Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zweit‑ und Drittantragsteller sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 253 und EZ 148, beide GB *****.
Sie sind Darlehensnehmer der Erstantragstellerin und haben in der Schuld‑ und Pfandurkunde vom (richtig: 14./) 21. 9. 2012 der Erstantragstellerin zur Sicherstellung des Darlehens die bezeichneten Liegenschaften verpfändet.
Namens aller drei Antragsteller beantragte Mag. Johannes Koren unter ausdrücklicher Berufung auf eine ihm gemäß § 5 Abs 4a NO und § 77 Abs 1 GBG erteilte Vollmacht aufgrund der Pfandurkunde vom 21. 9. 2012 die Einverleibung der Pfandrechte auf EZ 253 und EZ 148 sowie die Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband.
Das Erstgericht bewilligte dieses Begehren.
Nur gegen die Bewilligung der Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband erhob die Erstantragstellerin als Pfandgläubigerin Rekurs und beantragte, bei den zu ihren Gunsten einverleibten Pfandrechten die Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband aufzuheben. Sie habe den als Parteienvertreter einschreitenden Notar zur Antragstellung nicht bevollmächtigt, er sei offenbar irrtümlich von einer Bevollmächtigung ausgegangen. Tatsächlich habe die Erstantragstellerin, obwohl dazu gesetzlich berechtigt, bisher keine Schuldverschreibungen begeben, sodass weder Gläubiger existierten noch ein Regierungskommissär bestellt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.
Auf die Frage eines Vollmachtsmangels komme es nicht an, weil die Anmerkung der Beschränkung durch ein Kautionsband keines Antrags bedürfe; ausreichend sei die hier im Pfandvertrag erteilte Zustimmung des Kreditinstituts.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch im Anwendungsbereich des FBSchVG (Gesetz vom 27. 12. 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl 1905/213 idF BGBl I 2005/32) zur Anmerkung der Beschränkung durch das Kautionsband eine Antragstellung durch das Kreditinstitut erforderlich sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Antrag auf Anmerkung der Beschränkung des Kautionsbandes bei den bezeichneten Pfandrechten abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist ‑ ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ nicht zulässig:
Die formelle Beschwer als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses in höherer Instanz liegt nicht vor, wenn einem Antrag ‑ wie hier ‑ zur Gänze stattgegeben wurde (RIS‑Justiz RS0006587; RS0006491 [T3; T4]; RS0006693 ua).
Wenn im Rechtsmittel geltend gemacht wird, dass der Antrag mangels Vollmacht in Wahrheit gar nicht gestellt worden sei, ist zwar ein Rechtsmittelinteresse zu bejahen (5 Ob 242/05g NZ 2006/658 [Hoyer] = JBl 2007, 114; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 130/11w immolex 2012/10, 26 [Cerha]). Damit ein derartiger Vollmachtsmangel, der im Rechtsmittelverfahren behauptet wird, nicht gegen das in § 122 Abs 2 GBG normierte Neuerungsverbot verstößt, muss er sich allerdings aus dem Gesuch oder den mit diesem vorgelegten Urkunden ergeben (RIS‑Justiz RS0106932 [T1]; zuletzt 5 Ob 13/12s Zak 2012/299, 153 mwN), was hier jedoch gerade nicht der Fall ist.
Die Erstantragstellerin hat im Übrigen auch nicht behauptet, sie habe das Gesuch in Wahrheit nicht gestellt, sondern sich nur auf eine interne Vollmachtsbeschränkung („mangelnde Einschreiterbevollmächtigung“) berufen. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für die grundbücherliche Anmerkung des Kautionsbandes durch den Obersten Gerichtshof kann daher mangels zulässigen Rechtsmittels nicht erfolgen.
Zufolge Fehlens einer formellen Beschwer erweist sich das Rechtsmittel der Erstantragstellerin sohin als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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