OGH 7Ob292/04y

OGH7Ob292/04y2.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thaddäus S*****, gegen die beklagte Partei Steffen M*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 5.741,15 sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. August 2004, GZ 4 R 344/04y-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2004, GZ 16 C 1349/01p-38, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass sie zu lauten haben wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.741,15 samt 7 % Zinsen seit 1. 6. 1998 zu bezahlen und die mit EUR 2001,55 (darin enthalten EUR 293,69 an USt und EUR 239,38 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.181,50 (darin enthalten EUR 204,58 an USt und EUR 954 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger vertrat den Beklagten und dessen damalige Ehegattin zwischen November 1995 und Februar 1996 in einem Schuldenregulierungsverfahren sowie im Ehescheidungsverfahren. Der Beklagte und seine Ehegattin hatten damals ihren Wohnsitz in Kitzbühel. Es wurde vereinbart, dass der Honoraranspruch des Klägers vom Beklagten und seiner Frau je zur Hälfte getragen werde. Der Kläger legte am 16. 2. 1996 ein Leistungsverzeichnis hinsichtlich der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen, wofür er ein Honorar von brutto S 332.743,01 angab. Rechnung legte er pauschal über S 200.000. Die Frau des Beklagten bezahlte die Hälfte des Rechnungsbetrages. Mit Schreiben vom 30. 10. 1997 stellte der Kläger dem Beklagten unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von S 10.000, S 90.000 zuzüglich Zinsen seit 1. 4. 1996 in Rechnung. Der Beklagte hatte zuvor bereits des öfteren um Stundung seiner Verbindlichkeiten gebeten. Der Beklagte bezahlte abgesehen von einer Teilleistung von DM 3.000 keine weiteren Zahlungen.

Am 25. 5. 1998 kam es zu einem Treffen der Streitteile, bei dem der Beklagte die vom Kläger verfasste Aufstellung mit folgendem Inhalt unterfertigte: „Resthonorar S 79.000 zuzüglich 7 % Zinsen ab 1. 6. 1998; 15. 8. 1998 S 20.000; 15. 10. 1998 S 20.000; 31. 1. 1999 Rest (= ca S 43.000)." Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw inwieweit der Beklagte diese Teilzahlungen leistete.

Der Kläger begehrt mit der am 16. 8. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage die Bezahlung seines restlichen Honorars.

Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die Forderung des Klägers bereits verjährt sei, er habe kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von der ihm überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege kein konstitutives, sondern nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, berechne sich die Verjährungsfrist nach dem Zeitpunkt des ursprünglichen Geschäftes. Der Kläger habe nicht binnen drei Jahren ab möglicher Abrechnung der Leistungen die Klage erhoben.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass das deklaratorische Anerkenntnis die Verjährungsfrist unterbreche und sie danach neuerlich nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung laufe. Mit 25. 5. 1998 habe daher neuerlich eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 17. 8. 2001 (allenfalls am 16. 8. 2002) abgelaufen sei. Die Vereinbarung vom 25. 5. 1998 lasse die Interpretation einer Stundungsvereinbarung zu, welche nur die Geltendmachung der Forderung hinausschiebe, die Fälligkeit aber unberührt lasse und sohin auf den Lauf der Verjährungsfristen keinen Einfluss habe.

Das Berufungsgericht änderte über Antrag des Klägers seinen Ausspruch dahingehend ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Das Berufungsgericht halte die Ausführungen des Klägers insoweit für stichhältig, als sich bezüglich der Frage, ob eine „reine Stundung" geeignet sei, laufende Verjährungsfristen zu hemmen (ihren Beginn hinauszuschieben), das berufungsgerichtliche Urteil möglicherweise in einem Widerspruch zu bereits ergangener höchstgerichtlicher Judikatur befinde.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seines Honorars verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB nach drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (§ 1497 ABGB). Anerkennung iSd § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen deutlich erkennen lässt (RIS-Justiz RS0034477). Die Verjährung wird daher nach ständiger Rechtsprechung auch durch ein deklaratives Anerkenntnis (als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wissensklärung [vgl 8 Ob 27/04k, RIS-Justiz RS0032666, Ertl in Rummel3, § 1380 ABGB, Rz 7 mwN]) unterbrochen (4 Ob 308/97s, 7 Ob 136/04g, RIS-Justiz RS0033015). Die nach der Anerkennung neu laufende Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (1 Ob 7/96, 2 Ob 362/97t, 8 Ob 216/02a, RIS-Justiz RS0032639). Durch die Unterfertigung der Ratenvereinbarung vom 25. 5. 1998 (zumindest ein deklaratives Anerkenntnis) wurde also die Verjährung unterbrochen.

Ob die Ratenvereinbarung als volle oder reine Stundung auszulegen ist, hat für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung. Selbst wenn hier nur eine „reine Stundung" vereinbart worden wäre, also nur ein Aufschub der Geltendmachung der Forderung, ist es auch in diesem Fall dem Gläubiger verwehrt, die Forderung vor dem Ratentermin zu begehren. Der Schuldner kann unter Berufung auf den Aufschub die Geltendmachung der Forderung abwehren. In diesem Fall ist die Verjährung gehemmt (4 Ob 2114/96b, 4 Ob 2265/96h, RIS-Justiz RS0017597, RS0034405).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass durch die Ratenvereinbarung vom 25. 5. 1998 die (neue) Verjährungsfrist für die (Teil)Forderung(en) nicht vor den vereinbarten Ratenterminen verlangt werden konnten und daher bis dahin die Verjährungsfrist gehemmt, dh gar nicht zu laufen begonnen hat. Die Klage langte am 16. 8. 2001 bei Gericht ein, wie sich dies aus dem Ausdruck der Mahnklage im Akt ergibt, sodass dem Verjährungseinwand schon aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen kann.

Auf das vom Berufungsgericht allein als erheblich erkannte Rechtsproblem kommt es hier aber gar nicht ausschließlich an.

Das Verhalten des Beklagten, der nach den Feststellungen den Kläger wegen finanzieller Schwierigkeiten immer wieder um Zahlungsaufschub ersuchte, kann nach den Umständen des Einzelfalls gar nicht anders aufgefasst werden als ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, lag es doch ausschließlich in seinem Interesse, das Zahlungsziel immer weiter hinauszuschieben. Sein deklaratives Anerkenntnis ist daher auch als Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu verstehen (vgl 8 Ob 27/04k, Bydlinski in Rummel3, § 1497 ABGB, Rz 2, RIS-Justiz RS0032591, RS0032394). Auch aus diesem Grund ist die Klagsforderung nicht verjährt.

Es war daher dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Für die Rekurse vom 11. 10. 2002 gebühren keine Kosten. Darüber hat bereits das Rekursgericht in seinem Beschluss 4 R 504/02z-21 abgesprochen.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf die §§ 50, 41 ZPO.

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