OGH 4Ob144/77 (RS0028688)

OGH4Ob144/778.11.1977

Rechtssatz

Die zum Austritt berechtigende Gefahr für die Gesundheit muss durch die Dienstleistung an sich gegeben sein, nicht etwa durch andere Umstände zB Aufregungen infolge Differenzen im Betrieb, Arbeiten außerhalb des Dienstverhältnisses und dergleichen.

Auflösung — Ende — Beendigung — Krankheit — Erkrankung — Beeinträchtigung — Kausalität — Verursachung — Angestellte

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a

4 Ob 144/77OGH08.11.1977

Veröff: IndS 1978 4,1111

4 Ob 2/84OGH13.03.1984

nur: Die zum Austritt berechtigende Gefahr für die Gesundheit muss durch die Dienstleistung an sich gegeben sein. (T1)

9 ObA 154/87OGH02.12.1987

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 47/88OGH13.04.1988

nur T1

9 ObA 100/88OGH11.05.1988

Beisatz: Hier: Gefährdung der Gesundheit durch die sich aus familiären Verhältnissen ergebende Doppelbelastung. (T3)

9 ObA 116/88OGH01.06.1988

nur T1

9 ObA 33/90OGH28.02.1990

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Überhöhter Nikotinkonsum und Alkoholkonsum sowie unbehandelte Mandelentzündung kausal für die chronische Halsentzündung (§ 82a lit a GewO). (T4)

9 ObA 130/09xOGH11.05.2010

nur T1; Beisatz: Im Allgemeinen wird eine Grenze dort gezogen, wo die Gründe für die Gesundheitsgefährdung vorwiegend im privaten Umfeld des Dienstnehmers zu finden sind und der Bezug zur Dienstleistung gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang gegeben ist. (T5); Beisatz: Hier: Gescheiterte private Beziehung zum Dienstgeber. (T6); Veröff: SZ 2010/54

8 ObA 82/10gOGH25.01.2011

Auch; Beisatz: Zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. (T7)

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00144_7700000_001

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