OGH 4Ob71/17w

OGH4Ob71/17w3.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B***** G*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2017, GZ 2 R 205/16f‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00071.17W.0503.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu EuGH C‑685/15, C‑589/16 und C‑79/17 wird abgewiesen.

3. Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das vorliegende Rechtsmittel bietet keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzugehen, dass nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt und daher auch kein Anhaltspunkt für eine Inländerdiskriminierung besteht (4 Ob 162/16a; RIS‑Justiz RS0130636 [T1, T2, T3, T4]; 4 Ob 12/17v; 4 Ob 13/17s; 4 Ob 18/17a; 4 Ob 24/17h; 4 Ob 41/17h uva).

Der Senat hat auch in sämtlichen der Entscheidung 10 Ob 52/16v nachfolgenden Entscheidungen an dieser Rechtsprechung festgehalten. Aus einer einzelnen Entscheidung, die der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs entgegensteht, kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0042668 [T5]).

2. Diese gefestigte Rechtsprechung des Senats orientiert sich an der Judikatur des EuGH zu den Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG (ua EuGH C‑390/12, Pfleger; EuGH C‑347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C‑64/08, Engelmann;vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen).

Dass die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren vom Ergebnis der im Spruch genannten Vorabentscheidungsersuchen abhängt, ist nicht erkennbar, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist (vgl 4 Ob 19/16x, 4 Ob 12/17v, 4 Ob 13/17s, 4 Ob 18/17a, 4 Ob 41/17h).

3. Es besteht auch kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist im Übrigen schon aus formalen Gründen zurückzuweisen, weil das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat, ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich ist; die Parteien können dies nur anregen (RIS‑Justiz RS0058452 [T1, T14, T16, T21]).

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