Normen
4 Ob 311/99k | OGH | 23.11.1999 |
8 Ob 99/12k | OGH | 24.10.2012 |
nur: Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. (T1); Veröff: SZ 2012/111 |
4 Ob 144/19h | OGH | 24.09.2019 |
Beisatz: Hier: Wird die Obsorge im Bereich der Durchsetzung der Ansprüche des Kindes aus einem Unfall und aus allfälligen Behandlungsfehlern entzogen und an einen anderen Obsorgeberechtigten übertragen, schließt dies die Verwaltung der aus der Durchsetzung der Ansprüche erzielten Zahlungen mit ein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0040OB00311_99K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)