Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 88/10i; 9 ObA 55/12x; RIS‑Justiz RS0106298).
Das Berufungsgericht hat den vorzeitigen Austritt der Klägerin sowohl wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Z 1 erster Fall AngG als auch wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG als gerechtfertigt erachtet. Dazu zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Da die seit 16. 8. 1983 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses am 29. 4. 2009 wegen einer Depression und einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht fähig war, ihre Dienstleistung fortzusetzen und eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen ex ante betrachtet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war, lag bei ihr Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Z 1 erster Fall AngG vor. Für das Vorliegen dieses Austrittsgrundes muss ‑ entgegen der Ansicht der Beklagten - kein kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Dienstunfähigkeit bestehen ( Pfeil in Zellkomm 2 § 26 AngG Rz 5 mwN; auch vgl 9 ObA 163/93 zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82a lit a GewO 1859).
Auch wenn es beiden Tatbeständen (Dienstunfähigkeit und Gesundheitsgefährdung) aufgrund ihres engen Zusammenhangs gemein ist, dass dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann ( Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG-Komm § 26 AngG Rz 5; vgl RIS‑Justiz RS0060144), wird von der Rechtsprechung nur zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung iSd § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ein kausaler Zusammenhang gefordert (8 ObA 78/10v; 8 ObA 82/10g; RIS‑Justiz RS0028688). Die Frage, ob dieser Kausalzusammenhang auch im vorliegenden Fall gegeben ist und damit auch der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Die Auslegung des Prozessvorbringens ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0042828). Eine ‑ rechtlich relevante ‑ korrekturbedürftige Fehl-beurteilung vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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