European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108119
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hängen Fragen der Vertragsauslegung typischerweise vom Einzelfall ab und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0042936; RS0042776). Nur eine auffallende Fehlbeurteilung ist im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0042776; RS0112106 ua; 7 Ob 162/13v). Letzteres kann die außerordentliche Revision jedoch nicht aufzeigen, weil sich aus den ‑ nicht mehr angreifbaren ‑ Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Grundlage für die Argumentation des Beklagten ergibt.
Es trifft zu, dass ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts nur nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zulässig sind (RIS‑Justiz RS0043026; RS0043057; 7 Ob 81/13g); hier liegen solche aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die (unstrittige) Tatsachengrundlage, wonach der Beklagte den Pachtvertrag nicht unterschrieb, vielmehr rechtlich dahin beurteilt, das genannte Verhalten sei von der Klägerin so zu verstehen, dass der Beklagte dem Vertragsvorschlag (ausdrücklich) nicht zustimmte. Davon ausgehend ist auch darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen, dass das Berufungsgericht auf die Regelungen des schriftlichen Vertragsentwurfs schon deshalb nicht näher einging, weil diese Nebenabreden (Verweis auf die Kündigungsmöglichkeiten nach dem KlGG) gar nicht getroffen wurden.
Die geltend gemachte erhebliche Rechtsfrage liegt somit nicht vor, weil die gepachtete Teilfläche ex lege nicht dem KlGG unterliegt (vgl § 1 Abs 1 KlGG, wonach nur Grundstücksteile von höchstens 650 m² unter dieses Gesetz fallen) und die Auslegung der Willenserklärungen durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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