OGH 5Ob13/12s

OGH5Ob13/12s14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B***** G*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft, öffentlicher Notar in Dornbirn, wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaft EZ 5986 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. November 2011, AZ 2 R 326/11y, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 5. Oktober 2011, TZ 5257/2011-4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Antragsgemäß bewilligte das Erstgericht die Einverleibung der Löschung eines zugunsten der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehegatten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs, mit dem eine Abweisung des Antrags auf Einverleibung der Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbots hinsichtlich ihrer Person wegen bloß irrtümlich erfolgter Beantragung begehrt wurde, wies das Rekursgericht zurück.

Es treffe zu, dass das Löschungsbegehren nur hinsichtlich des verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin durch Vorlage einer Sterbeurkunde gedeckt gewesen sei, nicht aber ihr Antrag auf Einverleibung der Löschung auch des zu ihren Gunsten eingetragenen Verbots. Dieses sei tatsächlich ohne eine entsprechende Urkunde bewilligt worden. Es sei daher auch zutreffend, dass das diesbezügliche Begehren vom Erstgericht abgewiesen hätte werden müssen. Dennoch sei ihr Rechtsmittel mangels Fehlens einer formellen Beschwer unzulässig, weil ihr Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt worden sei. Das gelte zumindest bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem einem der Parteiendisposition unterliegenden Antrag stattgegeben werde. Es dürfe nur durch Parteienantrag nicht eine gegen zwingendes Recht verstoßende Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden.

Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob das Fehlen formeller Beschwer im Rekursverfahren auch dann maßgeblich sei, wenn die antragsgemäß erlassene Entscheidung inhaltlich unrichtig gewesen sei.

Der von der Antragstellerin erhobene und die Argumente im Rekurs wiederholende Revisionsrekurs ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigen Personen zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen nur dann legitimiert sind, wenn ihrem Antrag nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde, wenn also der Rechtsmittelwerber durch die bekämpfte Entscheidung formell beschwert ist (vgl Kodek, Grundbuchsrecht § 122 Rz 55 mwN; 5 Ob 242/05g NZ 2006, 309 [zust Hoyer]; RIS-Justiz RS0006491; RS0041868 [T11; T12; t13; T20]; RS0006710 [T28]; zuletzt 5 Ob 102/11b; 5 Ob 130/11w). Unabhängig von der Frage nach der materiellrechtlichen Beschwer, erfordert eine Rechtsmittelzulässigkeit im Grundbuchsverfahren immer jedenfalls auch die formelle Beschwer (5 Ob 119/08y; 5 Ob 185/08d ua).

Diese Grundsätze kommen dann nicht zum Tragen, wenn im Rechtsmittel geltend gemacht wird, dass der Antrag mangels Vollmacht in Wahrheit gar nicht gestellt worden sei (5 Ob 242/05g NZ 2006/658 mit Anmerkung Hoyer; 5 Ob 117/97k; 5 Ob 130/11w). Ein letzteren Entscheidungen zugrunde liegender Vollmachtsmangel, der aus dem Gesuch oder den mit diesem vorgelegten Urkunden erkennbar war, verstieß auch nicht gegen das in § 122 Abs 2 GBG normierte Neuerungsverbot (5 Ob 117/97k; 5 Ob 242/05g; 5 Ob 130/11w).

Die Behauptung, sie habe das Gesuch in Wahrheit nicht gestellt, hat die Antragstellerin gerade nicht aufgestellt, sondern sich bloß auf einen ihr (bzw ihrem Vertreter) unterlaufenen Irrtum bei Antragstellung berufen.

Dass es nur auf die formelle Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ankommt, gilt auch dort nicht, wo es um die Korrektur einer der Parteiendisposition entzogenen und von Amts wegen zu treffenden Entscheidung geht (vgl 5 Ob 259/06h SZ 2006/194; 3 Ob 130/07z: Ordre-public-Widrigkeit eines Scheidungsausspruchs). Auf den vorliegenden Fall eines ausschließlich der Parteiendisposition unterliegenden Grundbuchsantrags ist dieses Argument nicht anwendbar.

Dass das Erstgericht die beantragte Löschung nur unter der Voraussetzung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG, also bei Vorliegen einer das Begehren deckenden Urkunde, bewilligen hätte dürfen, könnte nur in einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelzulässigkeit erforderte hier - wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der dargestellten Judikatur ausführte - jedenfalls das Vorliegen einer formellen Beschwer.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin war daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zurückzuweisen.

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