OGH 3Ob206/05y

OGH3Ob206/05y24.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Markus W*****, wider die beklagte Partei Dr. Andreas W*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (§ 35 und § 36 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2003, GZ 47 R 711/03m-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 20. Juni 2003, GZ 18 C 935/02f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Äußerung der beklagten Partei vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger ist aufgrund eines Exekutionstitels gegenüber dem Beklagten als Vermieter verpflichtet, den von ihm in seiner Wohnung gehaltenen Hund binnen 14 Tagen zu entfernen und ab sofort jede weitere Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Der Kläger begehrte, die aufgrund des genannten Exekutionstitels bewilligte Exekution gemäß § 355 EO für unzulässig zu erklären bzw den Anspruch auf Unterlassung für erloschen zu erklären.

Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Zur Begründung dieses Ausspruchs verwies das Berufungsgericht darauf, dass sich der Streitwert der Impugnationsklage ebenso wie jener der Oppositionsklage nach dem unter Anwendung der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen und von der Klage betroffenen Anspruchs richte und der Wertausspruch des Berufungsgerichts im Titelverfahren daher auch für dieses Verfahren gelte.

Einen Antrag des Klägers auf Abänderung des Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands sowie des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision wies das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 508 Abs 1 ZPO mangels gesetzlicher Grundlage zurück.

Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt.

An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof gebunden (stRsp; RIS-Justiz RS0042385, RS0042410). Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich ein Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden (stRsp; 4 Ob 2263/96i uva; RIS-Justiz RS0042385 [T 4, T 5]). Der Oberste Gerichtshof kann den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (stRsp; RIS-Justiz RS0042450, RS0042437) oder eine offensichtlich unrichtige Bewertung im Sinn eines willkürlichen Rechtsmittelausschlusses oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung vorliegt (3 Ob 625/86 = SZ 59/198 ua; zuletzt etwa 8 Ob 132/04a; RIS-Justiz RS0042410 [T 18]). Eine derartige Fehlbewertung im Sinn der Überschreitung des dem Berufungsgericht zuzubilligenden Ermessensspielraums liegt hier nicht vor.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Äußerung des Beklagten zur - wie dargelegt - jedenfalls unzulässige Revision des Klägers ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

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