OGH 4Ob2263/96i

OGH4Ob2263/96i17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Karl H*****, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erika L*****, vertreten durch Dr.Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung (Streitwert S 80.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 11.Juni 1996, GZ 6 R 194/96p-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Obernberg am Inn vom 26.Februar 1996, GZ C 959/95 y-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Störung der ordnungsgemäßen und im Rahmen der erteilten Baubewilligung erfolgenden Bauführung des Klägers an dessen Haus U***** in O*****, insbesondere durch Betreten der Baustelle und durch rechtswidrige, die Baufortführung hindernde Beeinflussungsversuche gegenüber den Bauarbeitern, zu unterlassen. Er bewertete sein Begehren mit S 80.000.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte bloß schuldig, das Betreten der Baustelle des Klägers zu unterlassen, wies jedoch das Mehrbegehren auf Unterlassung der näher beschriebenen Störung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000 übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dennoch erhobene Revision des Klägers ist jedenfalls unzulässig:

Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (EvBl 1990/146;

RZ 1992/16 uva; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 500). Dies wurde in § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO idF vor der ZVN 1983 ausdrücklich gesagt;

nunmehr ergibt sich diese Folge aus der Zitierung derjenigen Bestimmungen der JN, die bei dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden sind (§ 500 Abs 3 Satz 1 ZPO). Dort sind nur dienjenigen Vorschriften angeführt, die Bewertungsrichtlinien enthalten, nicht aber auch die hier angewendeten Bestimmungen des § 56 Abs 2 und § 59 JN. Nur dort, wo das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63 uva; Kodek aaO).

Die Ausführungen des Klägers, wonach der Beklagte seine Streitwertangabe nicht (gemäß § 7 RATG) bemängelt und das Erstgericht keine Streitwertherabsetzung nach § 60 Abs 1 JN vorgenommen hat, beruhen somit auf einer Verkennung der Rechtslage; diese Umstände sind für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang.

Ist somit von dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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