OGH 3Ob2359/96z (RS0106425)

OGH3Ob2359/96z30.10.1996

Rechtssatz

Ausgenommen den Fall eines auf Grund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles ist auch eine Exekution zur Sicherstellung nur zulässig, wenn ein Exekutionstitel vorliegt. Ist ein Wechselzahlungsauftrag durch spätere Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit und Zustellung dieses Beschlusses an die Partei wirksam beseitigt worden, kann auf dieser Grundlage eine Exekution zu Sicherstellung nach § 371 Z 2 EO nicht bewilligt werden. Aus dem Aufhebungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO kann nicht geschlossen werden, daß für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ein wirksam aber noch nicht rechtskräftig aufgehobener Beschluß genügt.

Normen

EO §1 IIB
EO §370
EO §371 Z1
EO §371 Z2
EO §373
EO §376 Abs1 Z3

3 Ob 2359/96zOGH30.10.1996

Veröff: SZ 69/244

3 Ob 127/15wOGH15.07.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)