OGH 8Ob99/12k

OGH8Ob99/12k24.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D***** W*****, geboren am *****, wohnhaft bei seinem Vater T***** F*****, derzeit vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für die Bezirke *****), wegen Unterhalt, hier wegen Bestellung eines Kollisionskurators, über den Revisionsrekurs des Kollisionskurators Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, *****), gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Juni 2012, GZ 23 R 253/12x‑73, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 20. April 2012, GZ 1 Pu 93/11p‑68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Minderjährige ist das uneheliche Kind von E***** W***** und T***** F*****. Mit der Obsorge war zunächst gemäß § 166 ABGB die Mutter alleine betraut. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 11. 11. 2011 wurde die Obsorge für den Minderjährigen im Teilbereich Pflege und Erziehung einstweilig der Mutter entzogen und auf den Vater übertragen. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 20. 12. 2007 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 471 EUR ab 1. 1. 2007 verpflichtet.

Mit Eingabe vom 21. 7. 2011 stellte der Jugendwohlfahrtsträger Wien namens des Minderjährigen den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags des Vaters ab 1. 10. 2010 auf monatlich 650 EUR. Dagegen wendete der Vater ein, dass der Minderjährige seit 27. 5. 2011 in seinem Haushalt wohne. Mit Schriftsatz vom 7. 9. 2011 stellte der Vater den Antrag auf Enthebung von der monatlichen Unterhaltsverpflichtung ab 1. 6. 2011. Mit Schriftsatz vom 12. 4. 2012 stellte er namens des Minderjährigen einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gegen die Mutter, der noch einer Präzisierung bedarf.

Mit dem zugrunde liegenden Beschluss bestellte das Erstgericht „die Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung, Jugendwohlfahrt“ (das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger) zum Kollisionskurator für den Minderjährigen und ordnete an, dass dieser den Minderjährigen im Unterhaltsverfahren „zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche“ gegen den Vater als auch gegen die Mutter zu vertreten habe. Würden in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters einander widerstreiten, so habe das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn beide Elternteile gegeneinander namens des Kindes einschreiten und begehren, den jeweils anderen Elternteil zum Unterhalt zu verpflichten. In diesem Fall würden sie in einer Doppelfunktion als gesetzlicher Vertreter und Schuldner auftreten. Aus diesem Grund sei bei einem Wechsel der Obsorge ein Kollisionskurator zu bestellen, wenn auch Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit strittig seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Richtig sei, dass der Vater aufgrund der ihm vorläufig übertragenen Obsorge die Befugnis habe, die damals von der Mutter an den Jugendwohlfahrtsträger Wien erteilte Zustimmung gemäß § 212 Abs 2 ABGB zu widerrufen. Darin offenbare sich ein Interessenkonflikt, weil der Vater den gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsanspruch vereiteln könnte. Dies gelte vor allem dann, wenn mit dem Übergang der Pflege und Erziehung auf den Vater auch die gesetzliche Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten verbunden sei. Jedenfalls zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten sei es im Anlassfall sinnvoll, zur Vertretung des Minderjährigen in Unterhaltsangelegenheiten insgesamt einen Kollisionskurator zu bestellen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterhalt der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kollisionskurators, der in erster Linie auf die ersatzlose Behebung des Bestellungsbeschlusses abzielt.

1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG nur auf behebbare Mängel in den persönlichen Verfahrensvoraussetzungen (zB Mangel der Verfahrensfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung) bezieht, die durch einfache Anordnungen des Außerstreitgerichts beseitigt werden können (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 5 Rz 1). Auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, und zwar auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG nur für das konkrete Außerstreitverfahren, gilt die Rechtsmittelbeschränkung hingegen nicht. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in § 5 Abs 4 zweiter Satz AußStrG. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist somit selbständig anfechtbar (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 5 Rz 7).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Zuordnung der gesetzlichen Vertretung in Unterhaltssachen eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Der Revisionsrekurs des Kollisionskurators ist aber nicht berechtigt.

2. Die Bestellung eines Kollisionskurators gemäß § 271 ABGB zur Vertretung eines Kindes in Unterhaltsangelegenheiten, also zur Geltendmachung bzw Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil, fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RPflG, sondern in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers (RIS‑Justiz RS0127971; Etz in Szöky, Komm zum Rechtspflegergesetz § 19 Anm 38). Der vorliegende Beschluss hat mit einer gesonderten Übertragung der Obsorge im Teilbereich Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten nach § 176 ABGB nichts zu tun und ist einem (teilweisen) Entzug der Obsorge nicht gleichzuhalten (vgl auch 10 Ob 26/12i = EvBl-LS 2012/145).

3.1 Gemäß § 144 ABGB umfassen die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Dementsprechend schließt gemäß § 176 Abs 3 ABGB die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in den jeweiligen Bereichen (grundsätzlich) mit ein, es sei denn, das Gericht differenziert in seiner Entscheidung (RIS‑Justiz RS0112740; Hopf in KBB³ § 176b ABGB Rz 4; vgl auch Barth in Klang³ §§ 176, 176b ABGB Rz 50). Die gesetzliche Vertretung kann sich somit auf die Pflege und Erziehung sowie auf die Vermögensverwaltung ‑ als das Außenverhältnis dieser Angelegenheiten im Gegensatz zur tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben, dem Innenverhältnis ‑ beziehen. Daneben gibt es auch eine gesetzliche Vertretung außerhalb dieser Bereiche („bloße gesetzliche Vertretung“), so etwa in Angelegenheiten des § 154 Abs 2 ABGB oder sonst bei Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten des Kindes (Hopf aaO § 144 Rz 1; Stabentheiner in Rummel³ § 144 ABGB Rz 1b; Weitzenböck in Schwimann, TaschenKomm § 144 ABGB Rz 2 und 3).

3.2 Im Anlassfall stellt sich vorweg die Frage, welchem Elternteil die gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zukommt. Konkret ist zu klären, ob die Geltendmachung solcher Ansprüche dem Bereich der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.

Barth (aaO § 144 Rz 11 und 14) ordnet die Verfügung über den Unterhalt des Kindes (Festsetzung und deren Änderung, Entgegennahme und Quittierung, Eintreibung, Verwendung) der Vermögensverwaltung zu. Im Weiteren (aaO § 144 Rz 16) vertritt er allerdings die Ansicht, dass nach § 176 Abs 3 ABGB die Übertragung von Pflege und Erziehung die Vertretung nach außen in diesen Bereichen einschließe. Damit sei auch die Befugnis verbunden, über den Kindesunterhalt zu verfügen. Der pflegende Elternteil, der Geldunterhalt vom anderen für das Kind erhalte, habe auch die Befugnis, diesen Unterhalt für den Lebensbedarf des Kindes auszugeben, soweit er ‑ was wohl die Regel sei ‑ der Pflege und Erziehung des Kindes zuzuordnen sei.

Die Verfügung über den Kindesunterhalt ordnet somit auch Barth der Pflege und Erziehung zu. Warum er zwischen Verfügung einerseits sowie Geltendmachung und Eintreibung andererseits unterscheidet, begründet er nicht.

3.3 Der Lebensbedarf des Kindes einschließlich einer altersüblichen Freizeitgestaltung ist primär von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Nur die nach Befriedigung der Verwaltungskosten verbleibenden Erträgnisse des Vermögens des Kindes sind zur Deckung seines Unterhalts zu verwenden. Der Vermögensstamm darf zur Bestreitung des Lebensbedarfs nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn die Unterhaltsleistungen der Eltern (und Großeltern) nicht ausreichen (Thunhart in Klang³ §§ 149, 150 ABGB Rz 7; Hopf aaO §§ 149‑150 Rz 2; Weitzenböck aaO § 149 Rz 6).

Der Unterhalt dient also der Deckung der aktuellen, angemessenen (Lebens‑)Bedürfnisse des Kindes. Dies betrifft vor allem die regelmäßig benötigten Betreuungs‑ und Versorgungsleistungen, die benötigten Leistungen zur Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, weiters die Aufwendungen für die Ausbildung und zur Freizeitgestaltung. Die Vermögensverwaltung betrifft demgegenüber die Erhaltung und mögliche Vermehrung des Stammvermögens sowie die Gebarung mit den Erträgnissen. Nur wenn der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes im Einzelfall zur Befriedigung seiner aktuellen Bedürfnisse erforderlich ist, ist mit der Vermögensverwaltung auch die Bestreitung von Ausgaben für das Kind geboten (Thunhart aaO §§ 149, 150 Rz 6). Die Vermögensverwaltung betrifft also die Heranziehung des eigenen Stammvermögens und der Erträgnisse des Kindes.

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen dienen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Dementsprechend betrifft die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde (vgl auch RIS‑Justiz RS0072255: Für eine unterschiedliche Zuordnung der Empfangnahme von Unterhalt und der Geltendmachung besteht kein sachlicher Grund).

4.1 Die Pflicht zur amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB knüpft an einen Interessenkonflikt zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vertreter an. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist eine Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht (RIS‑Justiz RS0058177). Ein Kurator ist dabei schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist (RIS‑Justiz RS0107600). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, sich also das Kind als Gläubiger und der gesetzliche Vertreter als Schuldner gegenüberstehen (RIS‑Justiz RS0079249; RS0079868).

4.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Kollisionskurators im Anlassfall nicht zu beanstanden.

Der Vater ist nunmehr (vorläufig) gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in Unterhaltssachen. Als solcher hätte er etwa die Befugnis, die Zustimmung der Mutter nach § 212 Abs 2 ABGB zu widerrufen und das Unterhaltsverfahren gegen ihn im Namen des Minderjährigen zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Da dem Vater im Verfahren die Stellung als Unterhaltsschuldner zukommt, steht seine Stellung als gesetzlicher Vertreter damit im Widerspruch. Darin liegt ein relevanter Interessenkonflikt und ohne jeden Zweifel auch eine mögliche Gefahr für eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen.

Für die vorzunehmende Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. Darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte, ist nicht abzustellen. Auch eine zeitliche Zweigliederung des konkreten Unterhaltsverfahrens, wie es offenbar dem Revisionsrekurswerber vorschwebt, ist nicht sachgerecht. Vielmehr ist das Unterhaltsverfahren als Einheit zu betrachten. Dieses darf nicht durch unterschiedliche Vertretungsbefugnisse in Abhängigkeit von einzelnen Zeitperioden erschwert werden.

4.3 Soweit der Revisionsrekurswerber ausführt, es hätte eigentlich seine Richtigkeit, wenn der Vater den gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Kindes vereiteln könnte, zumal sich das Kind nunmehr bei ihm aufhalte, wird eine inhaltliche Beurteilung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs vorweggenommen. Dies gilt auch für die Überlegungen des Revisionsrekurswerbers über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung. Die ebenfalls im Revisionsrekurs angesprochenen Ersatzansprüche „bevorschussender Drittleistender“ gegen den Vater sind nicht Gegenstand des Verfahrens und stehen daher nicht in Diskussion.

Auf die Rechtsprechung, wonach der Antrag des nicht (allein) obsorgeberechtigten und das Kind in seinem Haushalt betreuenden Elternteils, eine durch den anderen Elternteil zu erbringende Geldunterhaltsleistung für das Kind festzusetzen, das Begehren auf Bestellung zum besonderen Sachwalter umfasst (RIS‑Justiz RS0034795; 2 Ob 174/08i), muss hier nicht zurückgegriffen werden, weil die zugrunde liegenden Anträge im Unterhaltsverfahren ohnedies von dem zum jeweiligen Antragszeitpunkt vertretungsbefugten Elternteil gestellt wurden. Auch auf die Rechtsprechung über die „Doppelfunktion“ zweier gegeneinander einschreitender, gleichzeitig obsorgeberechtigter Elternteile (RIS‑Justiz RS0087662) muss nicht Bedacht genommen werden.

5. Hinsichtlich der Inhalts‑ und Bestimmtheitserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt wird, ist ‑ der Praxis Rechnung tragend ‑ kein strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0049023).

Im Anlassfall ergibt sich schon aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses des Erstgerichts, was es unter der Wendung „im Unterhaltsverfahren zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche“ verstanden hat. Darin spricht es ‑ im Einklang mit dem Wortlaut des § 271 Abs 2 ABGB ‑ vom „Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes“. Der angefochtene Beschluss bezieht sich damit eindeutig nicht nur auf ein später mögliches Vollstreckungsverfahren, sondern ebenso auf die Geltendmachung (Festsetzung und Erhöhung) der Unterhaltsansprüche für den Minderjährigen.

Der im vorliegenden Fall bestellte Kollisionskurator ist somit gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen im hier konkreten Unterhaltsverfahren (Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren). Die vom Rechtsmittelwerber befürchtete Zuständigkeitskollision zwischen Kollisionskurator und Unterhaltssachwalter ist dadurch entkräftet, dass der Kollisionskurator die Zustimmungserklärung nach § 212 Abs 2 ABGB im Sinn des Abs 5 leg cit widerrufen kann.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich:

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.

Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich, außer bei anderslautender Beschlussfassung, jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde. Für einen Unterhalt begehrenden Minderjährigen ist ein Kollisionskurator nach § 271 ABGB etwa dann zu bestellen, wenn sich der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, sich also das Kind als Gläubiger und der gesetzliche Vertreter als Schuldner gegenüberstehen. Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden.

6.2 Die Beschlüsse der Vorinstanzen stehen mit diesen Grundsätzen im Einklang.

Dem Revisionsrekurs des Kollisionskurators war daher der Erfolg zu versagen.

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