OGH 3Ob229/05f

OGH3Ob229/05f20.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald J*****, wider die beklagte Partei Dr. Liselotte K***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.185,71 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2005, GZ 12 R 92/05w-52, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2005, GZ 19 Cg 21/03b-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben der Honorarklage des klagenden Rechtsanwalts (großteils) stattgegeben, weil die Beklagte dem Kläger nicht nur (schriftlich) Vollmacht erteilt, sondern mit ihm auch eine die Anwendung der AHR umfassende Honorarvereinbarung geschlossen habe. Diese habe der Kläger seiner Verrechnung zugrundegelegt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur mehr vier Kausen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwalts nach RAT und AHR nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht kommt und letzteres nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach § 8 RAO zu beurteilen ist (1 Ob 598/91 = AnwBl 1992, 675, 678 [Prita] mwN; RIS-Justiz RS0071739). Nur wenn der Gegenstand des mit dem Anwalt abgeschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeiten abzielt, die rein anwaltliche Tätigkeit also von untergeordneter Bedeutung ist, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht. Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht (1 Ob 598/91 mwN; RIS-Justiz RS0071736). Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar (1 Ob 598/91). Mangels vom Obersten Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung - der Kläger hat auch bei dem „Gespräch unter Freunden" die Interessen der Beklagten gegenüber ihrem Schuldner auf Rückzahlung eines Darlehens und Rückgabe einer Eigentumswohnung verfolgt - liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.

Die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Honorarvereinbarung (AHR als Grundlage in allen Fällen, Berücksichtigung eines (unbestimmt) zugesagten „Entgegenkommens") nach den Umständen des vorliegenden Falls bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044358). In der E 4 Ob 541/92 hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, die Anwendung des § 16 AHR setze voraus, dass die Leistung des Rechtsanwalts aus Gründen der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten in den Nachtstunden oder am Wochenende erbracht werden muss. Wird die Leistung lediglich aufgrund der freien Zeiteinteilung des Rechtsanwalts in dieser Zeit vorgenommen, so gebührt der Zuschlag nicht, es sei denn, dass der Rechtsanwalt den Klienten ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Leistung nur in der zuschlagspflichtigen Zeit erbringen könne. Auch in einem weiteren Fall wurde die Tätigkeit am Wochenende wegen Dringlichkeit und beruflicher Auslastung des Rechtsanwalts gebilligt (8 Ob 688/89 = AnwBl 1991, 54). Dieser Rsp ist das Berufungsgericht gefolgt, zumal die Beklagte nach den Feststellungen einen (sofortigen) Abendtermin ausdrücklich wünschte und ein anderer wegen des Gesprächspartners der Beklagten erforderlich wurde. Im Übrigen ist auch die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 25/01z = JBl 2001, 655).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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