OGH 4Ob19/16x

OGH4Ob19/16x27.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, *****, 2. K***** S*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2015, GZ 1 R 163/15v‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00019.16X.0127.000

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2015 zu 60 Cg 44/15y wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 2:

Der Europäische Gerichtshof hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C‑390/12, Pfleger ; EuGH C-347/09 , Dickinger/Ömer ; EuGH C‑64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängen nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der beklagten Parteien unbegründet ist.

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