Rechtssatz
Der Pfandeigentümer kann sich aller Einwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und der Pfandforderung bedienen, die dem Personalschuldner zustehen.
1 Ob 64/04z | OGH | 16.04.2004 |
Beisatz: Er kann aber auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Pfandrechts - demnach gegen die Rechtswirksamkeit des Pfandbestellungsvertrags - geltend machen (gegen den "Bestand"). (T1) |
9 Ob 17/15p | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beisatz: Der Pfandschuldner kann alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustünden, dies mit Ausnahme von höchstpersönlichen Einwendungen. (T2); Veröff: SZ 2015/133 |
1 Ob 33/18m | OGH | 19.06.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus dem Akzessorietätsprinzip folgt, dass der mit einer Hypothekarklage belangte Pfandbesteller alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben kann, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0010OB00357_5700000_001
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