Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht verwarf mit der angefochtenen Entscheidung die vom Kläger gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobene Nichtigkeitsberufung aus den geltend gemachten Gründen des § 477 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO und bestätigte im Übrigen das Urteil des Erstgerichtes, mit welchem das vom Kläger erhobene Unterlassungs- und Feststellungsbegehren abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich die an den Obersten Gerichtshof direkt gerichtete "außerordentliche Revision" des Klägers unter Berufung darauf, dass die Wertbestimmung des Berufungsgerichtes nicht angemessen sei und dass das Berufungsgericht zu Unrecht die unter anderem auf die Befangenheit gestützte Nichtigkeitsberufung des Klägers verworfen habe.
Das Erstgericht hat die außerordentliche Revision - entsprechend dem ausdrücklichen Antrag des Klägers - unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Allerdings widerspricht diese Vorgangsweise der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO; RIS-Justiz RS0042410) und bindet grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof (RS0042385), es sei denn, der Bewertungsausspruch verletzte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften oder es wäre nach dem Gesetz überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gewesen (Kodek in Rechberger ZPO² § 500 Rz 3; RS0042437). Es wurde zwar bereits ausgesprochen, dass bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung keine Bindung bestehe (6 Ob 138/03t mwN). Allerdings vermag der Kläger keinen dieser Fälle aufzuzeigen. § 60 Abs 2 JN ist nicht anzuwenden, weil keine Liegenschaft unmittelbar streitverfangen ist (Gitschthaler in Fasching² I § 60 JN Rz 34 mwN).
Aufgrund der daher bindenden Bewertung des Berufungsgerichtes und seines Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abändert. Da im konkreten Fall der Kläger selbst davon ausgeht, dass ein Abänderungsantrag an das Berufungsgericht nicht erforderlich sei, wird das Erstgericht dem Kläger einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Kläger die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 508 ZPO verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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