OGH 8Ob28/93; 4Ob2114/96b; 1Ob2299/96m; 4Ob2265/96h; 1Ob14/01t; 9ObA77/01s; 7Ob292/04y; 6Ob111/10g; 5Ob157/10i; 2Ob117/21a; 2Ob223/22s (RS0017597)

OGH8Ob28/93; 4Ob2114/96b; 1Ob2299/96m; 4Ob2265/96h; 1Ob14/01t; 9ObA77/01s; 7Ob292/04y; 6Ob111/10g; 5Ob157/10i; 2Ob117/21a; 2Ob223/22s13.12.2022

Rechtssatz

Eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.

Normen

ABGB §904 I
ABGB §1496

8 Ob 28/93OGH22.12.1993
4 Ob 2114/96bOGH29.05.1996

Beisatz: Der Schuldner darf weiterhin die Leistung erbringen und muss Verzugszinsen leisten; wird aber der Schuldner vom Gläubiger belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren. (T1)

1 Ob 2299/96mOGH16.12.1996

Auch; nur: Eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt. (T2)

4 Ob 2265/96hOGH12.11.1996

Beisatz: Die nicht auf einer Vereinbarung beruhende Setzung eines Zahlungszieles in einer Rechnung ist eine sogenannte "reine Stundung", so dass vor dem Erreichen des Zahlungszieles die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, und der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist. (T3)

1 Ob 14/01tOGH30.01.2001
9 ObA 77/01sOGH05.09.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T4)

7 Ob 292/04yOGH02.03.2005
6 Ob 111/10gOGH24.06.2010

Vgl auch; nur T2

5 Ob 157/10iOGH21.10.2010

Vgl auch; nur ähnlich T2

2 Ob 117/21aOGH25.11.2021

Beisatz: Hier: gilt auch für die Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/103

2 Ob 223/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Stundung nach § 685 Satz 2 ABGB. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00028_9300000_001

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