OGH 4Ob311/99k (RS0112740)

OGH4Ob311/99k24.9.2019

Rechtssatz

Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. Wird die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung den Eltern entzogen und den Großeltern übertragen, so sind die Großeltern auch gesetzliche Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten, die die Pflege und Erziehung betreffen. Sie sind daher berechtigt, allenfalls notwendige Verträge über eine ärztliche Behandlung des Kindes zu schließen.

Normen

ABGB §176 B

4 Ob 311/99kOGH23.11.1999
8 Ob 99/12kOGH24.10.2012

nur: Die Entziehung der Obsorge in Teilbereichen schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. (T1); Veröff: SZ 2012/111

4 Ob 144/19hOGH24.09.2019

Beisatz: Hier: Wird die Obsorge im Bereich der Durchsetzung der Ansprüche des Kindes aus einem Unfall und aus allfälligen Behandlungsfehlern entzogen und an einen anderen Obsorgeberechtigten übertragen, schließt dies die Verwaltung der aus der Durchsetzung der Ansprüche erzielten Zahlungen mit ein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00311_99K0000_001

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