlandesgericht Wien wies die Ablehnung zurück. Die pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts sei grundsätzlich nicht zulässig. Auch eine Mehrzahl von Richtern könne nur erfolgreich abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angeführt würden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.

In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (stRsp RIS‑Justiz RS0035708; RS0006000). Besteht im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS‑Justiz RS0006000 [T17]; RS0113115 [T1]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der handschriftlich selbst verfasste Rekurs des Ablehnungswerbers iSd § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf.

Wie schon das Oberlandesgericht Wien zutreffend erkannt hat, ist die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig (RIS‑Justiz RS0046005; RS0045983). In seinem Rekurs vermag der Ablehnungswerber kein schlüssiges Argument darzulegen, warum diese, dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht unrichtig sein sollte. Er nennt nur eine einzige Richterin des Landesgerichts St. Pölten namentlich und führt dazu aus, dass schon die Tatsache, dass diese Richterin sich für nicht befangen erkläre, aus menschlicher Sicht eine Unmöglichkeit sei. Konkrete Tatsachenbehauptungen, die an der Unvoreingenommenheit eines oder mehrerer bestimmter Richter zweifeln ließen, fehlen so wie schon in seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Das Oberlandesgericht Wien hat die Ablehnung somit zu Recht zurückgewiesen.

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