OGH 9Ob17/15p

OGH9Ob17/15p26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. DI P***** und 2. M*****, beide: *****, beide vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 58.020,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2014, GZ 4 R 80/14h‑42, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 2014, GZ 7 Cg 87/12y‑38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00017.15P.1126.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.221,94 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 370,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die beiden Beklagten sowie eine dritte, am Verfahren nicht beteiligte Käuferin, erwarben am 7. 8. 2008 eine Liegenschaft in S*****, an der sie mit jeweils einem Drittel Miteigentümer sind. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Beklagten gemeinsam einen Kredit bei der W***** AG auf. Auch die dritte Käuferin nahm dort einen Kredit auf. Zur Besicherung der beiden Kredite willigten alle drei Liegenschaftseigentümer in die Einverleibung von Pfandrechten an dieser Liegenschaft ein. Für den Kredit der beiden Beklagten wurde auf dieser Liegenschaft ein Pfandrecht zu C‑LNr 6a in Höhe von 213.600 EUR, für den Kredit der dritten Käuferin ein Pfandrecht zu C‑LNr 7a in Höhe von 106.800 EUR eingeräumt. Für beide Pfandrechte haftet jeweils die Gesamtliegenschaft.

Am 18. 1. 2010 gewährte die Klägerin beiden Beklagten einen Abstattungskredit. Zur Besicherung dieses Kredits willigten beide Beklagte in die Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von 80.000 EUR ein, welches mit einem Höchstbetrag von 62.000 EUR auf den beiden Anteilen der Beklagten an der genannten Liegenschaft zu C‑LNr 8, daher im Rang nach den beiden Pfandrechten der W***** AG, verbüchert wurde.

Mit Beschluss vom 2. 12. 2010 wurde über das Vermögen des Erstbeklagten das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren beim Landesgericht eröffnet. Die Klägerin meldete in diesem Verfahren eine Gesamtforderung von 62.041,17 EUR an. Darin enthalten ist eine Forderung von 3.875,58 EUR aus einem Girokonto, das der Erstbeklagte bei der Klägerin unterhielt, sowie eine Forderung von 58.168,59 EUR aus dem Kreditvertrag. Beide Forderungen wurden von der Masseverwalterin anerkannt. Ein im Konkursverfahren eingeholtes Kurzgutachten ergab für die beiden ideellen Drittelanteile der Beklagten einen Verkehrswert von jeweils 115.000 EUR. Aufgrund dieser Bewertung wurde in der Sanierungsplantagsatzung vom 3. 10. 2011 der W***** AG ein Stimmrecht für 93.871,26 EUR zuerkannt, der Klägerin hingegen, die in ihrer Forderungsanmeldung auf ihr Absonderungsrecht hingewiesen hatte, wurde das Stimmrecht in vollem Umfang zugesprochen. Am 3. 10. 2011 wurde von den Gläubigern ein Sanierungsplan angenommen und ‑ unstrittig am selben Tag ‑ bestätigt.

Über das Vermögen der Zweitbeklagten wurde mit Beschluss vom 21. 2. 2011 das Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht eröffnet. Der Liegenschaftsanteil der Zweitbeklagten wurde mit Beschluss vom 15. 11. 2011 gemäß § 119 Abs 5 IO wegen offenbarer Überlastung ausgeschieden. Am 17. 1. 2012 wurde ein Zahlungsplan angenommen und ‑ unstrittig am selben Tag ‑ bestätigt. Für die Abstimmung wurde der W***** AG ein Stimmrecht in Höhe von 115.954,91 EUR zuerkannt, der Klägerin hingegen das Stimmrecht im vollen Umfang ihrer geltend gemachten Forderung.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein Zweifamilienwohnhaus. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft betrug im Zeitraum Oktober 2011/Jänner 2012 422.000 EUR. Im Fall der Verwertung der 2/3‑Anteile der Beklagten wäre ein Abschlag wegen der eingeschränkten Veräußerbarkeit in Höhe von 15 % anzunehmen, sodass der Verkehrswert der Anteile der Beklagten an der Liegenschaft rund 239.000 EUR beträgt. Würde man nur einen Drittelanteil der Liegenschaft ‑ also nur den Anteil einer der Beklagten ‑ zu bewerten haben, so wäre die Verwertbarkeit deutlich eingeschränkt. Der Abschlag würde sich auf rund 25 % erhöhen, weil das Gebäude nur zwei Wohnungen aufweist.

Am 20. 4. 2012 haftete der Kredit der beiden Beklagten bei der Klägerin mit 60.858,98 EUR aus. Mit der Bezahlung der ersten Rate aus dem Sanierungsplan stellte der Erstbeklagte über Aufforderung der Klägerin das Girokonto „glatt“ und löschte dieses. Der Restbetrag von 1.530,02 EUR wurde dem Kreditkonto gutgeschrieben.

Der Kredit der beiden Beklagten bei der W***** AG haftete per 31. 12. 2012 mit 205.752,58 EUR aus. Ob oder in welcher Höhe der Kredit der W***** AG an die dritte Käuferin der Liegenschaft aushaftet, steht nicht fest.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Hypothekarklage nach Einschränkung die Zahlung von 58.020,47 EUR sA bei sonstiger Exekution in die in der Klage genau bezeichneten Liegenschaftsanteile der Beklagten. Die Beklagten hätten ihre Liegenschaftsanteile zur Besicherung aller Forderungen aus dem ihnen gewährten Abstattungskredit bis zum Höchstbetrag von 80.000 EUR verpfändet und die Einwilligung zur Einverleibung dieses Höchstbetragspfandrechts im Grundbuch erklärt. Das Pfandrecht stehe im dritten Rang und habe sich in den Insolvenzverfahren der Beklagten als anfechtungsfest erwiesen. Unter Berücksichtigung des ‑ mittlerweile auch gestiegenen ‑ Verkehrswerts der Liegenschaft sei trotz der vorrangigen Pfandrechte (der W***** AG) von einer zumindest teilweisen Werthaltigkeit der Sicherstellung auszugehen. Die Entscheidung über das Stimmrecht in den Insolvenzverfahren der Beklagten sei nur eine vorläufige, nicht bindende Entscheidung im Insolvenzverfahren. Damit werde keine Aussage über die Werthaltigkeit des Absonderungsrechts getroffen.

Die Beklagten wandten dagegen vor allem ein, dass die Klägerin gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO nicht mehr als den Wert der Liegenschaft erhalten dürfe. Der Wert sei der Verkehrswert. Der Gläubiger dürfe nicht mehr erhalten als er bei Verteilung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erhielte. Der Wert der Liegenschaft sei im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans zu beurteilen; das Gesetz fingiere eine Verwertung zu diesem Zeitpunkt. Die Klägerin habe über die erhaltenen Quotenzahlungen hinaus nichts mehr zu fordern: Nur die Liegenschaftsanteile aller Beklagten, nicht aber jener der dritten Käuferin der Liegenschaft seien zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in den Insolvenzverfahren das volle Stimmrecht für ihre Forderung erhalten und keinen Antrag gemäß § 156b IO gestellt. Sie sei daher damit einverstanden gewesen, dass ihre Forderung aufgrund der Nachrangigkeit ihres Pfandrechts keine Deckung in der Liegenschaft mehr finde. Bei fiktiver Verwertung der Liegenschaftsanteile der Beklagten im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans hätte die Klägerin ‑ da die Liegenschaftsanteile einzeln betrachtet werden müssten ‑ keinen Erlös zu erwarten gehabt. Die Haftung der Beklagten bestehe nicht gesamtschuldnerisch, sondern sei getrennt zu betrachten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der von der Klägerin den Beklagten gewährte Kredit hafte in der geltend gemachten Höhe aus. Die Klägerin mache ihr Absonderungsrecht geltend und nehme nur die Sachhaftung der Beklagten aus der Liegenschaft in Anspruch. Das Absonderungsrecht der Klägerin werde durch die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nicht berührt. Es könne nach den Feststellungen nicht gesagt werden, ob es im Fall der Verwertung der Liegenschaft noch zu einer Befriedigung der Klägerin komme. Es könne daher nur ausgesprochen werden, dass die Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten der Höhe nach ebenso zu Recht bestehe, wie das Absonderungsrecht der Klägerin. Ob diese Forderung bei Verwertung zur Gänze oder nur zum Teil abgedeckt werden könne, könne nur im Exekutionsverfahren geklärt werden, wenn der tatsächliche Verwertungserlös den bevorrangten Forderungen gegenüber gestellt werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil nicht Folge und bestätigte diese Entscheidung. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage nur eine Sachhaftung der Beklagten geltend mache. Gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO seien die gesicherten Forderungen im Fall der Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Bei der Verwertung der Sache, an der ein Absonderungsrecht bestehe, erhalte der Gläubiger nicht mehr als den Wert der Sache, wobei der Verkehrswert gemeint sei. Auf die in der Literatur strittige Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung der Sache abzustellen sei, brauche hier nicht eingegangen zu werden, weil die Feststellungen über den Verkehrswert der Liegenschaft ohnehin auf den Bewertungszeiträumen Oktober 2011/Jänner 2012 beruhten, die Bewertung daher für jene Monate vorgenommen worden sei, in denen auch die Bestätigung des Sanierungs‑ bzw des Zahlungsplans erfolgt sei.

Die Parteien gingen davon aus, dass gemäß § 149 IO eine fiktive Verwertung der Pfandsache zu unterstellen sei. Anhand einer derart fiktiven Verwertung sei zu beurteilen, inwieweit die gesicherte Forderung noch bestehe. Die gesicherte Forderung sei daher auf jenen Betrag zu reduzieren, den der Gläubiger für die Sicherheit im Fall der Verwertung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erhielte, wobei allfällige Kosten der Betreibung außer Ansatz bleiben müssten. Bei einer fiktiven Verwertung stehe es der Klägerin frei, die beiden Liegenschaftsanteile der Beklagten gemeinsam verwerten zu lassen. Argumente dafür, warum eine jeweils getrennte Verwertung der einzelnen Liegenschaftsanteile erfolgen müsste, könnten die Beklagten nicht aufzeigen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten hätten ein Interesse an einem möglichst hohen Erlös bei Verwertung: Dass dies lediglich im Anwendungsbereich des § 149 IO anders sei, weil ein möglichst niedriger fiktiver Erlös dazu führen würde, dass der Gläubiger mit einem höheren Anteil seiner Forderung auf die Quote angewiesen sei, habe weder mit einer realen noch einer fiktiven Verwertung etwas zu tun.

Es sei daher von einem Wert der beiden Drittelanteile der Beklagten von gesamt 239.000 EUR auszugehen. Bei Verwertung dieser beiden Liegenschaftsanteile verbliebe ‑ ohne Verwertung des dritten Liegenschaftsanteils ‑ auch unter Berücksichtigung der vorrangigen Pfandrechte gemäß § 222 EO ein Betrag von 101.831,61 EUR zur Abdeckung der Forderung der Klägerin. Die festgestellte Forderung der Klägerin sei in diesem Betrag zur Gänze gedeckt, sodass die Hypothekarklage berechtigt sei. Sollte die bevorrangte Gläubigerin die Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus dem Meistbot iSd § 222 Abs 3 EO begehren, hätte dies einen Ersatzanspruch der Klägerin nach dieser Bestimmung zur Folge. Diese exekutionsrechtlich mögliche Variante habe bei der Berechnung des Werts der Pfandsache aber außer Betracht zu bleiben, weil es sich um ein „Nullsummenspiel“ handle.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Anwendung des § 149 IO idF des IRÄG 2010 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1.1 Das Klagebegehren der Hypothekarklage geht auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand (Hofmann in Rummel³ § 466 Rz 6). Dessen Bezeichnung in der Klage ist hier erfolgt und erforderlich, denn das Begehren läuft letztlich auf die Duldung der Befriedigung aus dem Pfand hinaus (2 Ob 276/03g; 9 Ob 92/09h ua). Die Klägerin hat bereits in der Klage auf den Abschluss der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit Sanierungsplan bzw Zahlungsplan hingewiesen und damit den Befriedigungsfonds für ihre Forderung auf das Pfandobjekt beschränkt. Unzweifelhaft macht sie daher nur die klageweise Realisierung der Pfandhaftung der Beklagten als Voraussetzung eines exekutiven Zugriffs, daher nur die Sachhaftung der Beklagten, geltend (3 Ob 182/99g; 2 Ob 276/03g). Dem Gläubiger steht es gemäß § 466 ABGB frei, neben dem persönlichen Recht gegen den Schuldner auch (nur) das dingliche Befriedigungsrecht geltend zu machen (Hofmann aaO § 466 Rz 3). Die Hypothekarklage geht nur auf Befriedigung aus der Pfandsache; persönlich haftet der Hypothekarschuldner nicht (Klang in Klang², II 515). Auf die persönliche Haftung der Beklagten kommt es entgegen den Ausführungen in der Revision für die Frage der Zulässigkeit der Hypothekarklage daher nicht an.

1.2 Materiell‑rechtlich setzt die Pfandrechtsklage den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie der Begründung des Pfandrechts voraus (Hofmann aaO § 466 Rz 5). Der beklagte Pfandschuldner kann alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustünden (RIS‑Justiz RS0011308), dies mit Ausnahme von höchstpersönlichen Einwendungen (Koch in KBB4 § 466 Rz 3). Die Beklagten bestreiten im Revisionsverfahren nicht mehr die rechnerische Höhe der geltend gemachten Forderung, sondern berufen sich zusammengefasst darauf, dass diese gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO keinen Wert mehr habe, weil der Klägerin bei einer fiktiven Durchführung des Verwertungsverfahrens als nachrangige Pfandgläubigerin ausgehend vom Wert der Liegenschaftsanteile der Beklagten kein Erlös mehr zukäme. Im Ergebnis machen die Beklagten damit das Erlöschen der besicherten Forderung (§ 469 ABGB) geltend.

2.1 Absonderungsgläubiger gemäß § 48 Abs 1 IO ist, wer Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners hat. Dieses Recht wird gemäß § 11 Abs 1 IO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Absonderungsrechte können im Rechtsweg geltend gemacht werden. Im Rang des Absonderungsrechts kann der Gläubiger ‑ mit der Einschränkung der in § 11 Abs 2 IO normierten Zwangsstundung ‑ auch Befriedigung suchen. Im Unterschied zu Insolvenzgläubigern (§ 58 IO) kann der Absonderungsgläubiger weiterhin Zinsen und Kosten verlangen, soweit diese vom Absonderungsrecht gedeckt sind. Haftet der Schuldner auch persönlich, kann die Forderung vom Absonderungsgläubiger zusätzlich auch als Insolvenzforderung angemeldet werden (§ 48 Abs 3 IO). Der Gläubiger nimmt in diesem Fall aber nur mit dem Ausfall am Insolvenzverfahren teil (§§ 132, 137 Abs 3 IO).

2.2 An diesen, schon nach der KO bestehenden Grundsätzen hat auch das IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, nichts geändert. Wie bisher können die Absonderungsgläubiger ihre Ansprüche bereits während des Insolvenzverfahrens durch Verwertung des Absonderungsguts geltend machen (612 BlgNR 24. GP  6; vgl zur Hypothekarklage RIS‑Justiz RS0064840, 6 Ob 1/03w). Absonderungsrechte bleiben gemäß § 149 Abs 1 Satz 1 IO gerade auch für die Rechtswirkungen des Sanierungsplans (bzw Zahlungsplans, § 193 Abs 1 IO; G. Kodek, Privatkonkurs² Rz 414) auch nach dem IRÄG 2010 grundsätzlich unberührt. Auch nach dem IRÄG 2010 ist der Sanierungsplanantrag unzulässig, wenn der Inhalt des Vorschlags gegen § 149 IO verstößt (§ 141 Abs 2 Z 4 IO); dasselbe gilt für den Zahlungsplan gemäß § 194 Abs 2 Z 3 IO.

2.3 Das erklärte Anliegen des ‑ nur die Unternehmensinsolvenz regelnden ‑ IRÄG 2010 war die Erleichterung von Sanierungen vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise (612 BlgNR 24. GP  1). Dem Zweck der Erleichterung der Entschuldung dient etwa die Verlängerung der Zwangsstundung auf sechs Monate in § 11 Abs 2 IO. Absonderungsgläubiger dürfen zwar weiterhin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die durch das Absonderungsrecht gedeckten Zinsen begehren, dies jedoch gemäß § 48 Abs 1 IO bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe (bzw mangels für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarter Zinsen nur mehr in gesetzlicher Höhe, § 48 Abs 1 Satz 3 IO). Nach der neu eingeführten Bestimmung des § 132 Abs 6 IO haben bei der Berechnung des Ausfalls die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten zur Gänze außer Betracht zu bleiben. Dadurch soll verhindert werden, dass die weiterlaufenden Zinsen und Kosten einen Ausfall überhaupt erst begründen oder einen solchen weiter vergrößern (Widhalm‑Budak, Die Änderungen des IRÄG 2010 bei Absonderungsrechten und bei der Anfechtung, in Konecny, Insolvenz‑Forum 2009, 105 [107]).

3.1 Die ebenfalls mit dem IRÄG 2010 eingeführte Bestimmung des § 149 Abs 1 Satz 2 IO lautet: „Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen.“ Diese Bestimmung trat gemäß § 273 Abs 1 IO mit dem 1. 7. 2010 in Kraft. Sie war daher gemäß § 273 Abs 1 und 5 IO sowohl im Insolvenzverfahren des Erstbeklagten (Antrag auf Annahme des Sanierungsplans: 18. 11. 2011) als auch in jenem der Zweitbeklagten bereits anzuwenden.

3.2 Auch § 149 Abs 1 Satz 2 IO verfolgt den bereits dargestellten Zweck des IRÄG 2010, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern und die Erfolgschancen des Sanierungsplans zu vergrößern (612 BlgNR 24. GP  3). Zu dieser Bestimmung führen die Materialien Folgendes aus (612 BlgNR 24. GP  23):

„Durch den bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Soweit die Konkursforderung im Absonderungsrecht Deckung findet, bleibt diese (reine) Sachhaftung aufrecht. Dem Absonderungsgläubiger haftet nur mehr das Absonderungsgut. Bei einer Verwertung könnte der Gläubiger daher nicht mehr bekommen als die Sache wert ist. Insofern ist es nur konsequent, dass der Absonderungsgläubiger im Fall des Sanierungsplans (bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, insbesondere wenn die Sache zum Fortbetrieb benötigt wird) das Absonderungsgut freigeben muss, wenn die gesicherte Forderung bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen wird. Dies soll klargestellt werden. Wird der Sanierungsplan bestätigt, können die gesicherten Forderungen daher nicht höher sein als der Wert des Absonderungsguts zum Zeitpunkt der Bestätigung. Ein neuerliches Ansteigen der gesicherten Forderungen (ausgehend vom bereinigten, mit dem Wert des Absonderungsguts begrenzten Stand) wird dadurch nicht gehindert.“

3.3 Ungeachtet der mit § 149 Abs 1 Satz 2 IO geschaffenen weiteren Einschränkung der Rechte der Absonderungsgläubiger bleibt es aber gemäß § 149 Abs 1 Satz 1 IO ausdrücklich bei der bereits bisher bestehenden Konzeption des Gesetzgebers, dass durch den Sanierungs‑(Zahlungs‑)plan die Rechte der Absonderungsgläubiger mit Ausnahme der im Gesetz normierten Einschränkungen nicht berührt werden und auch nicht berührt werden dürfen (getreu dem Grundsatz „aus der Sache volle Haftung, aus der Person Ausfallhaftung“, Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 149 Rz 12).

4.1 In der Lehre wurde die Vorgängerbestimmung § 149 KO (zuletzt idF des IVEG, BGBl I 1999/73) vor allem dahin kritisiert, dass infolge der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die Absonderungsrechte selbst im (damaligen) Zwangsausgleich in keiner Weise einzuschränken, die Entschuldung letztlich unvollständig bleibe (vgl dazu ausführlich Riel aaO § 149 KO Rz 16). Während die Sachhaftung des Gemeinschuldners nach der früheren Rechtslage durch den Zwangsausgleich nicht eingeschränkt wurde (8 Ob 10/89; RIS‑Justiz RS0064234), ordnet § 149 Abs 1 Satz 2 IO nunmehr ausdrücklich an, dass ‑ neben der durch den Sanierungsplan bewirkten Befreiung des Schuldners von seiner persönlichen Haftung ‑ auch die Sachhaftung mit dem „Wert der Sache“, an der Absonderungsrechte bestehen, „begrenzt“ wird. Dies ändert allerdings wegen der Anordnung und Klarstellung in § 149 Abs 1 Satz 1 IO nichts daran, dass die Sachhaftung durch den Sanierungsplan nicht berührt wird. Begrenzt wird durch § 149 Abs 1 Satz 2 IO lediglich die Höhe der durch sie besicherten Schuld (vgl Widhalm‑Budak, aaO 115). Um daher ein Erlöschen der Pfandrechte zu erreichen, muss der Schuldner nach der diesbezüglich einhelligen Lehre nicht mehr die gesamte Restschuld begleichen, sondern nur die gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO mit dem Wert der Sache betraglich begrenzte Forderung.

4.2 Zweck des § 149 Abs 1 Satz 2 IO ist es daher vor allem, dem Insolvenzverwalter bzw Schuldner ein Instrumentarium in die Hand zu geben, das ihm zur Verbesserung der Chancen eines Sanierungs‑(Zahlungs‑)plans die Lastenfreistellung insbesondere von für die Unternehmensfortführung notwendigen Liegenschaften ermöglicht. Auch Sachen des Schuldners, an denen Absonderungsrechte bestehen, gehören zur Insolvenzmasse und sind daher durch den Insolvenzverwalter zu verwerten. Dafür enthält die IO ‑ wie bereits die KO ‑ in den §§ 120, 120a IO Sonderbestimmungen, die ihren Grund im Insolvenzzweck der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger haben. Dieser Insolvenzzweck verlangt, dass durch eine möglichst günstige Verwertung der belasteten Vermögenswerte eine Hyperocha für die allgemeine Masse erzielt oder zumindest der Ausfall der Absonderungsgläubiger, mit dem diese mit den ungesicherten Gläubigern konkurrieren, möglichst gering gehalten werden kann (Riel aaO § 120 KO Rz 1; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4 § 120 Rz 1). § 120 Abs 1 IO gibt dem Insolvenzverwalter das Recht zur Einlösung von Pfandrechten, wodurch deren Verwertung ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Gemäß § 120 Abs 2 IO kann der Insolvenzverwalter eine freihändige Verwertung auch gegen den Willen der Absonderungsgläubiger durchführen und im Zusammenhang damit unter den Voraussetzungen des § 120a IO die Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens erreichen.

4.3 Nach der ständigen Rechtsprechung ist nach der gemäß § 120 IO erfolgten außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Verteilung des Erlöses gegeben. Dabei haben die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung zu finden (RIS‑Justiz RS0003381). Die Ansprüche der (Absonderungs‑)Gläubiger sind daher in mündlicher Verhandlung gemäß den §§ 212 ff EO zu prüfen, es ist ein Verteilungsbeschluss zu fassen (§ 214 EO) und nach dessen Rechtskraft ist iSd § 237 Abs 2 EO über Antrag des Käufers vom Insolvenzgericht grundsätzlich die Löschung der auf der Liegenschaft eingetragenen, nicht übernommenen Lasten und Rechte zu bewilligen (8 Ob 39/90). Auf diese Weise ist eine lastenfreie Übereignung der vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Liegenschaft ohne Mitwirkung der Absonderungsgläubiger möglich; Hauptanwendungsfall ist die Löschung von Pfandrechten (G. Kodek aaO § 120 Rz 41 mwH in FN 118).

4.4 Vor diesem ‑ durch das IRÄG 2010 nicht veränderten ‑ Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 149 Abs 1 Satz 2 IO zu verstehen. Die angestrebte Sanierung des Unternehmens hängt regelmäßig davon ab, dass die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, insbesondere Liegenschaften, die zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind, gerade nicht veräußert werden sollen. § 149 Abs 1 Satz 2 IO ermöglicht es nun dem Insolvenzverwalter (bzw dem Schuldner), durch Zahlung des dem Wert der Sache im Sinn dieser Bestimmung entsprechenden Betrags deren Freistellung von den auf ihr lastenden Pfandrechten zu erreichen und damit die Erfolgschancen des Sanierungsplans zu erhöhen. Eine wichtige Konsequenz dieser Neuregelung des IRÄG 2010 ist daher nach einhelliger Lehre, dass der Absonderungsgläubiger das Absonderungsgut ‑ nach den dargestellten Regelungen ‑ freigeben muss, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen werden (so ausdrücklich die Materialien 612 BlgNR 24. GP  23; in diesem Sinn auch Mohr, Reform des Unternehmensinsolvenzrechts, ecolex 2009, 848 [850]; G. Kodek, Von der KO zur IO, ÖBA 2010, 498 [501]); Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, in ZIK 2010/119, 82 [88]; Reisenhofer, Das Insolvenz-rechtsänderungsgesetz 2010, Teil I, JAP 2010/2011/6, 44 [47] ua).

4.5 Die Revisionswerber bzw deren Insolvenzverwalter haben nach ihrem Vorbringen und nach den Verfahrensergebnissen weder im Insolvenzverfahren noch in einem nachfolgenden streitigen Verfahren ‑ etwa zur Durchsetzung der Löschung der Pfandrechte ‑ die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und damit eine Freigabe des Absonderungsguts durch entsprechende Zahlung bis zum Wert der Sache iSd § 149 Abs 1 Satz 2 IO erwirkt (auch nicht gegenüber der vorrangigen Gläubigerin).

5.1 Aus § 149 Abs 1 Satz 2 IO kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Forderungen (oder Teile davon) der Absonderungsgläubiger mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts der Absonderungssache ganz oder teilweise von selbst ohne ein entsprechendes Begleichen der gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts untergehen.

5.2 § 149 Abs 1 Satz 2 IO steht in unmittelbarer Nachbarschaft zur im Textgefüge vorangehenden Regelung des § 149 Abs 1 Satz 1 IO und ist als Ausnahmebestimmung eng nach der Regel, dass Absonderungsansprüche durch den Sanierungsplan unberührt bleiben, auszulegen. § 149 Abs 1 Satz 2 IO greift nach seinem Wortlaut lediglich insofern in die Rechte der Absonderungsgläubiger ein, als diese Bestimmung „die gesicherten Forderungen“ mit dem „Wert der Sache“ begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen.

5.3 In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass mit „Wert der Sache“ iSd § 149 Abs 1 Satz 2 IO der Verkehrswert der Sache gemeint ist. Dazu wird auch vertreten, dass der Schätzwert maßgeblich sei, für dessen Bestimmung von „Going‑Concern‑Werten“ auszugehen sei (Konecny aaO 88; Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren nach dem IRÄG 2010, Rz 234; Reckenzaun, Neues bei Aus‑ und Absonderungsrechten, in Konecny, IRÄG 2010, 95 [103, 104]). Davon gehen auch die Revisionswerber aus.

5.4 Zutreffend weisen die Revisionswerber selbst darauf hin, dass § 149 Abs 1 Satz 2 IO von „gesicherten Forderungen“ in der Mehrzahl spricht. Diese Bestimmung stellt also nicht nur auf die Forderungen einzelner Gläubiger ab, sondern will dem Schuldner eine Lastenfreistellung gegenüber allen Absonderungsgläubigern ermöglichen, indem er insgesamt einen Betrag leistet, der dem Wert der Sache entspricht (Widhalm‑Budak aaO 115), um gegenüber allen Absonderungsgläubigern eine Lastenfreistellung erreichen zu können (Mohr, Der Sanierungsplan, in Konecny, IRÄG 2010, 125; ders, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Rz 231). Damit will der Gesetzgeber das nach der früheren Rechtslage (§ 149 KO) bestandene Risiko, dass auch der nachrangige Pfandgläubiger als Absonderungsgläubiger im Konkursverfahren von der exekutiven Verwertung einer für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Liegenschaft unter Umständen nur dann Abstand nahm, wenn seine Forderung ‑ auch wenn sie durch den Wert der Absonderungssache nicht gedeckt war ‑ zur Gänze bezahlt war, zur Erleichterung der Entschuldung beseitigen.

5.5 Wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO beglichen werden, erlischt nun nach dem IRÄG 2010 die Sachhaftung des Absonderungsguts für diese Forderungen. Der Schuldner kann für den Fall der Begleichung der gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts ‑ ebenso dann, wenn die Forderung wegen ihres schlechten Rangs nicht einmal zum Teil gesichert ist ‑ die Löschung des Pfandrechts begehren (Mohr in Konecny, IRÄG 2010, 125). Da nur der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Verfügungsrechts die Löschung beantragen kann, muss er den Gläubiger, der die zur Löschung einer Hypothek erforderliche Löschungsquittung nicht ausstellt, gegebenenfalls auf Löschung klagen (Koch in KBB4 § 469 Rz 3). Derartiges ist bisher aber im Fall der Beklagten nicht erfolgt. Solange dies aber nicht der Fall ist, also weder eine Begleichung noch eine Löschung erfolgt ist, kann der Schuldner der Hypothekarklage nicht mit hypothetischen Überlegungen entgegentreten. Auf die Möglichkeit der Oppositionsklage nach Begleichung oder Löschung nach Erlassung des Exekutionstitels (vgl Mohr in Konecny, IRÄG 2010, 125) muss hier nicht eingegangen werden.

§ 149 Abs 1 Satz 2 IO ordnet ‑ zusätzlich zur schon nach der früheren Rechtslage bestehenden und durch den Zwangsausgleich nicht eingeschränkten Beschränkung der Sicherung mit der Sachhaftung ‑ die Begrenzung der besicherten Schuld aller Absonderungsgläubiger in ihrer Gesamtheit mit dem Verkehrswert der Sache an, an der für sie Absonderungsrechte bestehen. Darüber hinaus hat es aber grundsätzlich dabei zu bleiben, dass sich die Rechtsstellung des einzelnen Absonderungsgläubigers durch das Insolvenzverfahren weder verschlechtern noch verbessern darf (Deixler‑Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 11 IO Rz 2 mwH). Auch nach der neuen Rechtslage geht daher die Forderung mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren nicht von selbst unter. (Sie kann, folgt man den oben wiedergegebenen Materialien, auch neuerlich ansteigen.) Sie wird bloß zu einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt und bleibt ‑ wenn auch nur mehr bis zu der von § 149 Abs 1 Satz 2 IO für alle gesicherten Forderungen normierten Gesamthöhe ‑ im Umfang der früher bestellten Pfandrechte gesichert. Denn es liegt im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen. (7 Ob 567/90; Hofmann aaO § 447 Rz 5; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 13 GBG Rz 155).

6. Ausgehend davon erweist sich die Revision der Beklagten im Ergebnis als nicht berechtigt. Da die Beklagten bisher weder in ihren jeweiligen Insolvenzverfahren noch in einem streitigen Verfahren (vgl Konecny aaO 88 mH auf Mohr in Konecny aaO 125 und Reckenzaun in Konecny aaO 104) eine Löschung der auf ihren Liegenschaftsanteilen bestehenden Pfandrechte durch entsprechende Begleichung der gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts erwirkt haben, besteht das Pfandrecht der Klägerin aufrecht fort (§ 149 Abs 1 IO). Solange das Pfandrecht aufrecht fortbesteht, ist der Gläubiger berechtigt, seine Verwertung (abgesehen von den im Gesetz normierten Ausnahmen wie zB § 11 Abs 2 IO) schon während des Insolvenzverfahrens (Hämmerle, Absonderungsrechte und Drittsicherheiten, in ÖBA 2011, 641 [648]; Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 48 KO Rz 168) und auch nach dessen Abschluss exekutiv durchzusetzen.

7. Auf den im Verfahren geltend gemachten Einwand, dass die Klägerin keine Bestimmung des vorläufigen Ausfalls gemäß § 156b IO in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erhoben habe, sodass sie mit der Zuweisung von Stimmrechten im Sanierungsplan‑(Zahlungsplan‑)verfahren der Beklagten einverstanden gewesen sei, kommen die Beklagten in der Revision nicht zurück, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

8. Zusammenfassend ergibt sich: Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs‑ oder Zahlungsplans berührt. Wird der Sanierungs‑ oder Zahlungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Absonderungsgläubiger müssen das Absonderungsgut freigeben, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts, worunter der Verkehrswert zu verstehen ist, beglichen werden. Der Schuldner kann daher einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers mit Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich entgegentreten, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit dieser Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Nach Bezahlung dieses Betrags kann der Schuldner von den Absonderungsgläubigern die Löschung von Pfandrechten ‑ erforderlichenfalls im Prozessweg ‑ verlangen.

Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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