OGH 1Ob108/13h

OGH1Ob108/13h21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. H***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Söhne 1. Mag. W***** B*****, und 2. Mag. A***** B*****, beide vertreten durch Hule|Bachmayr‑Heyda|Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2013, GZ 43 R 661/12t‑390, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Oktober 2012, GZ 80 A 4/09d‑355, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00108.13H.1121.000

 

Spruch:

I. Die nachträglich übermittelten Eingaben der Revisionsrekurswerber (vom 30. 8. 2013) und der Revisionsgegnerin (vom 30. 10. 2013) werden zurückgewiesen.

II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

III. Der Antrag der Witwe M***** B*****, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt und den beiden gemeinsamen Söhnen Legate in Gestalt von Geschäftsanteilen an einer GmbH hinterlassen (s dazu auch 1 Ob 108/10d). Über deren Antrag bewilligte das Verlassenschaftsgericht zu ihren Gunsten die Nachlassseparation, womit der bestellte Verlassenschaftskurator auch als Separationskurator tätig zu werden hatte, was im Separationsbeschluss (ON 111) unter Verweis auf § 175 letzter Satz AußStrG auch eigens zum Ausdruck gebracht wurde. Die Legate sind den Söhnen bereits zugekommen; der der Witwe zugedachte verbliebene Teil des Geschäftsanteils des Erblassers, der einem Anteil von 1 % am Stammkapital entspricht, wird vom Kurator verwaltet, der insoweit insbesondere auch das Stimmrecht in der Generalversammlung ausübt. Das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar (ON 316) weist unter anderem Bankguthaben in beträchtlicher Höhe auf gemeinsamen Konten des Erblassers und seiner Witwe aus, die jeweils als „zur Hälfte nachlasszugehörig“ bezeichnet werden. Dasselbe trifft auf ein Wertpapierdepot, ebenfalls lautend auf den Erblasser und seine Witwe, zu. Enthalten sind weiters eine Vielzahl von 50%igen Miteigentumsanteilen an Liegenschaften, wobei jeweils die weiteren 50 % der Witwe gehören. Ob den Liegenschaftsanteilen des Erblassers ist jeweils die „Absonderung der Verlassenschaft gemäß § 812 ABGB“ angemerkt. An Aktiva weist das Inventar unter anderem auch Geschäftsanteile des Erblassers an zwei ungarischen Gesellschaften sowie an einer österreichischen Personengesellschaft aus.

Die Söhne, über deren Antrag die Nachlassseparation verfügt worden war, beantragten die „Ergänzung bzw Berichtigung“ des Inventars. Dieses sei insoweit krass unrichtig und unvollständig, als sich auf verschiedenen Bankkonten Gewinnausschüttungen aus der Tätigkeit von Gesellschaften befänden, an denen der Erblasser zu drei Vierteln beteiligt gewesen sei, weshalb die Guthaben auch zu drei Vierteln als nachlasszugehörig auszuweisen gewesen wären. Weiters beantragten die Söhne die Anordnung „bislang unterbliebener Separationsmaßnahmen“. So habe die Separation des Anteils der Verlassenschaft an einer ungarischen Gesellschaft nicht erfolgen können, weil sie von der Witwe bisher verhindert worden sei. Hinsichtlich der österreichischen Personengesellschaft sei eine Separation nicht möglich gewesen, zumal die Witwe fortfahre, das Unternehmen ohne Rücksicht auf eine wie auch immer geartete Separation zu führen. Gleiches gelte für die angeordnete Separation hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens, weil die Witwe fortfahre, darüber zu disponieren, als käme ihr die alleinige Verwaltungsbefugnis zu, etwa durch die eigenmächtige Überlassung der Nutzung an einer von ihr und dem Kurator gemeinsam verwalteten Liegenschaft an ein Konkurrenzunternehmen. Es möge daher der Verlassenschafts‑ und Separationskurator ersucht werden, „die bislang unterbliebenen Separationsmaßnahmen durchzuführen“ und der Antragsgegnerin aufzutragen, bei diesen Maßnahmen mitzuwirken. Vor abschließender Durchführung der bereits rechtskräftig bewilligten Nachlassseparation wäre eine Einantwortung unzulässig. Es werde Sache der Witwe sein, durch entsprechende Mitwirkung die vollständige Nachlassseparation zu ermöglichen.

Das Erstgericht antwortete der Witwe die Verlassenschaft aufgrund ihrer bedingten Erbantrittserklärung ein und bestätigte, dass ihr Eigentumsrecht an den (im Einzelnen genau bezeichneten) Liegenschaftsanteilen des Erblassers bücherlich einverleibt werden könne. Es wies die Anträge der Söhne auf Ergänzung des Inventars und auf Anordnung der Durchführung bislang unterbliebener Separationsmaßnahmen ab. Dass die Witwe zur Alleinerbin berufen sei, stehe aufgrund rechtskräftiger Beschlüsse fest. Über die Einantwortung dürfe zwar erst entschieden werden, wenn eine bewilligte Nachlassseparation durchgeführt ist, welche immer den gesamten Nachlass umfasse. Hier sei die Absonderung rechtskräftig bewilligt und auch durchgeführt worden, indem die Ansprüche der Legatare und Noterben bzw die Nachlassseparation im Grundbuch angemerkt worden und die Verwaltung der Erbschaft dem Separationskurator aufgetragen worden sei. Diese Separation werde auch nach Einantwortung aufrecht erhalten. Da die Beendigung der Absonderung zeitlich noch nicht absehbar sei, sei zunächst die Verlassenschaft einzuantworten, was nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch vor Beendigung der Separation möglich sei. Zu den Anträgen auf Berichtigung bzw Ergänzung des Inventars und auf Anordnung der Durchführung bislang unterbliebener Separationsmaßnahmen sei auszuführen, dass die Bedeutung des Inventars auf das Verlassenschaftsverfahren beschränkt sei und keine über dieses Verfahren hinausreichenden Wirkungen habe. Das Inventar sei auch für den Pflichtteilsberechtigten nicht bindend, sodass er im streitigen Verfahren auch einen höheren Wert beanspruchen könne. Das Inventar werde gemäß § 169 AußStrG schlicht zur Kenntnis gebracht, ohne dass eine Entscheidung des Gerichts oder eine Bestätigung erforderlich sei. Nur zur Frage, ob eine Sache überhaupt in das Inventar aufgenommen werden soll, kenne das Gesetz in § 166 Abs 2 AußStrG eine eigene gerichtliche Entscheidung. Im vorliegenden Fall habe das bereits erstelle Inventar dem Beschluss zugrunde gelegt werden können. Die Rechtssphäre der Antragsteller sei mangels über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichender Bindungswirkung nicht unmittelbar betroffen. Die Anträge, das Gericht möge der Erbin Aufträge erteilen, seien ebenfalls abzuweisen, beruhten sie doch auf keiner gesetzlichen Grundlage.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Ergänzung (bzw Maßgabe), dass die Einantwortung der Verlassenschaft mit der Beschränkung der aufrecht bleibenden Nachlassseparation erfolge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Richtig sei, dass die Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB den gesamten Nachlass umfasse und zugunsten jener Nachlassgläubiger auf deren Antrag sie bewilligt wurde, ein Sondervermögen schaffe, das auch noch nach Einantwortung als Haftungsgrundlage fortbestehen könne. Eine bereits erfolgte strikte Trennung sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers von jenen des Erbberechtigten sei aber nicht Voraussetzung für die Einantwortung. Gerade das weitere Rechtsmittelvorbringen der Söhne, zu den Geschäftsanteilen an einer ungarischen Gesellschaft und deren bisher strittigen Umfang belege, dass bei Zutreffen der Rekursargumente eine Einantwortung auf unabsehbare Zeit verwehrt wäre. Es sei auch Aufgabe des Separationskurators, die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern. Im vorliegenden Fall sei die Einantwortung unter Aufrechterhaltung der Nachlassseparation erfolgt. Demnach werde durch die Einantwortung aber nur die Rechtszuständigkeit in der Weise verändert, dass die Witwe als Gesamtrechtsnachfolgerin Eigentümerin des Sondervermögens werde, das Wesen der abgesondert verwalteten Vermögensmasse bleibe aber aufrecht. Das Aufrechtbleiben der Nachlassseparation sei allerdings durch einen ausdrücklichen ergänzenden Hinweis im Einantwortungsbeschluss zum Ausdruck zu bringen. Soweit das errichtete Inventar in verschiedenen Punkten bekämpft werde, werde in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, aufgrund welcher bestimmten Beweis‑ bzw Bescheinigungsmittel das Erstgericht zu den angestrebten abweichenden Feststellungen (über den Anteil der „Nachlasszugehörigkeit“ von Bankguthaben und Wertpapieren) hätte gelangen sollen. Da unbestritten sei, dass die in den relevierten Punkten aufgelisteten Konten auf den Namen des Erblassers und seiner Witwe lauten, sei nicht zu beanstanden, dass nur der jeweils halbe Wert der ausgewiesenen Guthaben im Rahmen der Inventarisierung in die Nachlassaktiva einbezogen worden ist. Weiters sei hervorzuheben, dass zugestandenermaßen das Inventar ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens diene und es den Parteien unbenommen bleibe, die zwischen ihnen strittigen Fragen im Rechtsweg auszutragen. Beim Inventar handle es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, mit dem das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben werde. Die Möglichkeit der Austragung strittiger Fragen im Rechtsweg könne die Einantwortung daher nicht hindern, auch wenn der Umfang des Verlassenschaftsvermögens nach Ansicht der Söhne noch nicht ausreichend geklärt erscheine. Die Einantwortung sei aber auch nicht von der Erledigung bestimmter Zwischenverfahren abhängig, wie etwa der noch nicht endgültig beurteilten Genehmigungsbedürftigkeit der Stimmrechtsausübung durch den Kurator in der Generalversammlung der GmbH. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.

I. Die von den Parteien des Revisionsrekursverfahrens ‑ nach Ablauf der Frist des § 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG ‑ beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsätze sind schon wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0007007) als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

II. Der von den Söhnen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Inventars streben die Revisionsrekurswerber (weiterhin) die Feststellung an, dass die zum Todestag vorhandenen Guthaben auf bestimmten Bankkonten und einem Wertpapierdepot entgegen dem Inhalt des Inventars nicht nur zur Hälfte nachlasszugehörig seien. Vielmehr seien dies die Guthaben auf zwei Bankkonten mit 75 % und auf zwei weiteren Bankkonten mit rund 96 %. Der Umfang der Nachlasszugehörigkeit des Wertpapierdepots könne vor der Durchführung ergänzender Erhebungen noch nicht bestimmt werden.

Gemäß § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als (möglichst) vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes. Das Inventar ist nach § 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG vom Gerichtskommissär zu errichten und vom Gericht grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen, zumal es auch nach dem AußStrG 2003 keine über das Verlassenschaftsverfahren hinausgehende Wirkungen entfaltet (RIS‑Justiz RS0006465). Eine Ausnahme sieht § 166 Abs 2 AußStrG lediglich für den Fall vor, dass Streit darüber besteht, ob eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt; dann hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Die beschränkte Wirkung der Aufnahme von Gegenständen in das Inventar bringt es mit sich, dass primär auf den Besitz an der Sache im Todeszeitpunkt abgestellt wird. Es ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört, zumal allzu komplizierte Eigentumsfragen die Abhandlung nicht verzögern sollen (RIS‑Justiz RS0121985). Bleibt der Besitz des Erblassers trotz Ermittlungen strittig, so ist die Sache nicht in das Inventar aufzunehmen (6 Ob 213/09f; 2 Ob 176/12i [zu § 166 AußStrG]; vgl auch § 166 Abs 2 letzter Satz AußStrG e contrario).

Für die Fälle von Mitbesitz bzw einer allfälligen sonstigen Mitberechtigung enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift. Geht es etwa um gemeinschaftliche Bankguthaben, wird die entsprechende Forderung gegen das Kreditinstitut jedenfalls in das Inventar aufzunehmen und mit dem Beisatz zu versehen sein, dass es sich (nur) um eine Mitberechtigung des Erblassers gehandelt hat. Mit der Entscheidung, dass ein Bankguthaben (zumindest teilweise) in die Verlassenschaft fällt, wird noch nicht über die Berechtigung an dem Guthaben abgesprochen (6 Ob 79/12d; ähnlich 6 Ob 5/13y). In einfachen Fällen, wird auch eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 166 Abs 2 Satz 1 AußStrG in der Richtung in Betracht kommen, in welchem Ausmaß ein Bankguthaben auf einem gemeinsamen Konto dem Erblasser zustand und mit welchem Betrag es daher in das Inventar aufgenommen werden soll. Sind über gemeinschaftliche Bankkonten beide Ehegatten verfügungsbefugt und kommt somit jedem im Außenverhältnis zum Kreditinstitut als Schuldner die gleiche Berechtigung zu, wird mangels eines eindeutigen Gegenbeweises in der Regel davon auszugehen sein, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Mitberechtigten zustehen (vgl § 839 Satz 2 ABGB) und das Gesamtguthaben somit als zur Hälfte nachlasszugehörig auszuweisen ist, was im vorliegenden Fall ohnehin geschehen ist (vgl dazu etwa 2 Ob 176/12i).

Wenn die Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass auf bestimmte Bankkonten Gewinnausschüttungen geflossen seien, welche dem Erblasser zu drei Vierteln und seiner Witwe zu einem Viertel zugestanden seien, so ist allein daraus noch keine für ihren Rechtsstandpunkt günstige Rechtsfolge abzuleiten, steht die Herkunft der Gelder doch einem Einverständnis der damaligen Ehegatten nicht entgegen, die ins Privatvermögen geflossenen Unternehmensgewinne sollten ihnen nun zu gleichen Teilen zustehen. Für ein solches Verständnis könnte durchaus auch die Beteiligung der Ehegatten an sonstigen wesentlichen Bestandteilen des gemeinsamen Vermögens, nämlich an einer Vielzahl von Liegenschaften, sprechen. Diese stehen je zur Hälfte im grundbücherlichen Eigentum des Erblassers und seiner Witwe, obwohl keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beide Ehegatten zum Erwerb dieser Liegenschaften gleichteilig beigetragen hätten. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen davon ausgegangen sind, dass mehr für eine Nachlasszugehörigkeit der Bankguthaben und des Wertpapierdepots im Ausmaß von 50 % spricht als für eine höhere Quote, kann darin eine unrichtige Beurteilung nicht erblickt werden, zumal das Gesetz umfangreiche und aufwendige Erhebungen zur Beurteilung der Nachlasszugehörigkeit nicht vorsieht und jeder, der etwa als Pflichtteilberechtigter Ansprüche aus dem Wert des Nachlassvermögens ableitet, ohnehin die notwendigen Beweise im Rechtsweg führen muss.

Aus welchem Grund und durch welche „ergänzenden Erhebungen“ es ihrer Ansicht nach möglich gewesen wäre, den „Umfang der Nachlasszugehörigkeit“ des Wertpapierdepots näher festzustellen, führen die Revisionsrekurswerber nicht aus, sodass darauf schon deshalb nicht eingegangen werden kann.

2. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müsste (RIS‑Justiz RS0013094; RS0008316). Die Nachlassseparation dauert dann gegebenenfalls über die Einantwortung hinaus (RIS‑Justiz RS0008318; RS0013094). Der Zweck der Absonderung erfordert es aber, dass die Einantwortung erst erfolgt, wenn die Absonderung nicht nur bewilligt, sondern auch schon durchgeführt ist (RIS‑Justiz RS0008314; RS0106502). Sie ist ‑ auch nach der Einantwortung ‑ solange aufrecht zu erhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger sichergestellt oder befriedigt sind (RIS‑Justiz RS0013064).

Der Auffassung der Revisionsrekurswerber, im vorliegenden Fall sei die Nachlassseparation noch nicht (ausreichend) durchgeführt worden, ist nicht zu folgen. Auch wenn die Bewilligung der Nachlassseparation stets den gesamten Nachlass erfasst (vgl nur RIS‑Justiz RS0013086), kann im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens aus verschiedenen Gründen nie mit absoluter Sicherheit Sorge dafür getragen werden, dass auch hinsichtlich aller Gegenstände des Nachlassvermögens die Separation durchgeführt wird. Einerseits kommt es häufig vor, dass gar nicht alle zum Nachlass gehörigen Vermögenswerte bekannt sind, was aber selbstverständlich einer Einantwortung unter Aufrechterhaltung der (durchgeführten) Separation nicht entgegenstehen kann. Wie bereits unter 1. dargelegt wurde, ist es mit den Mitteln des Verlassenschaftsverfahrens auch nicht immer möglich das Ausmaß der Berechtigung an Gegenständen des Nachlassvermögens eindeutig zu klären, sofern eine Mitberechtigung des Erblassers gemeinsam mit anderen Personen bestanden hat. Bedenkt man, dass bei der Bewilligung der Nachlassseparation nur ganz geringe Anforderungen an den Nachweis des Bestehens von (noch unbefriedigten) Ansprüchen der antragstellenden Nachlassgläubiger gestellt werden (vgl dazu nur Sailer in KBB³ § 812 ABGB Rz 4 mwN; RIS‑Justiz RS0111589; zuletzt 10 Ob 35/13i), darf auch auf der anderen Seite bei der Frage, ob die Separation vollständig durchgeführt ist, kein strenger Maßstab angelegt werden, könnte dies doch sonst dazu führen, dass durch eine „materiell unnötige“ Nachlassseparation die Position des Erben auf unangemessen lange Zeit beeinträchtigt würde. Keinesfalls darf die Nachlassseparation dazu eingesetzt werden, Personen, die eine Gläubigerstellung behaupten, die Möglichkeit zu geben, ihnen unerwünschte Folgen einer letztwilligen Anordnung des Erblassers möglichst lange hinauszuschieben (vgl dazu nur Bittner in Rechberger ² § 175 AußStrG Rz 1). Berücksichtigt man weiters den gesetzlichen Konnex, den das Gesetz zwischen der Nachlassseparation und der Inventarerrichtung herstellt (§ 165 Abs 1 Z 3 AußStrG), wird in der Regel von einer (vollständigen oder jedenfalls ausreichenden) Durchführung der Nachlassseparation auszugehen sein, wenn die im Inventar erfassten Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt des Separationskurators stehen und einem Zugriff durch den Erben entzogen sind. Dass das Inventar von den Vorinstanzen zutreffend nicht ergänzt bzw abgeändert wurde, wurde bereits unter 1. dargelegt.

Konkret befassen sich die Ausführungen im Revisionsrekurs zuerst mit den Liegenschaftsanteilen des Erblassers, wozu die Auffassung vertreten wird, es hätte auch dieser Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses „mittels Ausspruchs der Beschränkung durch die Nachlassseparation“ ergänzt werden müssen, damit bei der Berichtigung des Grundbuchs die aufrechtbleibende Nachlassseparation deutlich werde. Dem ist zu erwidern, dass in diesem Beschluss der Antrag der Witwe auf Aufhebung der Nachlassseparation ausdrücklich (rechtskräftig) abgewiesen wurde, womit auch nicht die geringste Unklarheit über das Weiterbestehen der grundbücherlichen Anmerkung bestehen konnte. Zudem hat das Rekursgericht den ersten Spruchpunkt des Beschlusses, in dem die Einantwortung angeordnet wurde, durch die Aussage ergänzt, dass die Einantwortung der Verlassenschaft mit der Beschränkung der aufrecht bleibenden Nachlassseparation erfolge. Diese Anordnung erfasst ganz unmissverständlich auch den folgenden Punkt, in dem hinsichtlich bestimmter Nachlassbestandteile, nämlich der Liegenschaftsanteile des Erblassers, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Witwe zugelassen wird. Warum die Revisionsrekurswerber der Auffassung sind, insoweit wäre eine Einantwortung ohne die Anordnung des Aufrechtbleibens der Nachlassseparation erfolgt, ist unverständlich.

Weiters vermeinen die Revisionsrekurswerber, die zum Nachlassvermögen zählenden Gesellschafts‑ bzw Geschäftsanteile an zwei österreichischen und einer ungarischen Gesellschaft wären „bis dato nicht separiert“ worden. Dass dies hinsichtlich der Geschäftsanteile an der B***** GmbH evident unrichtig ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Kurator die Stimmrechte des noch im Nachlass verbliebenen Teils des Geschäftsanteils des Erblassers in der Generalversammlung ausgeübt hat, was nicht nur aktenkundig, sondern auch den Revisionsrekurswerbern selbst bekannt ist, die an der Generalversammlung persönlich oder durch einen Vertreter teilgenommen haben. Der Vorwurf, dieser Geschäftsanteil sei bisher nicht separiert worden, ist damit nicht nur evident haltlos, sondern wird offenbar auch wider besseres Wissen erhoben. Grundsätzlich ist zur Frage der Durchführung der Nachlassseparation im Hinblick auf Gesellschaftsanteile darauf hinzuweisen, dass die Separation lediglich dadurch erfolgen kann, dass die Verwaltung dem Separationskurator übertragen wird, was im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen erfolgt ist. Die Revisionsrekurswerber bringen weder vor, dass dem Kurator keine ausreichende Amtsbestätigung ausgestellt worden wäre, mit der er in der Lage ist, die ihm in seiner Funktion zukommenden Verwaltungsbefugnisse nachzuweisen, noch sind den Revisionsrekursausfühungen überhaupt Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, welche (weitergehenden) Separationsmaßnahmen sie insoweit allenfalls vermissen könnten.

Was schließlich die bereits erwähnten Bankguthaben betrifft, führen die Revisionsrekurswerber aus, die Einantwortung hätte insoweit „ein Verschmelzen der bislang nachlasszugehörigen Kontoberechtigung mit jener der erbantrittserklärten Erbin zur Folge“ und die Identifizierung der bislang nachlasszugehörigen Anteile wäre nicht mehr möglich. Dazu ist einerseits auf die Ausführungen zum Antrag auf Ergänzung bzw Berichtigung des Inventars zu verweisen. Andererseits übersehen die Revisionsrekurswerber offenbar, dass auch hinsichtlich dieser Bankguthaben die Nachlassseparation aufrecht geblieben ist, sodass lediglich die bisherige Vertretungs‑ und Verwaltungsbefugnis des Erblassers an diesem Guthaben auf die (durch den Kurator vertretene) Separationsmasse übergegangen ist. Wie sich aus den Berichten des Kurators ergibt, hat dieser die jeweiligen Kreditinstitute ohnehin bereits aufgefordert, zumindest die nachlasszugehörigen Teile der Guthaben nicht an die Witwe auszufolgen (Im Übrigen weisen die Revisionsrekurswerber in ihrer Eingabe vom 30. 8. 2013, ‑ die zu I. zurückgewiesen wurde ‑ selbst darauf hin, der Kurator habe durch entsprechende Erklärungen gegenüber den Banken dafür gesorgt, dass die Witwe ohne seine Zustimmung über die Kontoforderungen nicht mehr verfügen konnte.). Welche weiteren Separationsmaßnahmen die Revisionsrekurswerber hier vermissen, bleibt im Dunkeln. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Söhne auch im Verfahren erster Instanz nur ganz abstrakt die Vornahme „ergänzender Separationsmaßnahmen“ gefordert, aber nicht konkretisiert haben, worin diese ihrer Ansicht nach bestehen sollten. Da dies auch im Revisionsrekurs nicht erklärt wird, kann auch eine Auseinandersetzung mit der Frage nicht erfolgen, ob allenfalls bestimmte (weitergehende) Maßnahmen des Gerichts oder des Kurators dem Zweck der Separation besser entsprochen hätten als die tatsächlich vorgenommenen.

III. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass gemäß § 185 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren ‑ außer im Verfahren über das Erbrecht ‑ kein Ersatz von Vertretungskosten stattfindet. Andere Kostenpositionen hat die Witwe nicht verzeichnet.

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