Normen
1 Ob 598/91 | OGH | 18.09.1991 |
4 Ob 69/92 | OGH | 29.09.1992 |
Vgl auch; nur: Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. (T1) |
3 Ob 229/05f | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht. (T2) |
4 Ob 14/18i | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beisatz: Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten. (T3) |
4 Ob 45/23f | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_004
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