GBG § 122
Der dem Grundbuchantrag stattgebende Beschluss kann vom Antragsteller mangels formeller Beschwer nicht mit Rekurs angefochten werden, auch wenn er materiell unrichtig oder der Antrag irrtümlich gestellt worden ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Rekurs geltend gemacht wird, dass der Antrag mangels Bevollmächtigung des Einschreiters gar nicht vom Antragsteller gestellt worden ist.